Vorgesehene Liste zur BR-Wahl wurde nach Anruf des Abteilungsleiters nicht abgegeben!

  • Hallo zusammen,

    bei uns stehen, wie bei vielen anderen auch, die BR-Wahlen vor der Tür.
    Ein Kollege der nicht direkt hier im Hause beschäftigt ist, wollte eine Liste zur BR-Wahl einreichen. Er hatte auch bereits Stützunterschriften gesammelt.

    Leider ist die Liste zur BR-Wahl nicht eingereicht worden. Die "Gerüchteküche" sagt, dass der Kollege sich gegenüber anderen Kollegen im Vertrauen geäußert haben soll, dass er einen Anruf vom Abteilungsleiter erhalten habe und aufgrund dessen seine Liste nicht wie vorgesehen zur Wahl abgegeben hat.

    Ich habe gestern versucht zu dem Kollegen Kontakt aufzunehmen, was bis zum jetzigen Zeitpunkt leider nicht geklappt hat.

    Ich vermute leider, dass der Kollege den Fall nicht bearbeitet haben möchte, da er ja scheinbar dem Druck des Abteilungsleiter nicht standhaft ist und weitere Konsequenzen befürchtet. Somit haben wir bis jetzt nur "Gerüchte" und könnten es leider auch nur beweisen, wenn der betroffene Kollege es zugeben würde.

    Der Wahlvorstand ist auch bereits informiert. Muss dieser eigentlich auch ggf. aktiv werden, oder ist es Aufgabe des aktuellen Betriebsrates?

    Wie würdet ihr mit so einem Fall umgehen?

    Ich freue mich von Euch zu hören!

    Viele Grüße

    Marco

  • Zitat von MarcoP.

    Ein Kollege der nicht direkt hier im Hause beschäftigt ist,

    Kannst du das bitte einmal genauer definieren?!?

    Wer nur auf Hörensagen hört hat oft schon verloren. Sprech mit ihm direkt und handel dann.

  • Hallo.

    Wenn man es ganz knallhart betreibt, stellt man Strafanzeige wegen Behinderung der Betriebsratswahl (hierzu berechtigt sind u.a. der BR und der WV), gibt die Indizien an und benennt als ZeugInnen den betroffenen Kollegen und alle AN, von denen man weiß, dass es ihnen im Vertrauen erzählt wurde. Dann ermittelt die Staatsanwaltschaft. Und denen die Unwahrheit zu erzählen ist nicht empfehlenswert.

    Grüsse Winfried

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)

  • Hallo Marco,

    was für mich relevant ist, ist dass der Kollegege der über einen Boten die Liste einreichen wollte jetzt keine Chance mehr hat, bei der BR-Wahl zu kandidieren.

    Weder der Wahlvorstand noch der aktuelle Betriebsrat können da noch etwas machen. Ein Abbruch der Wahl ist m.E. nicht möglich, da es ja keinen Fehler im Wahlverfahren gab.

    Was aber auf alle Fälle im Raum steht ist eine gravierende Behinderung der Wahl. Sowohl von dem Kollegen, der die Liste nicht abgegeben hat, als auch von dem Vorgesetzten, der die Abgabe zu vehindern versuchte. Ob man sich dann aber wirklich den Schuh anziehen will und den §119 BetrVG zieht ist immer eine Gewissensfrage und auch eine Frage, ob man damit nicht mehr Schaden anrichtet als dass man etwas erreicht damit.

    Auf alle Fälle wäre der Kollege besser damit gefahren, den Wahlvorschlag per Post an den Wahlvorstand zu schicken. Aber da ist man im Nachhinein immer schlauer.

    LG

    Markus

    "Ein Kompromiss ist dann vollkommen, wenn alle unzufrieden sind" Aristide Briand

  • Wo genau nun die Behinderung der Wahl bei dem Kollegen liegt der die Liste nicht abgegeben hat musst du mir aber gerade mal erläutern ...

    Der Listenführer ist der "Herrscher über seine Liste" und kann die einreichen oder sie in den Mülleimer werfen wie er will. Wenn er die Liste einem Boten anvertraut ist das sein Risiko und selbst wenn der Bote die Liste dann bewust nicht einreicht, würde ich das nicht als Wahlbehinderung ansehen wollen. Der Listenführer hätte seine Liste ja selbst abgeben können.

  • Hallo.

    Eine Behinderung der Wahl läge seitens der Abteilungsleitung eindeutig vor, wenn diese durch den Anruf die Wahl "behindert oder durch Zufügung oder Androhung von Nachteilen oder durch Gewährung oder Versprechen von Vorteilen beeinflusst" hat.

    Grüße Winfried

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)

  • Hallo Xolgrim,

    hier kommt es wirklich darauf an, ob der Bote eine Pflicht hat, dem Wahlvorstand die Vorschalgsliste zu überreichen.

    Ob diese besteht kann ich echt nicht beurteilen. Könnte es mir aber durchaus vorstellen. Nicht aus dem BetrVG aber evtl. aus dem BGB.

    LG

    Markus

    "Ein Kompromiss ist dann vollkommen, wenn alle unzufrieden sind" Aristide Briand

  • Hallo nochmal,

    zu dem Thema ob sich auch der Bote einer Wahlbehinderung schuldig macht:

    Wenn man sich den §20 Abs. 1 Satz 1 anschaut und dann die Kommentierung im Fitting RN 9 durchliest könnte man allerdings schon auf die Idee kommen, dass durch das nicht abgeben der Vorschlagsliste die Rechte des Wahlbewerbers (sich zur Wahl aufstellen lassen) beschränkt, bzw. behindert wurden.

    Allerdings würde ich jetzt da ohne rechtsanwaltlichen Rat keine all zu hohen Wetten abschließen.

    LG

    Markus

    "Ein Kompromiss ist dann vollkommen, wenn alle unzufrieden sind" Aristide Briand

  • Das sehe ich nichtmal Ansatzweise als passend an. Jeder Walbewerber muss halt dem Listenführer/Boten entweder vertrauen oder kontrollieren ob er die Liste wirklich einreicht. Aber das ist halt meine Meinung dazu, du siehst das etwas anders. Solange das nicht höchst richterlich entschieden ist weil jemand den Klageweg voll durchzieht, bleibt das hier halt 'häftig wünschen'.

  • Hallo.

    Als ListenführerIn ist man verantwortlich für die Erstellung und Einreichung der Liste. Wenn man - aus welchem Grund auch immer - quasi nur vorgegaukelt hat, sich um die Liste zu kümmern und sie einzureichen, dann verhindert man - u.U. sogar massenhaft - Kandidaturen interessierter AN. Ich finde durchaus, dass das als Wahlbehinderung bzw. -beeinflussung gewertet werden kann.

    Grüsse Winfried

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)

  • Team-ifb

    Hat das Thema geschlossen.