BEM sensible Daten

  • Hallo Kollegen,

    ich hoffe hier einige Antworten zu finden.

    Unser AG hat das Integrationsamt bezüglich Mitarbeitern angeschrieben, die aufgrund von Krankheit für längere Zeit / und immer wieder mal AU waren.

    Frage 1. Durfte der AG dem Amt hoch sensible Daten der MA weitergeben, ohne das diesen ein BEM angeboten worden ist und auch keine Zustimmung der MA vorliegt, eine dritte Stelle zu informieren.

    Frage 2. Wir haben in unserem Betrieb keine Schwerbehindertenvertretung, aufgrund Gesetzgebung, noch ist unser BR ist in diesem Thema versiert.

    Was können wir unternehmen um diese MA zu schützen, bzw. den AG zwingen uns einzubeziehen?

    Jetzt bitte keine §§ zitieren, die erfolgsversprechendsten Antworten erhoffe ich mir hier von einer Schwerbehindertenvertretung, da diese im Thema sind.

    Vielen Dank für eure Antworten...

    Gruß

  • Hallo Guido,

    nein der Arbeitgeber dürfte das Integrationsamt nicht anschreiben und sagen, Guido ist ständig krank, und Mara die in seiner Abteilung arbeitet auch.

    Sollte der Arbeitgeber aber das Integrationsamt angeschrieben haben mit dem Hinweis, in Bereich PDA haben wir ständig erhöhte Fehlzeiten von den verschiedesten Mitarbeitern wegen Krankheiten.

    Diese Fehlzeitenquote ist deutlich höher als in anderen Bereichen.

    Könnt ihr bitte hier helfen und schauen, ob es an den Arbeitsbedigungen liegt. dann können wir was verbessern um diese Fehlzeiten zu reduzieren.

    Das ist schon eine Möglichkeit, die aus meiner Sicht zulässig ist. Nur das Integrationsamt ist hier der falsche Ansprechpartner (zumindest bei uns wäre der Integrationsfachdienst (IFD) besser geeignet) dieses gilt auch für die Krankenkassen und die BG.

    Gruß

    Rabauke

  • Hallo,

    1.

    Falls es sich bei den betroffenen AN um schwerbehinderte/gleichgestellte Menschen gehandelt hat, war der AG u.U. verpflichtet, das IA einzuschalten gem. § 84 Abs. 1 SGB IX:

    http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9/__84.html

    In diesem Fall gilt der Datenschutz ausdrücklich nicht.

    2.

    Ein BR ist nie daran gehindert sondern eher verpflichtet, eine Wahl zur SBV zu initiieren, wenn die notwendige Zahl von 5 Wahlberechtigten im Betrieb erreicht wurde.

    Unabhängig davon hat der BR auch ggü. schwerbehinderten AN eine besondere Pflicht gem. 3 90 Abs. 1 Nr. 4 BetrVG. Dies schließt auch das Recht (und die Pflicht) zur Schulung ein.

  • Rabauke
    Bin da voll und ganz bei dir. Aber das Integgrationsamt ist hier schon richtig.

    albarracin
    Das der AG das IA informiert ist richtig. Aber er darf niemals an dritte mit persönlichen Daten gehen, wenn der AN nicht eingewilligt hat.
    BAG v.24.03.2011, 2 AZR 170/10.
    Und eine Schwerbehindertenvertretung kann erst ab 5 SB gewählt werden.
    Das uns dennoch eine Schulung zusteht ist klar. Ist aber gerade Neuland bei uns, und deswegen hat noch keine stattgefunden.
    Aber Danke euch beiden.

  • Hallo Guido,

    es tut mir leid, aber Du hast den Unterschied zwischen Abs. 1 und Abs. 2 beim § 84 SGB IX nicht begriffen.

    Ein Vorgehen nach § 84 Abs. 1 SGB IX ist nicht von der Einwilligung des betroffenen schwerbehinderten/gleichgestrellten AN abhängig. Der AG ist verpflichtet, dem IA die verfahrensrelevanten Tatbestände mitzuteilen, die zu einer möglichen Gefährdung des Arbeits- und Beschäftigungsverhältnis führen könnten.

    Insoweit ist auch § 84 Abs. 1 SGB IX eine spezialgesetzliche Vorschrift im Sinne des § 1 Abs. 3 BDSG und das BDSG nicht auf diesen Tatbestand anwendbar.

