Kandidat auf Wählerliste wird 1Tag vor Wahl gekündigt, wie läuft es ab?

  • Guten Tag liebe Community,

    Wir haben genau HEUTE die Betriebsratswahlen undzwar eine Personenwahl.

    Einer der Kandidaten der Wählerliste wurde GESTERN wurde seine Kündigung wirksam und wir dürfen diesen nun nicht von der Wählerliste austragen.

    Dieser Kandidat darf ja nun gewählt werden, weil sonst die Wählerliste ungültig ist, wie läuft es mit den Stimmen rechtlich ab?

    Muss der Kandidat informiert werden? Muss er direkt von der Wahl abtreten? Werden seine Stimmen einfach als ungültig eingestuft?

    Würde mich über eine schnelle Antwort freuen.

    Vielen Dank

    Euer Thorsten

  • Hallo Thorsten,

    leider sind deine Informationen noch ein wenig dürftig.

    Wann wurde er gekündigt, wurde er außerordentlich gekündigt hat der BR zugestimmt usw. usw.

    Was bedeutet seine Kündigung wurde wirksam? (Rechtskräftig?)

    Prinzipiell ist es so, dass Wahlbewerber einen besonderen Kündigungsschutz haben und nur außerordentlich gekündigt werden können.

    LG

    Markus

    "Ein Kompromiss ist dann vollkommen, wenn alle unzufrieden sind" Aristide Briand

  • Guten Tag,

    Vielen Dank erstmal für die schnelle Antwort.

    Die ordentliche Kündigung des Kandidaten wurde am 26.03 ausgesprochen.

    GESTERN wurde der Vertrag im beiderseitigen Einverständnis aufgelöst - Der BR hat dies zur Kenntnis genommen.

    Während der Zeit hat der Kandidat sich noch zur Wahl aufstellen lassen.

    Liebe Grüße

    Thorsten

  • Also ist die Kündigung rechtskräftig und der Kandidat nicht mehr wählbar.

    Der Fittting sagt im §8 WO Rn4 dass dann der Wahlvorstand berechtigt ist den Kandidaten von der Vorschlagsliste zu streichen. Dies muss er aber an allen Stellen genau so bekanntgeben, wie er es mit den Vorschlagslisten selbst getan hat.

    Also an allen Schwarzen Brettern und ggf. auch im Intranet. Ebenso auch im Wahllokal. Zusätzlich würde ich es auch bei der Ausgabe der Stimmzettel den Wählern nochmal sagen.

    Ob ihr die bereits gedruckten Stimmzettel verändern dürft wage ich zu bezweifeln. Aber vielleicht kann da jemand von den alten Hasen im Forum was dazu sagen.

    LG

    Markus

    "Ein Kompromiss ist dann vollkommen, wenn alle unzufrieden sind" Aristide Briand

  • Guten Tag,

    Vielen Dank erstmal.

    Das Problem ist nur, dass die Wahlen GERADE stattfinden.

    Und nun besteht die Frage, ob wir den Kandidaten über seine Stimmen informieren müssen, oder ob diese einfach nichtig sind, oder ob der Kandidat noch offiziell zurücktreten muss.

    Liebe Grüße

  • Zitat von Thorsten2354:

    Guten Tag,

    Vielen Dank erstmal.

    Das Problem ist nur, dass die Wahlen GERADE stattfinden.

    Und nun besteht die Frage, ob wir den Kandidaten über seine Stimmen informieren müssen, oder ob diese einfach nichtig sind, oder ob der Kandidat noch offiziell zurücktreten muss.

    Liebe Grüße

    Zurücktreten kann er nicht.

    Er wird vermutlich gewählt werden, die Stimmen müssen offiziell auch mit ausgehängt werden und dann kann und wird er einen möglicherweise gewähltes Betriebsratsmandat "von den Stimmen" nicht mehr antreten können.

    Bevor wir einfache oder komplizierte Gesetzen/Verordnungen erlassen sollten wir es vielleicht mit etwas einfachen wie Hochdeutsch versuchen :)

  • [QUOTE=Markus 1973 ED:[/USERNAME

    Ob ihr die bereits gedruckten Stimmzettel verändern dürft wage ich zu bezweifeln. Aber vielleicht kann da jemand von den alten Hasen im Forum was dazu sagen. [/QUOTE]

    Das sehe ich vor allem wenn auch Briefwahl Stimmen da sind als eine ganz schlechte Idee mit dem Ändern der Stimmzettel. Damit wäre die Wahl sehr sicher anfechtbar nach meiner Meinung.

