Versetzung eines MA hat Unterbesetzung der Abteilung zur Folge

  • Guten Tag.

    Vielleicht könnt Ihr mir noch weitere Infos/Tipps geben, bisher erscheint mir aber der §99 (2) Ziffer 3 als durchaus zutreffend.


    Fall:

    Ein Mitarbeiter möchte von Bereich A in den Bereich B wechseln.
    Hierfür gab es eine Stellenausschreibung, dann die Bewerbung, dann die Zusage/Meldung dass der Wechsel beabsichtigt ist.

    Ein Wechsel des MA hätte aber zur Folge, dass dessen vorheriger Bereich A nun solange "unterbesetzt" weiterarbeiten müsste, bis entsprechender Ersatz gefunden ist. Für den Bereich A hätte dies Mehrbelastung der verbliebenen MA´s zur Folge, (Nacht-)Schichtkompensierung/Schichtwechsel, erhöhte Flexibiliät (Ruhezeit-Regelung § 5 Abs. 1 ArbZG), eingeschränkte private Freizeit u.a.

    Nun besteht aber im Bereich B ein Engpass der zu Kitten ist, sowie dann auch ein Engpass im Bereich A entstehen würde.

    Selbiges Procedere hatte der Bereich A jüngst bereits schon einmal kompensiert/en müssen.


    Die Frage ist jetzt, ob man dieser Versetzung widersprechen kann, da man den Bereich A natürlich nicht erneut in die Unterbesetzung laufen lassen möchte.

    Andererseits ist es dem wechselwilligen MA natürlich nicht gerecht, dessen Versetzung zu widersprechen, da er ja nichts dafür kann, dass hier der AG nicht rechtzeitig für Ersatz gesucht hat z.B.


    Danke für Eure Hilfe.

  • Warum sollte der BR einer internen Versetzung wiedersprechen?

    Das im Bereich A jetzt eine Unterbesetzung vorliegt ist das Problem des Arbeitgebers. Und der Arbeitgeber hat die Meldung ja in den BR auch so eingebracht und ist sich damit des Problems im Bereich A sicher auch bewust.

    Bei einem Widerspruch würde sich die Belegschaft sicher überlegen ob der Betriebsrat die interne Mitarbeiterentwicklung nicht haben will.

    Bevor wir einfache oder komplizierte Gesetzen/Verordnungen erlassen sollten wir es vielleicht mit etwas einfachen wie Hochdeutsch versuchen :)

  • Ja, ihr könntet einer Versetzung widersprechen. Der §99 Abs.2.3 BetrVG sagt, dass der BR widersprechen kann, wenn "die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass infolge der personellen Maßnahme im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer [...] sonstige Nachteile erleiden, ohne dass dies aus betrieblichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist". Dazu gehört auch, wenn die Mitarbeiter dann einer Mehrbelastung ausgesetzt wären.

    Wird denn der AG geeignete Maßnahmen ergreifen, um einen Mangel im Bereich A schnellstmöglich zu beenden? Oder gäbe es die Möglichkeit, die Versetzung zu einem späteren Zeitpunkt zu vollziehen, wenn es einen geeigneten Nachfolger für den Bereich A gibt?

  • Also ich seh das anders als Max Mustermann :lol:

    wenn der BR der Versetzung widerspricht hat ja Abteilung B die Mehrbelastung das ist auch nicht besser als wenn Abteilung A diese hat.

    Und dann ist es halt die Aufgabe des Betriebsrates mit dem AG zu beraten wie diese unterbesetzte Zeit überbrückt wird.

    Wie Mehrarbeit wieder ausgeglichen wird usw und natürlich müssen Ruhezeiten eingehalten werden. Norfalls muss sich dann der AG selber hinstellen ;)

  • Danke schon mal für Eure bisherige Hilfe/Meinung.

    Man kann es ausloten wie man möchte. Das ist die Schwierigkeit.

    Tut man Bereich A nichts zu liebe oder dem Bereich B.

    Irgendeiner wird nicht vollständig sein für unbestimmte Zeit.

    Es gibt anscheinend zwar Planungen, jedoch alles ergebnisoffen.

    Dem/Der wechselnden KollegIn tut man jedenfalls keinen Gefallen wenn man dieser Maßnahme nicht zustimmt, denn was kann Sie für Versäumnisse an anderer Stelle.

    Es wird sich zeigen ob der Bereich A überhaupt bereit ist erneut in eine ungewisse Zeit der Unterbesetzung zu gehen, oder ob man hier mit dem AG einen Ausgleich Freizeit/Lohn hinbekommt.


    Den gesetzlichen Passus von Max Mustermann hatten wir auch in Betracht gezogen, für den Fall eines Widerspruchs.

  • Team-ifb

    Hat das Thema geschlossen.