Vorgesetzter verweigert Versand der Einladungen

  • Guten Tag!
    Ich bin gerade mit 2 Kollegen dabei, einen Bertiebsrat zu gründen. Wir sind ein kleines Unternehmen mit 23 Angestellten plus Geschäftsführung. Wir haben uns schon relativ gut eingelesen und die Einladungen zur Wahl des Wahlvorstandes für den Versand vorbereitet. Da viele unserer Kolleg/innen im Außendienst tätig sind, müssen wir die Einladungen per Post versenden. Ein Aushang in der Firmenzentrale würde nicht von jedem gelesen werden. Natürlich haben wir nicht die privaten Adressen unserer Kollegen.
    Die Einladungen gehen auch per Mail raus. Um sicher zu gehen, dass die Wahl nicht aufgrund von Formfehlern ungültig ist, haben wir der Assistenz der Geschäftsführung die Einladungen mit der Bitte um Versand zukommen lassen.
    Unser Abteilungsleiter hat ihr nun verboten, die Einladungen zu versenden.
    Meiner Meinung nach ist das eine Behinderung der Wahl durch unseren Vorgesetzten.
    Was können wir jetzt tun? Reicht es im Zweifelsfall, die Mitarbeiter/innen per Mail einzuladen? Können wir unseren Vorgesetzten, wenn möglich mit bezugnahme auf entsprechenden Paragraphen, dazu auffordern, die Wahl nicht zu boykottieren?
    Wir sind etwas verunsichert und haben auch Angst vor Repressalien durch unseren Arbeitgeber.
    Vielen Dank schon mal fürs Lesen. Ich hoffe, jemand hat eine Idee, wie wir uns verhalten können.
    Viele Grüße Sunny

  • § 119:Straftaten gegen Betriebsverfassungsorgane und ihre Mitglieder

    (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1.eine Wahl des Betriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Bordvertretung, des Seebetriebsrats oder der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 oder 5 bezeichneten Vertretungen der Arbeitnehmer behindert oder durch Zufügung oder Androhung von Nachteilen oder durch Gewährung oder Versprechen von Vorteilen beeinflusst,(2) Die Tat wird nur auf Antrag des Betriebsrats, des Gesamtbetriebsrats, des Konzernbetriebsrats, der Bordvertretung, des Seebetriebsrats, einer der in § 3 Abs. 1 bezeichneten Vertretungen der Arbeitnehmer, des Wahlvorstands, des Unternehmers oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft verfolgt.

  • Danke für die Antwort.
    Da ja aber bereits die Wahl des Wahlvorstandes behindert wird, greift der Paragraph nach meinem Verständnis nicht, da es ja keinen Wahlvorstand gibt, der dieses zur Anzeige bringen könnte. Oder sehe ich das falsch?

  • Hallo,

    ich gehe davon aus, dass du /ihr noch kein Betriebsverfassungsgesetz zur Hand hast.

    In der Kommentierung ist auch die Vorbereitung der Wahl genannt.

    Also gilt §119 auch für euch. Gut wäre es, wenn ihr die Gewerkschaft hinter euch hättet.

    Gruß

    Hubertus

    Ich habe als Kind nicht laufen gelernt um heute zu kriechen.

  • Zitat von Sunny84

    .......greift der Paragraph nach meinem Verständnis nicht, da es ja keinen Wahlvorstand gibt, der dieses zur Anzeige bringen könnte. Oder sehe ich das falsch?

    Nicht ganz falsch. Dafür habe ich ja den Hinweis mit der Gewerkschaft drucktechnisch hervorgehoben.

  • Team-ifb

    Hat das Thema geschlossen.