BR Wahlen - Kandidaten Transidentität - Transexuell - Transgender

  • Hallo zusammen,

    mich würde mal interessieren ob hier im Forum von Euch jemand Auskunft geben kann wie das rechtlich ist - Minderheitengeschlecht, BR Mandat usw.

    Ich bin in einer Firma beschäftigt die mehr als 8000 Arbeitnehmer in BRD hat. Bei uns ist Homosexualität und DIversity soweit kein Thema.

    Wie ist das rechtlich zu sehen, wenn eine Kollegin kandidiert die Transsexuell ist, aktuell ist Sie noch Frau im Laufe der neuen Legislaturperiode wird sie aber eine Vornamensänderung machen und Mann sein. Das Minderheitengeschlecht sind bei uns im BR die Frauen.

    Verliert Sie/Er dann Ihr/Sein BR Mandat ? Das wäre doch eine Benachteiligung im Sinne des AGG oder ?

    Würde mich freuen wenn ich Feedback bekomme.

    Danke Euch

    Leon

  • Hallo dunkle Nacht,

    wieso sollte er/sie/es sein Mandat verlieren?

    1. wie hat diese Person denn ihr Mandat erlangt? Auf Grund der Quoteß Wie hoch war denn die Quote für die transgender in eurem Betrieb. Bei uns ist die Quote = 0 weil zu wenig Transgender vorhanden sind um ein Mindeheitengeschlechtplatz zu ergattern.

    Bei und sind auch die Frauen in der Minderheit, die einen Anteil von Minderheitengeschlechter erlangen.

    Wenn nun auf Grund der Auszählung und der Platzvergabe die Minderheitengeschlechter ausrechend Plätze haben, oder noch besser einen mehr als erforderlich, dann ändert sich nichts. Wieso sollte es auch, wenn nun auch ein Transgender gewählt ist, obwohl für dieses Geschlecht kein Platz reverviert werden muss.

    Dann hat halt das vorherschende Geschlecht weniger Plätze als seine Quote an der Beschäftigung wieder spiegelt.

    Kommen wir nun zu dem Fall, dass das Geschlecht in der Minderheit nicht ausreichend mehr berücksichtigt ist also statt 7 Vertreterinnen in euren Fall nur noch 6 Vertreterinnen hat. Dann muss geschaut werden, von welcher Liste eine vertreterin zu nehmen ist und der letztgewählte nicht diesem Weiblichen Geschlecht angehörenden Vertreter mitgeteilt werden, dass er nun nicht mehr vertreter dieser Liste ist, sondern frau XY.

    Und hierbei ist es egal, ob es sich um einen Mann oder einen Transgender handelt, denn die frauen sind wie es im Wahlausschreiben steht mit 7 vertreterinnen zu berücksichtigen. PUNKT!

    Ein Mann oder ein Transgender kann diesen Platz des Minderheitsgeschlecht nicht einnehmen!

    Das ist meine Rechtsauffassung zu der Anforderung des Gesetzes. Wer sich als Mann fühlt trotz der Geburt als vermeindliche Frau und ein Mann sein will ist nun mal keine Frau und kann somit auch nicht als Frau in der Quote berücksichtigt werden. Umgekehr das gleiche. Er/Sie ist ein Transgender und hat hier die Chance auf einen Quoteplatz, wenn ausreichend Transgender vorhanden sind um einen Quotenplatz zu rechtfertigen.

    Gruß

    rabauke

  • Hallo Zusammen,

    vielen Dank für Euren Input.

    @ rabauke: Die Transgender Quote kann ich gar nicht beziffern, läßt sich aber rausbekommen.

    Ich habe hierzu auch einen Gewerkschafts Rechtberater kontaktiert, Feedback folgt hierzu.

    VG

    Leon

  • Hallo dunkle Nacht,

    bei uns waren es nur 2 beschäftige die sich in der "falschen Haut" befunden haben und auch dazu standen. Damit war bei uns die Quote dieser Arbeitnehmergruppe = 0

    ich kann mir schwer vorstellen, das bei euch bei 8000 AN (35 BR-Mitglieder) ca. 3% als mehr als 210 Trangsgender gibt.

    210:1=210

    3500:16=218

    4290:20=214

    soll nicht erfüllt bei 213

    in dem Beispiel

  • Gratulation! Bzw. Beileid!

    Denn Du wirfst hier eine Frage auf, die imho die Qualität hat, dereinst einmal das BAG zu beschäftigen.

    Vorweg: Transgender ist nach den herrschenden Definitionen erstmal kein eigenes Geschlecht. Transgendermenschen fühlen sich einem Geschlecht zugehörig, das nicht ihrem biologischen enspricht. Nichtbinäre Transgender sind seltener. Und hier geht es ja eh auch klar um eine Person, die biologisch Frau, aber psychisch Mann ist bzw. operativ auch körperlich werden wird, d.h. nicht um eine intersexuelle Person ("drittes Geschlecht").

    Rabaukes Beitrag finde ich deswegen von Grund auf falsch gedacht, zumindest für den hier geschilderten Fall einer binär transsexuellen Person. Ginge es um eine intersexuelle Person, zeigte sein Ansatz aber in die richtige Richtung.

    Vermutlich wird man sich im BR schlicht an den Personenstand halten müssen. Vor der Personenstandsänderung ist das BRM Frau und damit Angehörige des Minderheitengeschlechtes. Wenn im Personenstand das Geschlecht des BRM geändert wurde, ist es ein Mann und dem entsprechend nicht mehr dem Minderheitengeschlecht zugehörig. Das kann ggf., wenn anders die Quote des Minderheitengeschlechtes nicht erfüllt werden kann, zum Verlust des Amtes führen.

