guten morgen zusammen,
was kann passieren wenn der arbeitgeber eine betriebsvereinbarung möchte allerdings in dieser nicht bereit ist kompromisse ein zu gehen und der betriebsrat weigert sich diese zu unterschreiben.
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Ihr ifb-Team
guten morgen zusammen,
was kann passieren wenn der arbeitgeber eine betriebsvereinbarung möchte allerdings in dieser nicht bereit ist kompromisse ein zu gehen und der betriebsrat weigert sich diese zu unterschreiben.
Zitat von gentleman78was kann passieren
Am liebsten würde ich ganz salopp antworten: Alles Mögliche
Aber ich frage mal lieber noch etwas nach. Um welches Thema geht es denn? Es macht nämlich einen Unterschied, ob es sich um eine erzwingbare BV handelt oder nicht. Und daran hängen dann auch die Möglichkeiten von BR bzw. AGe dran.
Das ifb hat hierzu in seinem Lexikon auch schon einiges erklärt:
Zitat von AnKa T.1:Am liebsten würde ich ganz salopp antworten: Alles Mögliche
Aber ich frage mal lieber noch etwas nach. Um welches Thema geht es denn? Es macht nämlich einen Unterschied, ob es sich um eine erzwingbare BV handelt oder nicht. Und daran hängen dann auch die Möglichkeiten von BR bzw. AGe dran.
Das ifb hat hierzu in seinem Lexikon auch schon einiges erklärt:
es geht hierbei um flexible arebitszeiten und einführung eines arbeitszeitkonto
Hallo gentlemen,
hier möchte der AG keine BV, sonder er muß.
Bei Themen, die die Arbeitszeit und dann auch noch Arbeitszeitkonten betreffen, ist eine BV erzwingbar.
Also seid Ihr das Zünglein an der Waage ob da etwas eingeführt wird und wie dann die Modalitäten aussehen.
Vergesst bei der Verhandlung nicht, Euch einen Sachkundigen (Anwalt) zur Seite zu holen, damit Waffengleichheit gewährt ist.
Viel Erfolg bei der Verhandlung.
Hallo,
da Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit voll mitbestimmungspflichtig ist, bleibt die bisherige Regelung solange in Kraft, bis sich AG und BR auf eine neue Regelung geeinigt haben. Der AG darf nichts einseitig ändern.
Wie schon whoepfner geschrieben hat bleibt es dann bei dem aktuellen Status quo.
Also vorhande oder nicht vorhandene BV.
Der AG kann aber wenn ihm das Thema wichtig ist eine Eingigungstelle einberufen.
vielen dank für die antworten. mir ging es im endeffekt darum zu wissen was der arbeitgeber für möglichkeiten hat wenn wir nicht zu stimmen...... dann würde ich sagen warten wir ab was passiert euch noch einen schönen tag und vielen dank nochmal.
Wenn ihr etwas ändern wollt, weil euch der Status quo evtl. nicht gefällt, die vorgeschlagene Regelung des AGe aber ebenso nicht. Dann solltet ihr überlegen, die Möglichkeit der Einigungsstelle zu nutzen.
Ansonsten Füße stillhalten (wenn es so in Ordnung ist, wie es bisher war) und warten, ob euch der AGe entgegen kommt oder evtl. selbst die Einigungsstelle anruft... bis dahin bleibt alles wie es ist.
Zum Thema Arbeitszeitkonto kann die BAG Entscheidung für Euch vielleicht hilfreich sein.
BAG, 13.12.2000 - 5 AZR 334/99 -
[27] (2) Durch die Ermöglichung eines negativen Zeitkontos wird auch gegen bestehende tarifliche Regelungen nicht verstoßen. Wenn die Arbeitnehmer weniger als die tariflich vorgesehene Wochenarbeitszeit leisten, gleichwohl aber auf deren Basis vergütet werden, stellt dies für sie zunächst einen Vorteil dar. Wird dieser Vorteil später dadurch aufgezehrt, daß die Arbeitnehmer im entsprechenden Umfang ohne zusätzliche Vergütung länger als die tarifliche Wochenarbeitszeit arbeiten, liegt darin keine tarifwidrige Benachteiligung. Der ursprüngliche Vorteil wird vielmehr lediglich ausgeglichen. Die Situation wird auf den tariflichen Regelzustand zurückgeführt.
[28]Notwendige Voraussetzung für das Ausbleiben einer tarifwidrigen Schlechterstellung ist allerdings, daß die Arbeitnehmer selbst über die Entstehung und den Ausgleich eines negativen Kontostandes entscheiden können. Dies betrifft sowohl die Entscheidung darüber, ob überhaupt ein negatives Guthaben entstehen soll, als auch darüber, wann und wie es ggf. ausgeglichen werden soll. Könnte dies der Arbeitgeber bestimmen, würde gegen den Anspruch der Arbeitnehmer auf Einhaltung der tariflichen Wochenarbeitszeit unter Vergütung jeder geleisteten Arbeitsstunde verstoßen.Im übrigen unterliegt die Ermöglichung eines negativen Zeitguthabens gem. § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG der Mitbestimmung des Betriebsrats. Daß bei der Beklagten ein Betriebsrat gebildet war, ist aber weder vorgetragen noch festgestellt.
Zitat von gentleman78:vielen dank für die antworten. mir ging es im endeffekt darum zu wissen was der arbeitgeber für möglichkeiten hat wenn wir nicht zu stimmen...... dann würde ich sagen warten wir ab was passiert euch noch einen schönen tag und vielen dank nochmal.
er muss die Einigungstelle anrufen, ihr müßt euch auf einen einigungsstellenvorsitzenden einigen
dann wird ggf. der Einigungsstellenvorsitzender entscheiden was passiert (gegen die Stimme des AG oder des BR)
In so einem fall (einigungsstelle) solltet ihr spätestens mit einem Entwurf einer BV kommen, die all eure Wünsche berücksichtigt
(z.B.: lange Ansagefristen, Abbau von Zeitkonten auf Wunsch des MA automatisch genehmigt, wenn mindestens 7 Tage vorher beantragt,
Ansageschichten /zusatzschichten können ur gemacht werden wenn dieses 4 Wochen vorher bei BR beantragt und dann genehmigt wurde
und so weiter
(rabauke berät auch gegen honorar ( Stunden = 1bis 2l Bier) für Gewerkschafter auch preiswertet)