Hallo,folgendes problem , wir sind bei uns im Betrieb 48 fest angestellte und die meiste zeit sind so ungefär 5 Leiharbeiter wo sie ab und zu einfach nur getauscht werden .Meine frage ist ob die Leiharbeiter auf die Wählerliste kommen oder nicht ?
Leiharbeiter
- tombi2312
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Hsllo. "§ 7 Wahlberechtigung: Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer des Betriebs, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Werden Arbeitnehmer eines anderen Arbeitgebers zur Arbeitsleistung überlassen, so sind diese wahlberechtigt, wenn sie länger als drei Monate im Betrieb eingesetzt werden." Winfried
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Danke für die Antwort ,das war mir so weit klar,nur werden die ja öfter getascht das sie dann keine 3 Monate im Betrieb sind ,aber die Leiharbeiter anzahl bleibt gleich.Ich muss ja die Leiharbeiter in die Wählerliste aufnehmen
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Hallo.
Wenn der Gesetzespassus klar ist, warum dann die Frage? Der AG hat die für die Wahl relevanten Daten herauszugeben, auch die der wahlberechtigten AN, und bei Leih-AN zählt dazu eben die Info, ob der AG beabsichtigt, diese länger als 3 Monate einzusetzen.
Grüsse Winfried -
ja schon,nur wenn ich die jetzt auf die liste setze und bis zur wahl sind die Leiharbeiter dann nicht mehr da und dafür werden dann andere geholt darum geht es mir.Mein Arbeitgeber meint er weis nicht wie lange die da sind.
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Hallo.
Dass das Problem ist, war aus den bishetigen Ausführungen nicht zu eruieren...
Der AG weiß das nicht? Da habe ich Zweifel... Das riecht doch danach, dass der AG die BR-Grösse runtermanipulieren will...
Wenn der AG keine Auskunft geben kann oder will, dass die Leih-AN weniger 3 Monate eingesetzt werden (und genau diese Frage stellt der WV dem AG), geht man als WV eben davon aus, dass sie mindestens 3 Monate eingesetzt werden, die Leih-AN kommen auf die Liste. Die Liste ist vom WV doch eh bis zur Wahl zu pflegen: Leih-AN, die vor der Wahl gehen, kommen runter, Leih-AN, die kommen, kommen drauf (vorausgesetzt, der AG sagt nicht von vornherein, dass er die neuen Leih-AN kürzer als 3 Monate beschäftigen wird).
Grüsse Winfried -
Dankeschön für die auskunft ,das Hilft uns sehr
gruß
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...wie lange waren die Leih-AN denn in der Vergangenheit in der Regel da? Winfried
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Zitat von tombi2312
Ja schon,nur wenn ich die jetzt auf die liste setze und bis zur wahl sind die Leiharbeiter dann nicht mehr da und dafür werden dann andere geholt darum geht es mir.
Ist doch im Prinziep ganz einfach. Du setzt nur die LA auf die Wählerliste, die bis zum Wahltag drei Monate bei Euch im Einsatz sind.
Zitat von tombi2312Mein Arbeitgeber meint er weis nicht wie lange die da sind.
Dann setzt Du im Zweifel alle auf die Wählerliste. Die LA die vor dem Wahltag ausscheiden, werden gestrichen. Die neuen LA werden gar nicht mehr in die Wählerliste aufgenommen, weil sie zum Wahltag ja keine drei Monate dem Betrieb angehören.
Wie schlafmützig ist ein AG, der nicht mal weis, wie lange die LA im Einsatz sind.
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Zitat von Winfried:
...wie lange waren die Leih-AN denn in der Vergangenheit in der Regel da? Winfried
die waren Teilweise 1 Jahr da,nur durch das neue gesetz das ab 1 Januar raus ist nur noch 3 Monate und dann werden die getauscht
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Hallo,
ich denke, dann ist doch alles klar: Leih-AN waren und sind 3 Monate oder länger bei Euch beschäftigt. Davon darf der WV ausgehen.
Mir ist übrigens eine seit 2018 geltende gesetzliche Änderung, nach der nach mehr als 3 Monaten Beschäftigung eines/einer Leih-AN etwas ändert, nicht bekannt. Um was geht es da?
Grüsse Winfried -
Zitat von Winfried:
Hallo,
ich denke, dann ist doch alles klar: Leih-AN waren und sind 3 Monate oder länger bei Euch beschäftigt. Davon darf der WV ausgehen.
Mir ist übrigens eine seit 2018 geltende gesetzliche Änderung, nach der nach mehr als 3 Monaten Beschäftigung eines/einer Leih-AN etwas ändert, nicht bekannt. Um was geht es da?
Grüsse WinfriedSorry mit den 32 Monatn ist nichts geändert worden sondern das hier
Anspruch von Leiharbeitnehmern mit Stammkräften nach neunmonatiger Überlassung ab dem 01.01.2018
Auch die zum 01.04.2017 in Kraft getretene Reform des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) sieht Übergangsregelungen vor.
Nach der Gesetzesreform können Leiharbeitsfirmen im Allgemeinen nur noch für eine Überlassungsdauer von höchstens neun Monaten an denselben Entleiher bei der Bezahlung eines Leiharbeitnehmers vom Grundsatz der Gleichstellung mit Stammkräften im Entleiherbetrieb („equal pay“, „equal treatment“) auf der Grundlage von Leiharbeitstarifverträgen abweichen (wir berichteten in Arbeitsrecht aktuell: 16/366 Reform der Leiharbeit 2017 und in Arbeitsrecht aktuell: 17/146 Welche Auswirkungen hat das AÜG 2017 für den Betriebsrat?).
Nach neun Monaten Arbeitseinsatz beim selben Entleiher hat der Leiharbeitnehmer Anspruch auf die im Entleiherbetrieb für vergleichbare Stammarbeitnehmer geltenden „wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts“ (§ 8 Abs.4 Satz 1 AÜG).
Einsatzzeiten vor dem Inkrafttreten der Neuregelung am 01.04.2017 werden dabei nicht berücksichtigt (§ 19 Abs.2 AÜG). Das bedeutet, dass Leiharbeiter frühestens ab dem 01.01.2018 einen Anspruch auf Gleichstellung mit Stammarbeitskräften haben.
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Worum es dir doch eigentlich zu gehen scheint ist die Betriebsgrösse und die ist ersteinmal unabhängig von den Namen der beschäftigten Personen. Wenn ihr ständig 48 festangestelle +5LAN (egal welche das genau sind) habt, dann könen auf der Wählerliste unter umständen auch nur 48 Personen (die Festangestellten) stehen und ihr wählt trotzdm einen 5er BR da ihr in der Regel 53MA in der Firma beschäftigt habt.
Das muss der Wahlvorstand nur halt festhalten und ggf. z.B. anhand der Vergangenheit begründen können. SOfern es zu einer Anfechtung er Wahl deswegen kommen sollte.
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Team-ifb
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