Aktives Wahlrecht Mitarbeiter mit Aufhebungsvertrag

  • Moin zusammen,

    ich bin mir eigentlich recht sicher, dass hier soetwas schon besprochen wurde, scheine aber nicht fähig genug für die Suchfunktion zu sein.

    Ein Mitarbeiter hat sich mit dem Arbeitgeber auf einen Aufhebungsvertrag geeinigt. Dieser enthält die Freistellung des Mitarbeiters bis zum ende seiner Beschäftigungsdauer.

    Da der Mitarbeiter nicht gekündigt wurde sondern er eben mit beidseitigem Einvernehmen fregestellt wurde, gehe ich davon aus, das er eben keine aktives Wahlrecht mehr hat. Er ist ja nichtm mehr in den Betrieb eingegliedert und im Gegensatz zu einer Kündigung mit Kündigungsschutzklage, besteht die möglchkeit der wiederkehr ja auch nicht.

    Der Wahlvorstand hat diesem Mitarbeiter nach seiner aufforderung nun Brieffahlunterlagen übergeben welche er dem Wahlvorstand am selben Tag noch zurück gegeben hat. Ich bin nun der Ansicht, dass wir die Unterlagen nächste Woche nicht in die Urne werfen dürfen.

    Da ich aber "leider" gerade im Urlaub bin und meine Unterlagen oder Kommentare nicht zu Hand habe, kann mir da eventuell jemand mit einem Urteil oder einem Kommentar helfen den Wahlvorstand zu überzeugen?

    Ich bin regulär im WV für mich ist gerade ein Ersatzmitgied nachgerückt.

  • Das hängt davon ab ob der Kollege eine unwiderrufliche oder widerrufliche Freistellung hat.

    Bei der unwiderruflichen Freistellung ist klar das der Mitarbeiter/in nicht mehr in den Betrieb zurück kommt und damit auch nicht mehr wählen darf.

    Die widerrufliche Freistellung ist schwieriger. Aber da interessiert mich die Meinung der anderen aktiven Kollegen.

    Bevor wir einfache oder komplizierte Gesetzen/Verordnungen erlassen sollten wir es vielleicht mit etwas einfachen wie Hochdeutsch versuchen :)

  • Da sind wir uns ja einig, mir gings eher darum wo das steht. Ich bekomm den derzeitigen Wahlvorstand leider "nur" mit meiner Meinung nicht dazu, das einzusehen und habe halt nichts zum nachschlagen hier.

  • Hallo,

    da das reines "Richterrecht" ist, muß man halt mal einen Kommentar zur Hand nehmen. da würdest Du dann zB bei § 7 BetrVG schnell fündig werden.

    So findet sich dann zB im Fitting, § 7 Rn 16ff die sog. "Zwei-Komponenten-Lehre" mit zahlreichen Verweisen auf Rechtsprechung, die besagt, daß nicht nur ein Arbeitsverhältnis bestehen muß, sondern der AN im Rahmen der erfüllung des Betriebszwecks auch einen konkret zugewiesenen Arbeitsbereich haben muß.

    Der ErfK, Koch, § 7 BetrVG Rn 2, sieht das genauso.

    An diesem konkret zugewiesenen Arbeitsbereich fehlt es aber bei einer unwiderruflichen Freistellung.

    Zwar ist in beiden Kommentaren lediglich die Freistellungsphase bei ATZ im Blockmodell nochmals ausdrücklich erwähnt, allerdings betonen beide (Fitting § 7, Rn 29ff; ErfK, a.a.O Rn 3), daß das Wahlrecht bei längerer Abwesenheit nur dann erhalten bleibt, wenn diese Abwesenheit "vorübergehend" sei.

    Dies erlaubt durchaus den Umkehrschluß, daß eben bei nicht vorübergehender Freistellung keine Wahlberechtigung mehr gegeben ist.

  • Das Urteil habe ich mittlerweile auch gefunden und durchgelesen. Solange keiner das ganze bis zur höchst Richterlichen Klärung durchzieht, werden wir wohl weiterhin in der Schwebe bleiben wie mit solchen fällen zu verfahren ist.

    Die IFB-BR-Wahl-Hotline war der Auffassung, dass das Wahlrecht mit der Unwiederruflichen Freistellung verloren geht. So haben wir es nun auch beschlossen und etwas ausführlichen begründet (für den Fall der Wahlanfechtung). Ich gehe nicht von einer Wahlanfechtung aus, sollte dies doch passieren, werde ich natürlich berrichten.

  • Hallo,

    es lohnt sich, die Begründung des Arbeitsgerichtes genauer durchzulesen. Die erscheint durchaus sehr schlüssig, z.B. in dem Argument, dass eine beidseitig vereinbarte Freistellung, selbst wenn sie unwiderruflich genannt wird, im beiderseitigen Einvernehmen doch auch jederzeit widerrufen werden könne. Insofern spricht einiges dafür, dass hier aktuves und passives Wahlrecht besteht.

    Grüsse Winfried

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)

  • Tja: So ist das als WV, man hat die Wahl zwischen Pest und Cholera... Beide Vorgehensweisen scheinen das Risiko der erfolgreichen Wahlanfechtung nach sich zu ziehen. Schade, dass das Urteil der 1. Instanz rechtskräftig ist, eine höherinstanzliche Rechtsprechung wäre interessant gewesen... Winfried

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)

  • Team-ifb

    Hat das Thema geschlossen.