    Eine unzulässige Benachteiligung nach AGG ist das imho nicht, sondern schlicht eine Rechtsfolge aus den Bestimmungen des BetrVG: Diese Quote ist eben zwingend. Es wäre ja auch andersrum denkbar: Keine Frau kandidiert, bzw. zu wenige, das Minderheitengeschlecht ist unterrepräsentiert. Nach Personenstandsänderung zieht ein Ersatzmitglied, das als Mann bisher nur NachrückerIn auf einem hinteren Platz war, nun als Frau zur Erfüllung des Minderheitengeschlechtes in den BR ein, ein Mann fliegt raus...

    Grüsse Winfried

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)

  • Hallo Winfried

    und genau diese Frage

    Zitat von Winfried

    Das kann ggf., wenn anders die Quote des Minderheitengeschlechtes nicht erfüllt werden kann, zum Verlust des Amtes führen.

    ist mE überhaupt nicht eindeutig.

    Woraus aus dem BetrVG willst du denn einen Amtsverlust begründen ? Außer dem § 23 gibt es dazu keine Vorschrift.

    Denkbar wäre mE lediglich, daß nach erfolgter Geschlechtsumwandlung kein Nachrücken/Ersetzen mehr erfolgen kann als Minderheitsgeschlecht - aber ein amtierendes BRM des Amtes zu entheben wegen Geschlechtsumwandlung, da würde ich schon mehrere Fragezeichen dran setzen - jedenfalls im Fall des Falles sicherlich ein Leckerbissen für Kommentatoren und Richter.

    Mcedeka: hast Du denn irgendeine Belegstelle für deine doch etwas forsche Behauptung ?

  • Hallo Wolfgang.

    Sage ich doch: Sowas kann gut eine Frage für das BAG werden. "Eindeutig" ist bzgl des möglichen Amtsverlustes auch aus meiner Sicht eigentlich erstmal gar nix. (was Deine Aussagen bzgl Nachrücken als Minderheitengeschlecht betrifft: die dürften allerdings unstrittig sein)

    Ich argumentiere erst einmal so, dass die Quote des Minderheitengeschlechtes zwingend zu erfüllen ist, und dass die persönliche Bindung an das Amt bzw. ein Wahlergebnis dem gegenüber im Fall der Fälle sekundär ist.

    Dass bei der Ermittlung der Gewählten direkt nach der Wahl für die Erfüllung der Quote des Minderheitengeschlechtes ggf. einE VertreterIn des Mehrheitsgeschlechtes hintanstehen muss, trotz ggf besserer Wahlergebnisse und sogar bis bin zu Listensprung und wasweißichnochallem, ist ja komplett unstrittig. Neu, also wirklich absolut neu, ist aber die Frage, was bei einem Wechsel des Geschlechtes eines BRM während der Amtsperiode passiert. Zählt, wie direkt nach der Wahl, die Minderheitenquote mehr? Oder ist die Tatsache, dass das Amt bereits ausgeübt wurde und ggf. nicht einfach erlöschen kann, höher zu gewichten?

    Fakt ist, einE BRV muss entscheiden, wie zur Sitzung zu laden ist. Es geht nur die eine oder die andere Option. Jede hat das Risiko, vor Gericht verworfen zu werden. Ich als BRV würde die Rechtslage v.a. wegen der Eindeutigkeit des § 15 II BetrVG so sehen und daher entscheiden wie von mir dargelegt; auf das dann ggf. folgende Verfahren wäre ich sehr gespannt.

    Grüsse Winfried

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)

  • Ich sehe da nicht das BAG als Endpunkt. Für mich ist das etwas was zum EuGH gehen wird.

    Einerseits ist das Minderheitenbgeschlecht nicht mehr korrekt berüchsichtig aber ich kann auch kein BRM des Mehrheitengechlechtes des Amtes entheben wenn das Amt korrekt erhalten worden ist.

    Also eine doppelte Benachteiligungsituation des AGG aufgrund des Geschlechtes.
    Das EuGH wird sich über die Frage in Bezug auf das BetrVG freuen.

    Problem ist halt das der Wechels des Geschlechtes kein Nachrücken im Sinne des BetrVG ist.

    Ich würde darauf tippen das das BetrVG gegen Europäisches Recht verstösst.
    Immerhin bekommt der Bundestag dann die Möglichkeit das dritte Geschlecht im BetrVG zu regeln bei der nötigen Überarbeitung. :)

    Bevor wir einfache oder komplizierte Gesetzen/Verordnungen erlassen sollten wir es vielleicht mit etwas einfachen wie Hochdeutsch versuchen :)

  • Hallo, sowas sieht der Gesetzgeber nicht vor (noch)....
    Gewählt worden ist sie als Frau... Und sie (er) ist ganz normales betriebsratsmitglied. Wenn müsste sie zurücktreten, oder außerordentlich entfernt werden groben Unfugs...... Eine Geschlechtsumwandlung ist mir kein bekannter Grund.
    Theorie... Sie ist jetzt Mann, Geschlechterminderheit passt nicht mehr. Dann entscheidet das Wahlergebnis. Sprich sie (er) muss nicht das Mandat verlieren.
    Entscheidend ist wie das die anderen BR Mitglieder das sehen.... Man müsste da schon Klage einreichen.
    Ich lasse mich gerne eines besseren belehren...
    Gruß Michael

  • Team-ifb

    Hat das Thema geschlossen.