    Damit wäre ja eine Unterscheidung zwischen Briefwähler und Urnenwähler eine Unterscheidung möglich. Und damit das Wahlgeheimiss beeinträchtigt.

    Bevor wir einfache oder komplizierte Gesetzen/Verordnungen erlassen sollten wir es vielleicht mit etwas einfachen wie Hochdeutsch versuchen :)

  • Trotz allem müsst ihr aber den Wegfall der Wählbarkeit bekanntgeben.

    Sollte er von jemanden eine Stimme bekommen haben, würde ich sie als nichtig ansehen. Trotzdem würde ich sie erfassen und in der Wahlniederschrift festhalten. In der Bemerkung dazu würde ich dann eben rein schreiben, dass der Kandidat einen Tag vor der Wahl aus dem Unternehmen ausgeschieden ist und deshalb die Stimmen ungültig sind.

    Bei der Bekanntgabe der Gewählten würde ich die Stimmen für den Gekündigten nicht mehr aufführen. Genausowenig musst du den Kandidaten benachrichtigen. Er kann ja sein Amt nicht mehr antreten, da er mittlerweile seiner Wählbarkeit verlustig geworden ist.

    Offiziell zurücktreten muss er nicht aus oben genannten Gründen.

    LG.

    Markus

    "Ein Kompromiss ist dann vollkommen, wenn alle unzufrieden sind" Aristide Briand

  • Hallo Thorsten,

    Zitat: "GESTERN wurde der Vertrag im beiderseitigen Einverständnis aufgelöst".

    Was genau wollt ihr einem Arbeitnehmer denn mitteilen, der seit heute nicht mehr Arbeitnehmer in eurem Betrieb ist? "Beiderseitig" heißt, dass der betroffene Arbeitnehmer mit der Auflösung seines Arbeitsvertrages einverstanden ist bzw. es gestern bei Unterzeichnung noch war und damit ist er seit heute ausgeschieden.Es interessiert ihn sicherlich wenig, wieviele Stimmen er bis zur Bekanntgabe dieser Tatsache erhalten hat und zurückkehren wird er dadurch auch nicht.

    Ich würde die Wählerinnen und Wähler darüber informieren soweit es noch möglich ist. Mehr nicht. Und zwar darüber, dass der Kandidat XY am Tag vor der Wahl seinen Auflösungsvertrag unterzeichnet hat und nicht, dass er am Tag vor der Wahl gekündigt wurde.

  • @ BR-Prinzessin: Hast recht, ich würde sogar nur sagen, dass er nicht mehr im Betrieb und somit nicht mehr wählbar ist.

    @ Lockerflockig: astrein ist das nicht, aber ich kann auch mit sofortiger Wirkung meine Arbeitsvertrag auflösen. Hat halt erhebliche Nachteile für mich. (z.B. Sperrfrist)

    "Ein Kompromiss ist dann vollkommen, wenn alle unzufrieden sind" Aristide Briand

  • Zitat von Markus 1973 ED:

    @ Lockerflockig: astrein ist das nicht, aber ich kann auch mit sofortiger Wirkung meine Arbeitsvertrag auflösen. Hat halt erhebliche Nachteile für mich. (z.B. Sperrfrist)

    Hallo,

    er kann auch einen Aufhebungsvertrag z. b. 30.06.18 haben mit sofortiger unwiderruflicher Freistellung.

    Gruß

    Hubertus

    Ich habe als Kind nicht laufen gelernt um heute zu kriechen.

  • Perfekt vielen dank an alle.

    Habe nun alles, was ich brauche.

    VIELEN DANK!!!! - Thread kann geschlossen werden.

    So werden wir vorgehen:

    - Stimmen werden bekannt gegeben bei der Zählung.

    - Es wird bekanntgegeben, dass die Person ihr Amt nicht antreten kann (sofern gewählt)

    - Falls gewählt, wird nachrücker genommen.

    - Wählerliste wird NICHT geändert, wegen anfechtbarkeit

  • Zitat von schwede12:

    Schade hätte gern noch von Lockerflockig gewusst welche Fristen es bei einer Vertragauflösung im beiderseitigen Einverständnis geben soll ;) ;) ;)

    Da hast Du natürlich recht Schwede, wobei die Info aus dem Eingangspost und das Datum der mündlichen Kündigung für mich nicht schlüssig waren.

    Im beiderseitigen Einverständnis klingt erst einmal gut, in der Realität ist es aber nicht zwingend "im beiderseitigen Einverständnis" auch fair für beide Parteien;)

  • Team-ifb

    Hat das Thema geschlossen.