Betriebsratslos in örtl. BR nach Kündigung

  • Wir sind ein Unternehmen mit vier Betrieben und drei örtl. Betriebsräten. Ein Betrieb hat sich einem anderen ngegliedert, deswegen 3 BRs.

    Nach Kündigung des einzigen Betriebsrats in einem der drei Betriebe mit nur einem Obmann werden wir dort ab November ohne Betriebsrat sein.

    Ist es sinnvoll, dass dieser solange er noch im Amt ist, alle örtl. Aufgaben an den Gesamtbetriebsrat delegiert? Hat dann der GBR, falls sich in diesem Betrieb kein BR mehr findet, auch weiterhin die ihm delegierten Aufgaben?

    Vielen dank im Voraus für Weiterhilfe

  • Das funktioniert so leider gar nicht.

    Eine Übertragung von Aufgaben an den GBR gem. § 50 (2) BetrVG kann nur mit exakter Aufgabenübertragung stattfinden und nicht pauschal. Sprich, der eine BR kann den GBR zwar beauftragen diese eine spezielle Aufgabe für ihn wahrzunehmen (oder auch mehrere spezielle) aber nicht als "Ellerbecker Rundumschlag".

    Und ohne jetzt im schlauen Buch nachgeschlagen zu haben würde ich mal behaupten, dass das Mandat auch mit dem BR untergeht.

    Insofern wäre es zielführender sofort Neuwahlen einzuleiten (sollte bei einem 1 Mann BR doch recht einfach und schnell zu machen sein).

    Wer fragt ist ein Narr - für fünf Minuten. Wer nicht fragt bleibt ein Narr - sein Leben lang!

  • Ich sehe hier nur die Einleitung von Neuwahlen durch den noch amtierenden EinpersonenBR als Lösung.

    Bevor wir einfache oder komplizierte Gesetzen/Verordnungen erlassen sollten wir es vielleicht mit etwas einfachen wie Hochdeutsch versuchen :)

  • erst mal vielen Dank für die bisherigen Antworten.

    Selbstverständlich hat der bestehende BR selbst gekündigt.

    Zur exakter Aufgabenübertragung:

    können alle in den Paragraphen 87 bis 102 bis BetrVG Mitbestimmungsrechte, wenn Sie dann konkret benannt sind an den GBR delgiert werden, z.B. "der BR delegiert die Unterrichtungsrechte gem §99.1 bezgl. Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung an den GBR"? Oder müsste das vom Konkretisierungsgrad so tief sein, dass es um zu benennende Personen geht, z.B. "der BR delegiert die Unterrichtungsrechte gem §99.1 bezgl. Einstellung von Herrn xy an den GBR"?

  • Genau letzteres ist der Fall. Der BR kann, z.b. wenn er selber betroffen ist, die Angelegenheit an den GBR delegieren (oder eben für den Fall Müller, Meier, Schmidt, usw.) aber eben nicht pauschal. Und ohne konkreten Fallbezug, sprich Einzelfall ,ist es pauschal.

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  • Team-ifb

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