Bewertung von häufig über einen längeren Zeitraum gestellten Überlastungsanzeigen

  • Hallo Alle zusammen!

    Ich bin freigestellte Betriebsrätin an einem großen Klinikum in Hessen und in dieser Funktion treibt mich schon länger eine Frage um,

    wie sind immer wieder von Kollegen gestellte Überlastungsanzeigen, auf die der Arbeitgeber nicht lösungsorientiert reagiert, zu bewerten.

    Die Arbeitsbelastung im Krankenhaus hat sich explosionsartig verschlimmert und unsere Kollegen dokumentieren das immer häufiger in den von ihnen gestellten Überlastungsanzeigen.

    Gespräche mit der Führungsebene sind nur sehr selten hilfreich.


    Wir glauben vor längerer Zeit einen Artikel gelesen zu haben, wo die Rede von einem Gerichtsurteil die Rede war, wo solche Anzeigen als Körperverletzung bewertet wurden.

    Kennt das jemand?????

    Hat jemand schon einmal davon gehört???

    Wir/ich sind über jeden Hinweis oder Ratschlag dankbar.

  • Hallo Hallunke,

    das Stellen einer Überlastungsanzeige ist sicher keine Körperverletzung.

    Das Nichtreagieren des AG auf eine beständige Überlastung mag eine Körperverletzung durch Unterlassen darstellen, wenn der AN in der Folge aufgrund der Überlastung erkrankt. Kann sein, dass es dazu ein Urteil gibt, ist mir aber nicht bekannt und dürfte wohl auch nur in extremen Härtefällen so entschieden werden.

    Ihr seid ja bei im Bereich der Gesundheitsgefahren in der Mitbestimmung. Wenn der AG meint, er könne mit seinem AN Schindluder treiben, kann man ihm da durchaus mal kräftig die Zähne zeigen.

    Möglicher erster Schritt: Beauftragung eines RA zur Beratung, wie auf den AG im Hinblick auf die unzumutbare Arbeitsverdichtung... eingewirkt werden kann.

  • Zitat von BMG

    Das Nichtreagieren des AG auf eine beständige Überlastung mag eine Körperverletzung durch Unterlassen darstellen

    Ich glaube, genau das war gemeint.

    Was die Umstände, Begebenheiten und Möglichkeiten im Klinikalltag angeht, gibt es hier weit größere Experten als mich (weil sie aus genau dem Umfeld kommen).

    Für mich wäre genau das hier

    Zitat von Hallunke60

    auf die der Arbeitgeber nicht lösungsorientiert reagiert

    der Ansatzpunkt.

    Macht den Kollegen klar, dass sie sich gem. § 85 BetrVG ganz offiziell beim BR beschweren sollen. Dann kann der BR ganz offiziell den AG anpingen und sagen: ja, sehen wir als berechtigt an - tu was. Sollte der AG das anders sehen könnt ihr ihn vor die E-Stelle zitieren.

    Wer fragt ist ein Narr - für fünf Minuten. Wer nicht fragt bleibt ein Narr - sein Leben lang!

  • Hallo.

    Vorab, auch würde den Weg des 85 BetrVG empfehlen, dh die offizielle Beschwerde der AN beim BR, weil dann Verhandlungsdruck bis hin zur E-Stelle gegeben ist.

    Natürlich sollte der BR zusätzlich tätig werden. Hier mal ein paar erste Ideen für kurz- oder mittelfristiges Vorgehen:
    - Der BR unterbindet im Rahmen seiner Mitbestimmung bzgl Arbeitszeit und Überstunden zusätzliche Streßfaktoren wie das "Reinholen aus dem Frei" und Mehrarbeit.
    - Der BR fordert, dass das Thema im nach 11 ASiG vorgeschriebenen Arbeitssicherheitsausschuß behandelt wird.
    - Der BR entsendet Mitglieder zu Schulungen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz im Krankenhaus, erholt sich zusätzlich Infos von der zuständigen BG.
    - Basierend auf dem Wissen füllt der BR seine Mitbestimmung nach 87 I Nr 7 BetrVG mit Leben, er übt sein Initiativrecht hierzu aus.
    - ...

    Grüsse Winfried

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)

  • ...und noch zwei Fragen:

    Ein Klinikum wird sich ja nach einem zugelassenen QM-Verfahren zertifizieren lassen (müssen). Im Rahmen eines solchen QM müssen (unter Mitbestimmung des BR) auch Verfahren zB zum Beschwerdemanagement, zur Reduzierung von Gefährdungen etc entwickelt werden. Wie sieht das bei Euch aus?

    Desweiteren: Der AG ist gesetzlich verpflichtet, für jeden Arbeitsplatz Gefährdungsbeurteilungen zu erstellen, auch dies mitbestimmt durch den BR. Wie sieht das bei Euch aus?

    Grüsse Winfried

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)

  • Hallo und danke für die Tips.

    Vieles davon haben wir schon angestoßen, aber ein immer wiederkehrendes Problem für uns, ist die sogenannte unternehmerische Freiheit.

    Es gibt in Richtlinien immer nur Empfehlungen mit wieviel Personal wieviel Patienten betreut werden sollen.

    Solange die Öffentlichkeit und die Poletik keinen Druch auf die Betreiber von Krankenhäusern ausübt bzw. mit uns gemeinsam dafür eintritt, das gute Arbeit im Krankenhaus nur mit ausreichend Personal möglich ist, wird sich nichts für unsere Kollegen ändern.

    Aus diesen genannten Gründen, habe ich gehofft, dass jemand Kenntnisse zu bereits bestehenden Urteilen hat.

    Freue mich trotzdem über ganz viel Anregungen und bin auch sehr dankbar dafür.

  • Hallo,

    ja und nein...

    Die Vorgaben z.B. der Kostenträger zur Personalbemessung sind fast schon unverbindlich, das mag sein.

    Aaaaaber: Die Regelungen zur Arbeitssicherheit (ArbStV und darauf fußend die ASR) sind absolut verbindlich, und dort, wo sie dem AG einen Gestaltungsspielraum lassen, greift die erzwinge Mitbestimmung des BR nach 87 I 7 BetrVG. Und das ist ein scharfes Schwert.

    Ein scharfes Schwert ist auch die Mitbestimmung nach 87 I 2, 3 BetrVG. Gegen Überstunden und "Reinholen aus dem Frei" kann ein BR schnell und effektiv etwas machen.

    Und: Bei der (Re)Zertifizierung von Kliniken ergeben sich für einen BR viele, viele Stellhebel bzgl der Mitbestimmung. Die muss man nutzen.

    Grüsse Winfried

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)

  • Team-ifb

    Hat das Thema geschlossen.