Auszahlung von Überstunden

  • Hallo,

    unser Arbeitgeber hat und einen Musterarbeitsvertrag vorgelegt, in dem steht, dass Überstunden generell ausgezahlt werden. Eine Möglichkeit des Abfeierns besteht demnach nicht mehr. Diesen Vertrag bekommen nun viele unserer Mitarbeiter, die nun entfristet werden (rund 1/3 aller Mitarbeiter des Betriebs).

    Gleichzeitig hat er auch verkündet, dass bisher angefallene Überstunden nun auf einen Schlag ausgezahlt werden. Bisher war das Abfeiern möglich.

    Mit der Klausel und der Ankündigung des Ausbezahlens sind wir und auch die Kollegen und Kolleginnen nicht einverstanden. In wie weit haben wir über §87 Abs. 1 Nr. 4 eine Möglichkeit, dies abzulehnen? Oder gibt es eine andere Möglichkeit?

  • Zu bedenken ist auch Tarifarbeitszeit! Viele haben eine 35 Std Woche. Arbeiten aber 37,5 Std(z.B. 3-Schichtler). Die Arbeitstäglich halbe Std ,muß lt Tarif in Freizeit abgefeiert werden!

    Somit ist eine Auszahlung schon Tarifrechtlich grenzwertig!

  • Im Betriebsratslexikon des ifb findest Du ausführliche Informationen dazu.

    https://www.ifb.de/betriebsrat…/%C3%9C/ueberstunden.html

    Insbesondere dieser Passus dürfte für euch interessant sein, denn eine pauschale Formulierung reicht eben nicht aus:

    Vertragsklauseln

    Wird die Überstundenvergütung in einer für mehrere Verträge vorformulierten Vereinbarung (z. B. Formulararbeitsvertrag) geregelt, unterliegt sie den allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) und damit der Inhaltskontrolle durch das Arbeitsgericht (§ 305 Abs. 1 BGB). Eine in einem vorformulierten Arbeitsvertrag enthaltene Klausel, "erforderliche Überstunden sind mit dem Monatsgehalt abgegolten" ist unwirksam, weil sie den Arbeitnehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben dadurch unangemessen benachteiligt, dass die Bedingung nicht klar und verständlich geregelt ist (§ 307 Abs. 1 BGB). Eine die pauschale Vergütung von Überstunden regelnde Klausel ist nur dann klar und verständlich, wenn sich aus dem Arbeitsvertrag selbst ergibt, welche Arbeitsleistungen in welchem zeitlichen Umfang von ihr erfasst werden sollen. Der Umfang der Leistungspflicht muss so bestimmt oder zumindest durch die konkrete Begrenzung der Anordnungsbefugnis hinsichtlich des Umfangs der zu leistenden Überstunden so bestimmbar sein, dass der Arbeitnehmer bereits bei Vertragsschluss erkennen kann, was ggf. „auf ihn zukommt“ und welche Leistung er für die vereinbarte Vergütung maximal erbringen muss. Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die ausschließlich die Vergütung von Überstunden, nicht aber die Anordnungsbefugnis des Arbeitgebers zur Leistung von Überstunden regelt, ist eine Hauptleistungsabrede und deshalb von der Inhaltskontrolle ausgenommen (BAG v. 16.5.2012 – 5 AZR 331/11).

    Quelle: Betriebsratslexikon auf www.ifb.de (Textmarkierungen von mir)

  • Hallo,

    gegen den TV darf der AG bei bei einem tarifgebundenen Arbeitsverhältnis nicht verstoßen, d.h. die halbe Stunde am Tag muss er auf jeden Fall in Freizeit gewähren. Was er darüber hinaus ausbezahlen kann oder in Freizeit geben muss, sollte ggf. auch dem TV zu entnehmen sein. Ich VERMUTE mal, dass schon die Angabe einer durchschnittlichen ArbZ im TV implizieren könnte, dass Mehrarbeit im Regelfall in Freizeit auszugleichen ist und eine pauschale Reglung zur Ausbezahlung alleine damit hinfällig sein könnte.

    Ich würde als BR die Gewerkschaft kontakten und nachfragen.

    Wenn der BR mit dem Vorgehen des AG nicht einverstanden ist, kann er ihm ja auch gleich mitteilen, dass er in dem Fall eben zukünftig keine Überstunden mehr genehmigen wird...

    Grüsse Winfried

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)

  • Ich sehe da nix zum Tarifvertrag, deshalb gehe ich davon aus, das es keinen gibt. Ihr als BR könnt aber mit dem AG eine BV verhandeln, in der der Umagng und die Entstehung von Überstunden geregelt wird. Hier könnte man auch ein Stundenkonto einbauen.

    Ankas Einwurf, ergibt für mich keinen Sinn oder Verbindung, da es sich dabei um ein anderes Thema handelt.

