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Liebe Grüße, Ihr ifb-Team
für Studium freigestelltes Ersatzmitglied bei Ferienjob wieder Nachrücker?
wie schaut das eigentlich aus. Ein Ersatzmitglied ist für das Studium unbezahlt freigestellt (Arbeitsverhältnis ruht) und fängt während der Ferien bei uns einen Nebenjob an. Ist er dann auch wieder Ersatzmitglied oder erst wenn sein "normaler" Arbeitsvertrag wieder aktiv ist?
Das ruhende Arbeitsverhältnis eines Betriebsratsmitglieds führt weder zum Erlöschen der Mitgliedschaft im Betriebsrat, noch zwangsläufig zu einer zeitweiligen Verhinderung (BAG v. 25.5.2005 - 7 ABR 45/04).
Also kann das Ersatzmitglied einfach dem BRV mitteilen, dass er für die Zeit des Ferienjobs nicht mehr verhindert ist und er muss wieder eingeladen werden wenn er mit nachrücken dran ist.
Wenn ich mir die RN 17 zum §25 im Fitting anseh, dann lese ich da raus, dass die Elternzeit genau so behandelt wird, wie Erholungsurlaub.
Und bei Erhohlungsurlaub gehe ich so lange von einer Verhinderung aus, bis mein BRM zu mir kommt und sagt: "Ich möchte auch in meinem Urlaub zu den Sitzungen eingeladen werden" Auch sagt der Fitting in der selben Randnummer, dass ein in Elternzeit befindliches BRM verhindert ist, wenn es aus persönlichen Gründen die BR-Arbeit nicht machen will. Nur wenn es dazu bereit ist sein Amt auszuüben bewirkt das Ruhen des Arbeitsverhältnisses keine Verhinderung.
,,Wird einem Betriebsratsmitglied Erholungsurlaub bewilligt, führt dies nicht nur zum Ruhen seiner Verpflichtung zur Arbeitsleistung, sondern zugleich zur Suspendierung seiner Amtspflichten. Dem Betriebsratsmitglied wird zwar auf Grund des Erholungsurlaubs die Verrichtung seiner Amtspflichten nicht ohne Weiteres objektiv unmöglich, grundsätzlich aber unzumutbar. Das beurlaubte Betriebsratsmitglied gilt zumindest so lange als zeitweilig verhindert, bis es seine Bereitschaft erklärt hat, gleichwohl Betriebsratstätigkeiten zu verrichten. Solange eine solche positive Anzeige nicht vorliegt, ist das beurlaubte Mitglied als verhindert anzusehen (BAG v. 8.9.2011 - 2 AZR 388/10). Anders ist die Rechtslage bei einem Betriebsratsmitglied, das sich in Elternzeit befindet. Eine Verhinderung tritt nicht allein deshalb ein, weil es seine Arbeitsleistung nicht erbringen kann oder hierzu nicht verpflichtet ist. Ruht das Arbeitsverhältnis wegen der Inanspruchnahme von Elternzeit, bleibt die Zugehörigkeit zum Betriebsrat jedenfalls erhalten. Ein Hinderungsgrund ist daher nicht ohne besondere Anhaltspunkte anzunehmen, zumal während der Elternzeit eine Teilzeittätigkeit möglich ist (§ 15 Abs. 4 BEEG, BAG v. 25.5.2005 – 7 ABR 45/04)." Quelle: IFB