Kommentar zum ASiG

  • Hallo Wolfgang,

    danke für die rasche Rückmeldung. Die Betriebsärzlichen Aufgaben sind bisher bei einem externen Dienstleister angesiedelt. Zukünftig sollen diese auf 2 Anbieter aufgeteilt werden. Glücklich sind wir als Betriebsrat nicht über diese Situation, da wir mit dem Anbieter 1 sehr zufrieden sind.

    §9 ASiG (3) Die Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit sind mit Zustimmung des Betriebsrats zu bestellen und abzuberufen. Das gleiche gilt, wenn deren Aufgaben erweitert oder eingeschränkt werden sollen; im übrigen gilt § 87 in Verbindung mit § 76 des Betriebsverfassungsgesetzes. Vor der Verpflichtung oder Entpflichtung eines freiberuflich tätigen Arztes, einer freiberuflich tätigen Fachkraft für Arbeitssicherheit oder eines überbetrieblichen Dienstes ist der Betriebsrat zu hören.

    Leider scheinen wir in einem solchen Fall keine Mitbestimmung zu haben. Deckt sich das mit der Kommentierung?

    Gruß TDL

  • Hallo,

    das sieht der HK-ArbSchR/Kohte, § 9 ASiG Rn 18 genauso:

    "Bei der Verpflichtung überbetrieblicher Dienste besteht ebenso ausschließlich ein Anhörungsrecht des Betriebsrats."

    ABER:

    Die überwiegende Mehrheit der Literatur interpretiert § 11 ArbSchG iVm § 4 ArbmedVV so, daß auch bei arbeitsmedizinischen Untersuchungen das Recht auf freie Arztwahl besteht.

    HK-ArbSchR/Bücker, § 11 ArbSchG Rn 13f

    Stehen zwei Betriebsärzte zur Verfügung, kann der AN ggfs. aktiv benennen.

    Der AN kann aber auch einen externen Arbeitsmediziner - auch für Pflichtuntersuchungen - aufsuchen. Dafür muß ihm der AG den Kostensatz erstatten, den er für seinen betriebsärztlichen Dienst aufwendet.

  • Zitat von whoepfner:

    Hallo,

    das sieht der HK-ArbSchR/Kohte, § 9 ASiG Rn 18 genauso:

    "Bei der Verpflichtung überbetrieblicher Dienste besteht ebenso ausschließlich ein Anhörungsrecht des Betriebsrats."

    Das bringt mich jetzt ins Grübeln. Was ist denn laut ASiG ein "Betriebsarzt" im Vergleich zu einem "freiberuflich tätigen Arzt".
    Wenn die GL nun sagt, hier Dr.Y ist unser neuer Betriebsarzt. Der ist aber normaler Hausarzt mit Praxis und übernimmt bei uns Tätigkeiten eines Betiebsarztes - wie schaut das dann mit BR Beteiligung aus?

  • Warum sollte das etwas ändern? Die Verantwortlichkeit ist und bleibt beim AG. Und wenn der sich den falschen Arzt sucht, darf der BR ihn darauf hinweisen.

    (btw: auch mein Hausarzt (klassischer Allgemeinmediziner mit "Dorfpraxis") hat eine Fachfortbildung zum Arbeitsmediziner absolviert und arbeitet als Betriebsarzt. Hier gilt es also genau zu prüfen...)

    Wer fragt ist ein Narr - für fünf Minuten. Wer nicht fragt bleibt ein Narr - sein Leben lang!

  • Weil:

    Die Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit sind mit Zustimmung des Betriebsrats zu bestellen und abzuberufen. Das gleiche gilt, wenn deren Aufgaben erweitert oder eingeschränkt werden sollen; im übrigen gilt § 87 in Verbindung mit § 76 des Betriebsverfassungsgesetzes. Vor der Verpflichtung oder Entpflichtung eines freiberuflich tätigen Arztes, einer freiberuflich tätigen Fachkraft für Arbeitssicherheit oder eines überbetrieblichen Dienstes ist der Betriebsrat zu hören.

    Das interpretiere ich als schwächere Beteiligung bei den freiberuflichen. Klar gibt es dann immer noch den §87 Abs. 1 Ziffer 7...

    Aber warum dann im ASiG der Unterschied zwischen "Zustimmung" und "hören"?

  • Ah, jetztet... da stand ich vorhin auf der Leitung, bzw. mir war nicht klar, worauf du hinauswolltest.

    Da kann ich jetzt nur vermuten, dass der Gesetzgeber hier für kleine Unternehmer (eben die Freiberuflichen) keine größeren Hürden aufbauen wollte.

    Das "Pfund" mit dem die Freiberufler "wuchern" können, ist ja eben das Fehlen eines "Wasserkopfes" und damit verbundener geringerer Kosten.

    Wenn jetzt aber auch noch ein Betriebsrat sagen könnte: "Nee, wir wollen aber lieber einen 'amtlichen' mit einer Organisation im Hintergrund" wären die kleinen u.U. benachteiligt.

    Ist aber, wie gesagt, nur eine Vermutung. Warum das wirklich so ist - keine Ahnung.

    Wer fragt ist ein Narr - für fünf Minuten. Wer nicht fragt bleibt ein Narr - sein Leben lang!

  • Genau.. aber ob das wirklich auf eine mögliche Benachteiligung kleinerer (freiberuflicher) Ärzte abstellt...?

    Mit geht es aber eher darum als BR ex post differenzieren zu können, was es im Sinne des Gesetzes nun ist, wenn der liebe AG eben mal sagt "guckt mal Kollegen, das ist jetzt unser Betriebsarzt".
    Und der BR hat davon natürlich auch bei dieser Kommunikation zum ersten mal erfahren.
    Kann man jetzt auf die BR-Zustimmung pochen oder muss man erst mal prüfen, ob der Betriebsartz nicht vielleicht ein Freiberufler ist und man ggf. nur gehört werden muss.

    In letzerem Fall müsste man dann ja ggf. nach §87 ein Fass aufmachen, wenn man evtl. Bedenken bezüglich der Wahl des Arztes hätte.

    Kann da vielleicht nochmal jemand in den Kommentar zum ASiG schauen?

  • Zitat von Wombatz

    wenn der liebe AG eben mal sagt "guckt mal Kollegen, das ist jetzt unser Betriebsarzt".

    Selbst wenn der BR nur gehört werden muss, fehlt diese Anhörung ganz offensichtlich in deinem Beispiel. Für eine ordentliche Anhörung müsste es heißen: "guckt mal Kollegen, das soll unser neuer Betriebsarzt werden - was sagt ihr dazu?"

    Denn dann kann der BR prüfen ob er hier nur angehört wird oder zustimmen muss. Den BR vor vollendete Tatsachen zu stellen ist immer ein Verstoß gegen das BetrVG (aber leider der Punkt denn so viele AG nicht verstehen (wollen)).

    Wer fragt ist ein Narr - für fünf Minuten. Wer nicht fragt bleibt ein Narr - sein Leben lang!

  • Team-ifb

    Hat das Thema geschlossen.