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unsere Fachkraft für Arbeitssicherheit hat gemeinsam mit der Geschäftsleitung für heute eine Unterweisung für alle Büromitarbeiter angesetzt. Diese war vor zwei Stunden.
Wir als Betriebsrat haben davon gar nichts erfahren. Auch unser Termin mit der Sifa zur Dursicht der Gefährdungsbeurteilungen, die erst kürzlich erstellt wurden, steht noch aus.
War die Unterweisung dann überhaupt rechtswirksam? Haben wir nicht ein Mitbestimmungsrecht?
Da sowas nicht zum ersten mal vorkommt, wie sollten/könnten wir nun vorgehen?
ja die Unterweisung war rechtswirksam. Da habt ihr auch nichts Mitzubestimmen.
der Arbeitgeber hat zu unterweisen. Wenn er sich dafür die Unterstützung der SiFa holt, dann ist auch dass im ´Rahmen der gesetzlichen Aufgaben der Sifa wirksam.
damit ist der prozess in dem fall der Unterweisung, die ja jährlich stattzufinden hat wirksam. Ich hoffe, dass auch die BR-Kolleginnen und Kollegen die in den Büros arbieten mit unterwiesen wurden.
Nun zur Gefährdungsbeurteilung:
Hier habt ihr 100% Mitbestimmung. Nicht die SiFa erstellt die Gefährdungsbeurteilung sondern der Arbeitgeber. Wir haben hierzu ein abgestimmtes Werkzeug und Zugriff auf jede Gefährdungsbeurteilung. Zur psychischen Gefährdungsbeurteilung haben wir sogar eine Betriebsvereinbarung.
Ihr müsst hier beim Arbeitgeber eure Mitbestimmungsrechte einfordern. Fristsetzung, sollte das nicht helfen, Anwalt beauftragen und ggf. Rechtsstreit führen (wobei dass aus meiner Sicht bei Arbeitssicherheit nicht erforderlich ist, da alle ein Interesse haben sollten, an einem sicheren Arbeiten).
Wenn die Beauftragte Sifa ihren Aufgaben nicht nachkommt (ggf. euch bei der BR-Arbeit behindert), und nicht eng mit dem Betriebsrat zusammen arbeiten, Beschluss fassen, dass dieser Sifa das Mandat entzogen wird wegen ungeeignet für die tätigkeit, da ggen den BR arbeitet und ggf. das einklagen und neue Person (Unternehmen) für die zur Verfügungstellung einer Sifa vorschlagen. Auch hier, wer wird SiFa, wem wird die Berufung entzogen habt ihr 100% Mitbestimmung.
Ich habe noch eine Frage, denn ich bin nun über ein Urteil gestoßen, welches ich so verstehe, dass wir doch ein Mitspracherecht haben. Wie seht ihr das?
„…Der Betriebsrat hat nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG bei betrieblichen Regelungen über den Gesundheitsschutz mitzubestimmen. Hierzu gehört auch die durch § 12 ArbSchG dem Arbeitgeber auferlegte Verpflichtung, die Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu unterweisen … Einigen sich die Betriebsparteien nicht über Art und Inhalt der Unterweisung, hat das die Einigungsstelle zu regeln. Hierbei hat sie die Erkenntnisse einer Gefährdungsbeurteilung (§ 5 ArbSchG) zu berücksichtigen und die konkrete arbeitsplatz- oder aufgabenbezogene Unterweisung daran auszurichten. Sie kann sich nicht darauf beschränken, allgemeine Bestimmungen über die Unterweisung zu Gefahren am Arbeitsplatz aufzustellen….“ (BAG, Beschluss vom 08.11.2011 – 1 ABR 42/10).
Normalerweise sollte es keine Differenzen geben, was den Gesundheits- und Arbeitsschutz angeht, aber das ist leider nur die Theorie.
Für mich ist die Frage, wie und auf welcher Grundlage denn der Arbeitgeber unterweisen kann, wenn keine gültige Gefährdungsbeurteilung vorliegt. Die Gefährdungsbeurteilung wurde vor wenigen Wochen schnell erstellt, der Betriebsrat aber nicht mit einbezogen. Lediglich ich, als BRV saß bei der Befragung von Mitarbeitern dabei. Bei der Besprechung der Gefährdungsbeurteilung im Betriebsrat war schnell klar, dass wir einige Änderungswünsche hatten. Diese haben wir zeitnah schriftlich eingereicht. Dennoch wurden diese nicht eingepflegt, sondern auf ein Treffen mit der SiFa und dem BR geschoben. Das Gespräch mit der SiFa fand einen Tag nach der Unterweisung der Bürokräfte statt, so dass unsere Wünsche und Kritiken ja gar nicht eingepflegt werden konnten. Wir sind auch im Vorfeld nicht über die Unterweisung informiert worden. Ich habe es erst nach der Unterweisung erfahren.
das Ihr in der Mitbestimmung bei der Arbeitssicherheit seid, ist keine Frage.
Du übersiehst einfach eine wichtige Grundvoraussetzung:
Die mitbestimmung des BR ist aber keine "Wirksamkeitsvoraussetzung"für eine gesetzlich vorgeschriebene Unterweisung.
Der BR kann bei erfolgter Unterweisung ohne Beachtung der MBR des BR lediglich für die Zukunft verlangen (und durchsetzen), daß die MBR beachtet werden.
Zu meiner Zeit (wo ich mich um ASi gekümmert habe) war es so, dass die BG's den AG's Vorlagen für die Unterweisungen gemacht haben. Ich bin daher davon ausgegangen, dass wir da nichts mitzubestimmen haben, vorallem wo auch auf den Seminaren, die ich besucht habe hier nie die Mitbestimmung bei Unterweisungen angesprochen wurde.
Demnach habt ihr auch bei den Inhalten der Sicherheitsunterweisungen und der Methode mitzubestimmen. Also eine BV kann hierzu ertellt werden, die regelt, wie und was für wen wie unterwiesen wird.