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unsere Firma hat zwei Betriebe an unterschiedlichen Standorten in D. Da beide Standorte weit von einander entfernt sind, bestehen auch zwei BR.
Derzeit sind einige Mitarbeiter längerfristig von Betrieb 1 an Betrieb 2 abgeordnet. Zum Zeitpunkt der Wahl wird dieser Zustand ebenfalls bestehen.
Mit dem AG besteht Dissens darüber, auf welcher Wählerliste diese Mitarbeiter aufzuführen sind. Nach Meinung des WV (Betrieb 2) besteht Wahlrecht an beiden Standorten/Betrieben, da die Voraussetzungen des § 7 Satz 1 BetrVG an beiden Standorten/Betrieben gegeben sind.
Also in beiden wählen ist sicherlich nicht möglich.
§ 7 BetrVG Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer des Betriebs, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Werden Arbeitnehmer eines anderen Arbeitgebers zur Arbeitsleistung überlassen, so sind diese wahlberechtigt, wenn sie länger als drei Monate im Betrieb eingesetzt werden.
Betriebszugehörigkeit
Neben der Arbeitnehmereigenschaft müssen die Beschäftigten die Zugehörigkeit zu dem Betrieb, in dem gewählt wird, aufweisen. Sie müssen dort organisatorisch angesiedelt und eingesetzt werden. Das bedeutet aber auch, dass die Arbeitnehmer grundsätzlich in einem Arbeitsverhältnis zum Betriebsinhaber stehen müssen.
Vielleicht habe ich mich missverständlich ausgedrückt.
Beide Betriebe gehören zu einem Arbeitgeber. Also kommt u.E. die Konstellation des § 7 Satz 2 BetrVG nicht zum Tragen.
Die Kollegen sind in beiden Betrieben eingesetzt; im Betrieb 1 dauerhaft und im Rahmen eines Projektes zeitlich befristet (ca. 6 Monate) auch im Betrieb 2.
Bietet hier Fitting zu § 7 BetrVG, Rz 46 die Lösung?
Haben wir heute Vormittag recherchiert und klingt eigentlich passend für uns und nachvollziehbar.
Sorry, aber man kann leider nicht einfach einen Satz eines § oder eine Randnotiz zitieren und ohne Prüfung des dazugehörigen Sachverhaltes eine eindeutige Antwort erwarten.
Und egal wie die Prüfung ausfällt, DER MA ist nicht in beiden BEtriebn zu 2 verschiedenen BR's wahlberechtigt. Da fällt mir keine Konstelation ein, die das möglich macht. Hier gilt entweder da oder dort.