Wählerliste bei ScheinWerksvertrag

  • Hallo Ihr Lieben,

    wir haben bei uns Mitarbeiter mit Werksvertrag (schon viele Jahre dabei). Allerdings erhalten sie ihr Werkzeug von uns, ebenso die Ansage, was sie wann wo arbeiten sollen. Außerdem sind sie in unsere Rufbereitschaft sowie Urlaubskalender eingetaktet. Anweisungen kommen ausschließlich von uns. Und die Arbeiten die sie ausführen sind die gleichen wie die von unseren fest angestellten Mitarbeitern.

    Daher sagen wir, dass es sich bei diesen Mitarbeitern um Mitarbeiter mit ScheinWerksvertrag handelt. Ihr Werksvertrag als gar nicht gültig ist.

    Nun zu meiner Frage, über dessen Beantwortung es im Gremium unterschiedliche Meinungen gibt.

    Sind Sie a.) als Mitarbeiter unseres Unternehmens zu betrachten (auch ohne Arbeitsvertrag) und sind somit wahlberechtigt UND wählbar?

    oder sie sind b.) wie Leiharbeitnehmer zu betrachten und daher nur wahlberechtigt? (Das Unternehmen, von dem sie kommen ist aber keine Leiharbeitsfirma!!!!)

    Ich tendiere stark zu a.

    Was denkt ihr?

    VG

  • Ohne nähere Details ist das sehr schwierig zu beantworten :!:

    Wir hatten eine ähnliche Fragestellung, die wir von einem ausgewiesenen Experten im BetrVG haben prüfen lassen. Dieser ist zu einem - für uns - überraschenden, aber nachvollziehbaren Ergebnis gekommen:

    Für solche Arbeitnehmer, die im Rahmen eines Werk- oder Dienstvertrages als Erfüllungsgehilfen (§ 278 BGB) ihres Arbeitgebers tätig werden gilt folgendes. Das arbeitsvertragliche Weisungsrecht liegt in diesen Fällen ausschließlich beim Vertragsarbeitgeber. Dem Inhaber des Drittbetriebs steht kein Weisungsrecht zu. Hiervon abzugrenzen sind projektbezogene Anweisungen (§ 645 BGB), diese können dem Betriebsinhaber durchaus zustehen, sind aber nicht mit dem arbeitsvertraglichen Weisungsrecht zu verwechseln.

    Derartige Werk- oder Dienstverträge unterfallen nicht dem AÜG und stellen folglich auch keine „Überlassung von Arbeitnehmern“ im Sinne des § 7 S. 2 BetrVG dar.

    Vielmehr organisiert der Vertragsarbeitgeber in diesen Fällen die Voraussetzungen zur Erreichung des wirtschaftlichen Erfolges selbst nach eigenen betrieblichen Voraussetzungen und bleibt für die Erfüllung der im Vertrag vorgesehenen Dienste bzw. Werke gegenüber dem Betriebsinhaber verantwortlich.

    Hat der Auftragnehmer (Vertragsarbeitgeber) eine hinreichende eigene Unternehmensstruktur, die es eben ermöglicht selbst unternehmerische Verantwortung zu tragen, geht der Vertragsgegenstand über die Zurverfügungstellung von Arbeitnehmern hinaus. Bei diesen Dienst- oder Werkverträgen handelt es sich häufig um solche Verträge, die etwa die Erbringung von Installations- und Instandhaltungsarbeiten, Gebäudereinigungsarbeiten oder Überwachungsleistungen.

    Mangels Eingliederung in den Einsatzbetrieb besteht auch kein aktives Wahlrecht zur Wahl des Betriebsrats im Einsatzbetrieb.

  • Hallo.

    Ganz kurz: Für mich riecht das extrem nach AN-Eigenschaft... Wird der/die AuftragnehmerIn in den arbeitsteilig organisierten Produktionsprozess des Werkbestellers in einer Weise eingegliedert, die eine eigenverantwortliche Organisation der Erstellung des vereinbarten „Werks“ faktisch ausschließt, ist ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis zu vermuten (BAG v. 25.9.2013 - 10 AZR 282/12). Ich würde diese Leute auf die WählerInnenliste nehmen.

    Wenn der AG sich darüber beschwert, bietet man ihm an, das über die Deutsche Rentenversicherung Bund klären zu lassen. Das wird er kaum wollen, weil das kann zu für ihn sehr unangenehmen monetären und strafrechtlichen Konsequenzen führen...

    Mich wundert eh, dass ein wohl schon existierender BR sich das bereits jahrelang anschaut...

    Grüsse Winfried

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)

  • Hallo zusammen,

    bei uns im Betrieb arbeiten Werksverträgler, die aber direkt mit eingebunden sind, also genau wie eigene MA und "normale" Leiharbeitnehmer" direkte Anweisungen von Teamleitern bekommen.

    Diese Werkverträgler stempeln auch ein uns aus und schreiben auch Stunden auf verschieden Aufträge. Sie haben also kein eigenes Gewerk.

    Für mich sind das verdeckte Leiharbeitnehmer und keine Werkverträgler und, und somit wahlberechtigt!

    Ist meine Annahme richtig?

    Vielen lieben Dank schon mal für eure Unterstützung!

    Guido

  • Habe irgendwann mal gehört, dass in so einem Fall die gleichen Regeln gelten wie bei Leiharbeitnehmern § 7 Satz 2 BetrVG.Wenn die Kollegen von euch Anweisungen erhalten sind sie auf die Wählerliste aufzunehmen, sind aber nicht wählbar. Ich würde es so machen, wie von Winfried schon erwähnt und die Kollegen auf die Wählerliste setzen. Als Betriebsrat seid ihr was die Kollegen betrifft nach § 87 Abs. 1 Nr. 2, 3 BetrVG ebenfalls in der Mitbestimmung.

  • Team-ifb

    Hat das Thema geschlossen.