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in einigen Wochen steht in unserem Betrieb die Wahl der Betriebsrates an. Da wir im Schichtdienst produzieren, besteht die Möglichkeit von 4:30 - 15:45 Uhr persönlich seine Stimme abzugeben.
Mit anschließender Stimmauszählung wird der Wahlvorstand sich nicht an die maximale Arbeitszeit von 10 Stunden halten können.
Meine Frage daher: Ist die Tätigkeit eines Wahlvorstandes mit der des Betriebsrates gleichzusetzen, sodass die Tätigkeit nicht als Arbeitszeit im Sinne des Areitszeitgesetzes zu betrachten ist, oder gilt dies nur für Betriebsratsmitglieder?
Ist die Tätigkeit eines Wahlvorstandes mit der des Betriebsrates gleichzusetzen, sodass die Tätigkeit nicht als Arbeitszeit im Sinne des Areitszeitgesetzes zu betrachten ist, oder gilt dies nur für Betriebsratsmitglieder?
Da auch Wahlvorstände ihr Amt als Ehrenamt ausführen würde ich deine Frage mit Ja beantworten. Die Zeit ist mit der des BR gleichzusetzen.