  • Hallo whoepfner,
    ich gebe dir Recht mit dem SGB.
    NUR nicht mit den sensblen Daten. DARÜBER steht nichts im SGB oder dem BDSG. Aber jeder liest es anders. Besonders nacher die Richter.
    Seis drumm...
    Gruß

  • Hallo Guido,

    das ist schon sehr mutig von Dir.

    Nach eigenen Angaben hast Du keine Ahnung vom SGB IX und offensichtlich auch keinen Fachkommentar zur Hand, beharrst aber auf Deiner völlig unfundierten Meinung?

    Sorry, aber das ist unprofessionell. Alle mir bekannten Fachkommentierungen widersprechen Dir.

    Der AG muß sehr wohl bei eintretenden Schwierigkeiten den zu beteiligenden Stellen (zu denen zwingend auch das IA gehört) die notwendigen Informationen unaufgefordert und auch ohne Zustimmung (LPK-SGB IX, Düwell, § 84 Rn 13)des Betroffenen übermitteln.

    Zum Einschalten des IA heißt es zB im LPK-SGB IX, Düwell, § 84 Rn 27:

    "Dazu gehört eine umfassende Information des Integrationsamtes über Art und Ausmaß der aufgetretenen Schwierigkeiten, über den Grad der Gefährdung des Arbeitsplatzes sowie über Gefährdungsursachen und Kündigungsrisiko..."

    Rabauke: Natürlich ist das IA der richtige, weil gesetzliche Ansprechpartner. Das IA kann dann gem. § 102 Abs. 2 Satz 5 iVm § 110 Abs. 1 SGB IX den IFD beauftragen bzw. "beteiligen".

  • Zitat von whoepfner:

    Hallo,

    1.

    Falls es sich bei den betroffenen AN um schwerbehinderte/gleichgestellte Menschen gehandelt hat, war der AG u.U. verpflichtet, das IA einzuschalten gem. § 84 Abs. 1 SGB IX:

    http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9/__84.html

    In diesem Fall gilt der Datenschutz ausdrücklich nicht.

    Der AG hat das IA einzuschalten. Allerdings eher um das einzuladen das Thema mit dem BR, einer falls vorhanden SBV, anzugehen.


    Personenbezogenene Daten dürfen dem IA nicht übermittelt werden nach meinem Verständnis. Das ist dann etwas was bei einem Termin im Unternehmen bei der Lösungssuche vielleicht benutzt wird.

    Bevor wir einfache oder komplizierte Gesetzen/Verordnungen erlassen sollten wir es vielleicht mit etwas einfachen wie Hochdeutsch versuchen :)

  • hallo,

    auch für Dich gilt:

    Zitat von suppenkasper

    Personenbezogenene Daten dürfen dem IA nicht übermittelt werden nach meinem Verständnis.

    Dein "Verständnis" hat nichts mit der geltenden Rechtslage zu tun. Rechtsprechung und Fachkommentierung sind nun mal anderer Meinung als Du.

  • Hallo.

    Es ist schon erstaunlich, wie manche auch nach klarem Verweis auf Paragraph und Kommentierung den Quark weiter breit treten...

    Grüsse Winfried

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)

  • Hallo zusammen,

    natürlich ist das IA einzuschalten. Nicht vergessen, das IA ist u.a. dazu da, um den sbMa einen Arbeitsplatz zu erhalten. Hier geht es nicht um anschwärzen oder ähnliches.

    Das IA geht sehr sorgfältig mit solchen Daten um und kann den MA (und dem AG) nur helfen, wenn sie alle Fakten haben. Letztendlich ist es sogar so, wenn ein sb MA ausdrücklich die Weitergabe ans IA verweigert, das Amt auch nicht helfen kann. Zum Nachtel der/des SB.

    Natürlich weiß ich nicht aus wievielen Mitgliedern euer BR besteht. Aber ihr solltet unbedingt ein BRM auswählen, welches sich intensiv um Gesundheit, Schwerbehinderung u.ä. kümmert. Du schreibst das du weißt, dass euch eine Schulung zusteht. Nun mit einer Schulung ist diesem komplexen Thema kein Weiterkommen.

    Versucht zumindest mit dem IA zusammenzuarbeiten. In der Regel freuen deren MA sich über aktive SBV und BRM.

  • Team-ifb

    Hat das Thema geschlossen.