    Mich wundert, das es Überstunden gibt, ohne eine Regelung dazu.. Da diese ja nur durch Mehrarbeit entstehen, die wiederum mit Sache des BR ist. Handhabe ist somit gegeben.

    Das Anliegen des AG kann ich jedoch nachvollziehen, im gewissen Rahmen. Ne Riesen Welle Stundenguthaben vor sich herschieben ist nicht gut.

  • Zitat von Rainer Windenergiebranche:

    Das Anliegen des AG kann ich jedoch nachvollziehen, im gewissen Rahmen. Ne Riesen Welle Stundenguthaben vor sich herschieben ist nicht gut.

    Muss der AG ja nicht - wenn regelmäßig Mehrarbeit oder Überstunden nötig sind

    - soll er gefälligst Leute einstellen. :lol:

  • Stimmt, mein Fehler: Von einem TV war im Eingangspost nicht die Rede, sondern in der ersten Antwort. Gehen wir also mal davon aus, dass es keinen TV gibt, sondern nur AVe.

    Ich vermute ganz stark: Wenn dort von einer regelmäßigen durchschnittlichen ArbZ die Rede ist, was wohl fast immer daher Fall sein dürfte, darf der AG auch nicht in der Art und Weise davon abweichen, dass er regelmäßig die ArbZ einseitig erhöht und ausbezahlt; will sagen: Es mag zwar möglich und gängig sein, die ArbZ vorübergehend zu erhöhen, wenn der AV Mehrarbeit zulässt, aber eben regelhaft mit Zeitausgleich, weil ein vertraglicher Anspruch darauf besteht, im Schnitt nicht länger zu arbeiten, als der AV vorgibt.

    Oder legt der AG hier AVe mit "Arbeit auf Abruf" vor, mit einer definierten Mindestarbeitszeit, auf die er ggf draufsattelt? Das ginge zwar individualrechtlich, bedarf aber auch der Zustimmung des BR.

    Dass der BR im Rahmen der Mitbestimmung ankündigen und ggf auch umsetzen kann, dann keine Überstunden mehr zuzulassen, ist auch bei einem Szenario ohne TV klar...

    Grüsse Winfried

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)

  • Zitat von Ohadle:

    Muss der AG ja nicht - wenn regelmäßig Mehrarbeit oder Überstunden nötig sind

    - soll er gefälligst Leute einstellen. :lol:

    Da stimme ich dir zu 1000% zu.:lol: :lol:

    Bei uns im Betrieb fallen beispielweise derzeit rund 100 Stunden Pro Monat an, un das bei aktuell 450Ma.

    Wären es 450 Stunden auf 100 MA wären das mindestens 2 Vollzeit Arbeitsplätze.

  • Hallo zusammen,

    also es wäre schon interessant ob dies ein tarifgebundenes Unternehmen ist. Und geht natürlich der TV vor. Wenn nicht, sollte der BR mit dem AG eine BV zum Überstundenabbau machen.

    Es ist nun mal viel gesünder, Überstunden kurzfristig abzubauen. Eine alleinige Entscheidungd es AG sollte man so auf jeden Fall nicht hinnehmen.

    Und wenn der AG keine BV will, keine Überstunden mehr genehmigen. :)

    LG
    Elisabeth

  • Hallo erstmal,

    ich hoffe mir kann jemand von euch Helfen. Die Gf hat heute die Buchhaltung angewiesen die Überstunden/ Mehrarbeitsauszahlungen seid Januar auf Überzahlung zu überprüfen und notfalls diese zurück zu Fordern.

    Laut Tarifvertrag beträgt die Ausschlussfrist 3 Monate für beide Seiten!

    Wir sind uns gerade nicht einig ab wann die Ausschlussfrist beginnt.

    (z.B. Überstunden/ Mehrarbeit aus Febr. und März sind aus Technichen Gründen erst im Juli ausgezahlt worden.) Zählt die Ausschlussfrist nun ab dem Monat der erbrachten Überstunden/Mehrarbeit oder ab dem Monat der Auszahlung.

    Über eine Antwort eurer seits wären wir sehr dankbar

    ;) ;) ;) ;)

  • BRCG

    Es wäre besser gewesen einen neue Frage zu eröffnen.

    Aber hier die Antwort. Was steht genau im Tarifvertrag. Bei uns steht zum Beispiel 3 Monate nach Fälligkeit. Dazu müsste man wissen, was bei euch zur Fälligkeit der Auszahlung steht. Warum die Überstunden erst so spät ausgezahlt wurden.

  • Hallo ich hätte da folögende Frage : Der Arbeitnehmer leistet 10 Überstunden macht aber an einen Tag nur 4 stunden . Ohne Frage kann man ihm die 4 Stunden gegen Rechnen . Meine Frage sind die Überstunden % für diese 4 Stunden zu Zahlen ? Meiner Rechts auffassung nach ja kann mir da jemand weiter Helfen ?

