Hallo zusammen,
in unserem Betrieb wird die gearbeitete Zeit über eine Stechuhr erfasst. Dazu gibt es eine Betriebsvereinbarung.
Zusätzlich sollen die Kollegen in eine Datenbank eintragen wielange sie pro Tag für eine bestimmte Aufgabe, an der sie gearbeitet haben, benötigt haben.
Diese Tätigkeit, das Eintragen der Zeiträume, soll innerhalb eines festgelegten Zeitfensters erfolgen. D.h. die Kollegen haben nicht ewig Zeit für ihre Einträge. Bei einigen Kollegen ist das Eintragen der Zeiträume und das Einhalten der dazu vorgesehenen Zeitfenster, Teil einer Zielvereinbarung für ihre Leistungsbeurteilung.
Zu dieser Erfassung der Zeiträume in der Datenbank gibt es keine Betriebsvereinbarung.
Letztens hat ein Kollege die Einträge nicht im festgelegten Zeitfenster erledigt und bekam daraufhin eine Abmahnung.
Nun meine Frage: Kann der Arbeitgeber hier überhaupt abmahnen, wenn der Betriebsrat seine Mitbestimmung hier (noch) nicht in Form einer Betriebsvereinbarung ausgeübt hat?
Gehe ich Recht in der Annahme, dass die Erfassung der Zeiträume zum Bereich des §87 (1) 1. "...Verhaltens der AN im Betrieb;..." gehört und die Datenbank doch auch zum Bereich des §87(1)6.: "...technische Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen"?
Freue mich über eure Antworten