Kandidatur trotz Eigenkündigung

  • Hallo,

    auf einer Liste kandidiert ein Kollege, der allerdings zum Ende des Monats (03) das Unternehmen wegen Eigenkündigung verlässt. Weshalb er dann überhaupt kandidiert? Keine Ahnung.

    Nun stellt sich allerdings die Frage, welchen rechtlichen Status seine Liste hat. Zum Zeitpunkt der Wahl (im Mai) ist der Kollege nicht mehr da. Nicht mehr da bedeutet, er ist nicht wählbar. Hat dieser Umstand eine Auswirkung auf die Gültigkeit der Liste? Sicher wäre hier der Wahlvorstand der richtige Ansprechpartner, um diese Frage zu klären. Allerdings ist der Vorsitzende des Wahlvorstand gleichzeitig der Listenführer der o. g. Liste.

    Sehe ich u. U. ein Problem, wo es keins gibt?

    Besten Dank

    Funaro

  • Ich lege mich jetzt aus dem Fenster und sage die Liste ist ungültig. Der Listenführer weiß das er das Unternehmen vor der Wahl verlässt. Die Stützunterschriften hat er für seine Liste bekommen mit ihm auf der Liste.

  • ich lehne mich auch mal aus dem Fenster raus,

    da nach der Wahlordung § 6 vorgeschlagene Personen von der vorschlagsliste gestrichen werden können, ohne das damit die Vorschlagsliste ungültig wird, gehe ic hdavon aus, dass die vorschlagsliste auch hier weiter ihre gültigkeit behält, wenn der Name gestichen wurde, da die Person zum Zeitpunkt der Wahl nicht mehr wählbar ist.

    Auc hwenn die Person selbst gekündigt hat (heute zum 31.03.2018 ) ist Sie heute noch beschäftigt und kann somit heute noch gewählt werden.

    Wenn der Arbeigeber ihr morgen ein Angebot macht, dass die person nicht ablehnt, und dann die Kündigung zurück zieht in beidseitigem Einvernehmen wird die Person auch am Wahltag wählbar und Wahlberechtigt sein.

    Zum zeitpunkt des Wahlausschreibens war Sie wählbar udn Wahlberechtigt. Ich lese im gesetz keine Ausschlussfristen für evt. nicht mehr zum Wahltag in betrieb beschäftigt.

    Somit alles ist gut

    Meien Interpretation des gesetzes. Wenn die person dann am Wahltag nicht mehr beschäftigt ist, ist Sie von der Liste zu streichen und aus dem Wahlverzeichnis zu nehmen. fertig

  • Ich glaube, ich habe etwas dazu gefunden:

    (1) Ungültig sind Vorschlagslisten,...

    ...Nicht wählbarer Bewerber auf Vorschlagsliste (hier darf der WVS nicht streichen, es sei denn, der Bewerber scheidet nach Einreichung und Ablauf der Frist aus dem Betrieb aus oder verstirbt).

    Quelle: http://betriebsrat-wahl-wiki.d…%BCltige_Vorschlagslisten

    Wie belastbar das ist, kann ich nicht sagen. Bliebe also abzuwarten, ob der Name nach dem Ausscheiden aus der Firma gestrichen wird.

  • Hallo.

    Wenn (an sich zum Zeitpunkt der Erstellung und Einreichung des Wahlvorschlages wählbare) BewerberInnen bis zur Wahl aus dem Arbeitsverhältnis (durch Kündigung, Berentung, Tod etc.) ausscheiden, hat das keinerlei Einfluss auf die Gültigkeit der Liste.

    Da es sich um eineN wählbaren AN handelt, sehe ich absolut kein Problem.

    Das ist ja auch dem verlinkten LAG-Urteil zu entnehmen.

    Grüsse Winfried

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)

  • Fried

    Ich verstehe es aber so, dass der Name auf der mittlerweile veröffentlichten Wahlvorschlagsliste als auch auf den Stimmzetteln am Wahltag gestrichen und nicht entfernt sein muss.

    Siehst du das auch so?

    Und schon mal rein hypothetisch; was geschieht, wenn der Name nicht gestrichen wird und am Wahltag auch auf dem Stimmzettel erscheint?

  • Hallo,

    die Wahlberechtigung nach § 7 hebt ab auf den Wahltag, bei mehrtägigen Wahlen auf den letzten Wahltag (Fitting, § 7 Rn 21; ErfK, Koch, § 7 BetrVG Rn 2).

    Scheidet ein AN endgültig und unzweifelhaft vor dem (letzten) Wahltag aus, verliert er damit Wahlberechtigung und Wählbarkeit sofort. er hätte dann gar nicht in das Verzeichnis aufgenommen werden dürfen bzw. muß bei Bekanntwerden des Ausscheidens sofort gestrichen werden.

    Deswegen ist eine Liste, die mit einem derartigen, nicht wählbaren Kandidaten eingereicht wird, von vorneherein ungültig. Der Fehler kann auch nicht durch Streichung "geheilt" werden (Fitting, WO 2001 § 8, Rn 3).

    Etwas anderes kann nur gelten, wenn der Verlust der Wählbarkeit nach Abgabe der Liste und nach Ablauf der Einreichungsfrist (Fitting, a.a.O. Rn 4) eintritt (nicht "bekannt wird")

  • Hallo.

    Und wieder was gelernt: Wenn der Fitting das sagt, wird es wohl stimmen (ich bin als BR-Rentner ja inzwischen bar jeglicher Kommentierung).

    Die Liste wäre also ungültig, und die Wahl damit eindeutig anfechtbar...

    Der Fehler liegt beim WV, denn der hätte dafür Sorge tragen müssen, dass das WählerInnenverzeichnis richtig ist. Kandidatinnen müssen ja die das Betrvg, die WO und die Kommentierungen nicht kennen, und wenn man im Verzeichnis steht, darf man davon ausgehen, dass man wahlberechtigt ist.

    Grüsse Winfried

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)

  • Team-ifb

    Hat das Thema geschlossen.