Anhörung zu einer Kündigung

  • Hallo zusammen,

    der Arbeitgeber übergibt dem Betriebsrat eine Anhörung zu einer Kündigung eines Arbeitnehmers.

    1. Darf oder soll der BR die Anhörung als Anlage der Tagesordnung zur zugehörigen Sitzung beifügen?

    2. Darf der BR die Anhörung an den betroffenen Arbeitnehmer weiterleiten oder darf der Arbeitnehmer diese nur vom Arbeitgeber bekommen? Wenn ja, darf dies der Vorsitzende einfach machen oder ist hierzu ein Beschluss erforderlich?

    Wäre für schnelle Rückmeldungen dankbar!!!

    Grüße

    Ebby

  • Hallo Ebby,

    zu 1.: Die BRM sollen sich auf die Sitzung gründlich vorbereiten können. Dazu brauchen sie die relevanten Unterlagen. Was sollte dagegen sprechen, diese in der Anlage mitzuschicken?

    zu 2.: Der betroffene Arbeitnehmer wird die Anhörung kaum vom AG bekommen, jedenfalls nicht in der Wochenfrist. Die Alternative scheidet also schon mal aus.

    Der BR soll den betroffenen AN hören. Dazu muss der die Begründung des AG zur beabsichtigten Kündigung kennen. Für mich spricht absolut nichts dagegen, dem AN die Unterlagen zu überlassen. Im Gegenteil: Wie soll sich denn ein AN äußern, wenn er die Argumentation des AG nicht genau kennt?

    Ich bin einfaches BRM. Wenn ich zu von Kündigung bedrohten Kollegen gehe, bekommen die von mir immer alle Unterlagen. Bisher hat da auch niemand gemeckert, weder der BR noch der AG.

  • zu 1. Wie sollen sich sonst die BRMs auf die Kündigung vorbereiten.

    zu 2. Hier bin ich andere Meinung als BMG. Die Anhörung ist ein interner Brief zwischen AG und BR. Die Kündigungsgründe besprechen mit dem AN: ja. Das Schriftstück (in Kopie) übergeben: nein.

  • Hallo Ebby

    da bin ich auch ganz bei Lexpedia.

    Zu 1: ja

    Zu 2. Nein, vertrauliche Dokumente. Natürlich muss der BR bei der Besprechung mit dem Mitarbeiter die Gründe vom AG erläutern. Aber die Unterlagen bleiben beim BR. Auch keinen Kopien.

    Gruß

  • Hallo,

    zu Frage 2:

    meine lieben Vorposter übersehen leider, daß es sich bei den zur Anhörung ggfs. beizufügende Unterlagen um den AN persönlich betreffende Daten handelt, auf die der AN sowieso einen verfassungsrechtlich geschützten Herausgabeanspruch hätte.

  • Zitat von whoepfner

    Hallo,

    zu Frage 2:

    meine lieben Vorposter übersehen leider, daß es sich bei den zur Anhörung ggfs. beizufügende Unterlagen um den AN persönlich betreffende Daten handelt, auf die der AN sowieso einen verfassungsrechtlich geschützten Herausgabeanspruch hätte.

    Das ist zwar korrekt, Aber die Frage ist

    - zu welchem Zeitpunkt, und hier ist meines Erachtens nicht der BR in der Pflicht dieses bereits vor oder während der Wochenfrist dieses dem AN auszuhändigen, sondern der AG.

  • Zitat von Moritz

    Die Frage war aber nicht, ob der BR hier in der Pflicht ist, sondern ob er das darf. Und das ist eindeutig zu bejahen!

    Das kann ganz schnell zur Pflicht werden Art.14+15 DSGVO

    Dürfen, da hast du völlig recht. Natürlich darf bzw. muss der BR jeden Mitarbeiter, dessen Daten er erfasst und verarbeitet, darüber informieren welche Daten er erfasst und wie bzw. zu welchem Zweck verarbeitet - im Zweifel auch durch stupides kopieren und aushändigen.

  • Team-ifb

    Hat das Thema geschlossen.