Ich hätte mal eine Nachfrage, bei uns geht um die Arbeitsstättenverordnung , bei uns in der Firma ist wenig Platz und die Geschäftsleitung plant in einen Raum mit 51 qm / 8 Pers. mit Bildschirmarbeitsplätze zu setzen. Sie rechnen 8 qm für den ersten Kollegen , dann 6qm für die restlichen 7 Kollegen, paßt doch wurde gesagt, dies sehen wir nicht so , es sind Bildschirmarbeitsplätze.
Aber der letzten ASA-Begehung wurde dort schon von 3 Kollegen bemängelt, dass dort viel Telefonkontakt und Publikumsverkehr ist und man sich nicht konzentrieren kann. Die restlichen 3 sagen nix, sind neu oder haben Angst.
Soll nur vorübergehend sein, aber wir sehen dies für mind. 6 Monate so. BR ist die Belastung in dem Raum mit 6 Pers. jetzt schon grenzwertig.
Der Architekt, von dem die Firma die Büromöbel bekommt, will verkaufen ganz klar. Es sagt es wäre kein Thema.
Unser EHS Manager meint die Flächenvorgaben der Arbeitsstättenverordnung wären flexibel sobald die Fluchtwege und die Bewegungsflächen eingehalten sind. Es kann von den Platzvorgaben der Arbeitsstättenverordnung abgewichen werden. sobald der Luftraum gegeben ist wäre alles ok....
Für mich zählt als Mindestvorgabe dies: Unter dem Punkt 5 der ASR A1.2 Hier heißt es in Absatz 4 folgendermaßen:
"Für Büro- und Bildschirmarbeitsplätze ergibt sich bei Einrichtung von Zellenbüros als Richtwert ein Flächenbedarf von 8 bis 10 m2 je Arbeitsplatz einschließlich Möblierung und anteiliger Verkehrsflächen im Raum,
Das Büro hat keine Schränke..dann würde dies ok sein , meint der AG
gibt es Mindestmasse für Schreibtische ? ich denke 1,60 m
Der Plan liegt uns noch nicht vor. wir wollten vorher schon mal Duftmarke vom BR setzen , weil wir sind nicht in die Planung mit eingezogen :0(( diese Info haben wir von Kollegen, die da sitzen sollen.
Kannst Du uns bitte eine Handlungshilfe geben um diesen Quatsch zu verhindern??
Nach § 90: haben wir nur Unterrichtungs- und Beratungsrechte
(1) Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat über die Planung
1.
von Neu-, Um- und Erweiterungsbauten von Fabrikations-, Verwaltungs- und sonstigen betrieblichen Räumen,
2.
Unserer Meinung ist vorab auch eine Raumgestaltung des Büros ist eine Gefährdungsbeurteilung nach Arbeitsschutzgesetz durchzuführen.
Auf den Arbietssicherheitsausschuss können wir nicht bauen, der Hund beißt nicht die Hand die ihn füttert.....