  • Zitat von Max Mustermann:

    Hallo,

    unser Arbeitgeber hat und einen Musterarbeitsvertrag vorgelegt, in dem steht, dass Überstunden generell ausgezahlt werden. Eine Möglichkeit des Abfeierns besteht demnach nicht mehr. Diesen Vertrag bekommen nun viele unserer Mitarbeiter, die nun entfristet werden (rund 1/3 aller Mitarbeiter des Betriebs).

    Gleichzeitig hat er auch verkündet, dass bisher angefallene Überstunden nun auf einen Schlag ausgezahlt werden. Bisher war das Abfeiern möglich.

    Mit der Klausel und der Ankündigung des Ausbezahlens sind wir und auch die Kollegen und Kolleginnen nicht einverstanden. In wie weit haben wir über §87 Abs. 1 Nr. 4 eine Möglichkeit, dies abzulehnen? Oder gibt es eine andere Möglichkeit?

    das hängt von vielen faktoren ab. Wenn er es Arbeitsvertraglich regelt (unser TV sieht genau dieses auch so vor, auch 35 Stundenwoche, Auszahlung ist Pflicht, abfeiern nur auf verlangen möglich) dann verzichten die Mitarbeiter auf ihr verlangen, die Stunden "abzufeiern".

    In erster Linie sagt die Rechtsprechung: Die Arbeitszeit die ich auf Anordnung aus Leiste ist zu vergüten (nicht anzusparen und abzubummeln). Also auch hieraus sehe ich erstmal, dass der Arbeitgeber richtig handelt.

    Wenn Mehrarbeit zugestimmt wird (vom BR) entsteht hieraus ein Vergütungsanspruch.

    Die Frage ist also, was habt ihr in der BV zu euren Arbeitszeitmodellen, in dem Tarifvertrag zur Arbeitszeit geregelt? Wenn ihr hier statt Zeit gegen Geld Zeit für Freizeit wollt muss es hierfür eine Grundlage geben (TV, BV) ansonsten gilt, ich arbeite nur für Geld!

    Gruß

    Rabauke

  • Zitat von Marco Diederich:

    Hallo ich hätte da folögende Frage : Der Arbeitnehmer leistet 10 Überstunden macht aber an einen Tag nur 4 stunden . Ohne Frage kann man ihm die 4 Stunden gegen Rechnen . Meine Frage sind die Überstunden % für diese 4 Stunden zu Zahlen ? Meiner Rechts auffassung nach ja kann mir da jemand weiter Helfen ?

    was steht dazu im TV, in der BV? Bei uns ist eine ungleichmäßige Verteilung der Arbeitszeit zulässig nach TV und BV mit dem Hinweis, dass innerhalb eines Jahres der Ausgleich entstehen muss, also NEIN! bei uns für die Gleitzeitmitarbeiter

    Weiterhin haben die Schichtmitarbeiter bei uns feste Arbeitszeiten (jeden Tag festgelegt von x bis Y uhr auf der jeweiligen Schicht.

    Alles was ausserhalb dieser festgelegten zeit nach Anweisung gearbeitet wird Zuschläge erforderlich da Mehrarbeit

    Gruß

    rabauke

  • für dem Mitarbeiter nach dem Erhalt des Geldes, weil er dann erst prüfen kann, ob alles richtig ist. Also wenn das Geld im Juli geflossen ist, kann der Arbeitgeber eine Rückforderung an den Mitarbeiter oder der Mitarbeiter eine Forderung an den Arbeitgeber bis Ende Oktober stellen. Wird diese Forderung nicht gestellt (ein einfaches einbehalten ohne definierte Forderung ist aus meiner Sicht nicht zulässig) so ist alles korrekt gewesen, was Ende Juli bezahlt wurde.

    die frage die sich nur stellt, lagen denn forderungen der Mitarbeiter für die Monate Februar und März vor? Wenn nicht, dann sind die Monate sicher um Juli überzahlt worden, da ja nichts gefordert wurde. (April bis juni sind 3 Monate).

    Gruß

    Rabauke

  • Hallo,

    Die Frage ist, wann wäre die Ausbezahlung von Überstunden normalerweise fällig gewesen? Das sollte einzelvertraglich, per BV oder per TV geregelt sein. Ich kenne es z.B. so, dass Zuschläge etc. immer mit der Lohnabrechnung des Folgemonats kommen, also z.B. die für Januar im Februar ausbezahlt werden.

    Die Fälligkeit der Zahlung stellt den Beginn der Ausschlußfrist dar. War die Überstundenvergütung für Januar 2017 z.B. am 28.2.2017 fällig, endet die 3-monatige Ausschlußfrist am 28.5.2017.

    Seine eigenen organisatorischen oder technischen Unzulänglichkeiten muss der AG jedenfalls sich selber zurechnen lassen.

    Grüsse Winfried

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)

  • Team-ifb

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