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1) Falls ein BR besteht, hat der erzwingbare Mitbestimmun nach 87 I Nr 1 (Ordnungsverhalten) und Nr 7 (Gesundheitsschutz) BetrVG. Der AG kann dann nicht einseitig vorgehen.
2) Eine prinzipielles Trinkverbot am Arbeitsplatz wird in den allermeisten Fällen rechtswidrig sein (Ausnahme z.B. über ASR beim Umgang mit sensiblen Chemikalien). Es ist zulässig (insbesondere während der hochsommerlichen Temperaturen), wenn AN während der Arbeitszeit Wasser trinken. Weiter, schon alleine 3 ArbSchG verpflichtet den AG, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Es steht dabei außer Frage, dass der nicht ausgeglichene Flüssigkeitsverlust zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen führen kann.
um welchen Berufszweig geht es und um was für einen Betrieb?
Abgesehen davon, dass dies mitbestimmungspflichtig wäre, kommt es auch auf die Umstände an. Bei uns hat man dies in einem Callcenter an einem anderen Stan
dort versucht. Da musste der AG sogar für die Möglichkeit des Trinkens sorgen, da die AN sehr viel sprechen müssen.
Aber der BR wird sicher eh dagegen sein, oder?
Nicht zu vergessen der Gesundheitsschutz: Konzentrationsstörungen bei zu wenig Trinken, Kopfschmerzen u.v.m.