Krankenbescheinigung beim AG

  • Hallo Kollegen!

    Der AG verlangt von einem Kollegen, daß er die Krankmeldung(AU) ab dem ersten Tag bringt! Was zählt da? Das Datum des Poststempels oder der tatsächliche Eingang beim AG!

    In unserem Tarifvertrag steht nur: Bei begründetem Anlass im Einzellfall ist der AG berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen! Somit ist doch §87 für mich als BR auch raus, oder?

    Sein Arbeitsweg beträgt ca. 40 km einfach! Wäre dieser Weg zumutbar?

  • Sorry, aber der Arbeitsweg spielt dabei überhaupt keine Rolle.

    Eine AU ab dem ersten Tag vorlegen zu müssen, bedeutet nicht sie AM ersten Tag vorlegen zu müssen. (Wie sollte der Kollege im Koma oder komplett eingegipst das auch erledigen?)

    Die Forderung bedeutet eben nur, dass der AN auf jeden Fall zum Arzt muss um sich eine AU zu besorgen. Und er muss natürlich den AG über die voraussichtliche Dauer seines Ausfalls informieren (muss er aber üblicherweise so oder so).

    Die AU selber kann er entweder am nächsten Tag mitbringen (wenn er denn dann wieder da ist) oder mit der Post schicken, je nachdem was schneller ist. Mehr kann der AG nicht verlangen. (Hier tauchen dann ja gerne mal so Dinge auf wie: einscannen, faxen u.ä.)

    Und ja, solange es sich dabei um eine Einzelfallanweisung handelt, ist eine solche Anweisung komplett mitbestimmungsfrei.

    Wer fragt ist ein Narr - für fünf Minuten. Wer nicht fragt bleibt ein Narr - sein Leben lang!

  • hallo,

    man kann es sich auch schön einfach machen

    Zitat von Toddi v. B.

    Ich find da nicht wirklich etwas aussagekräftiges!

    Komisch, wenn ich in eine beliebige Suchmaschine "arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ab dem 1. tag" eingebe, finde ich jede Menge - auch die einschlägige Rechtsprechung.

  • Zitat von whoepfner:

    hallo,

    man kann es sich auch schön einfach machen

    Komisch, wenn ich in eine beliebige Suchmaschine "arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ab dem 1. tag" eingebe, finde ich jede Menge - auch die einschlägige Rechtsprechung.

    Da ich es mir nicht einfach gemacht habe, habe ich das auch versucht! Nur nirgends steht, daß der AG die AU am ersten Tag verlangen kann, daß sie beim AG auf dem Tisch liegt!

    Das er ab dem ersten Tag ,ohne Angabe von Gründen(lt. dem letzten Urteil) die AU verlangen kann, ist mir bewusst!

  • Hallo Toddi v.B.

    vielleicht hilft das ja weiter:!:

    Gemäß § 5 Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG) muss ein Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich, d.h. ohne schuldhafte Verzögerung, mitteilen. Es empfiehlt sich deshalb, zum Telefon zu greifen, sobald man dazu in der Lage ist, und dem Arbeitgeber (evtl. auch Personalrat oder Vorgesetztem) das Nichterscheinen zur Arbeit mitzuteilen, und zwar nach Möglichkeit am 1. Tag der Erkrankung und vor Beginn der Arbeit.

    Von dieser Mitteilungspflicht zu unterscheiden ist die Verpflichtung zur Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit. Diese ist ? vorbehaltlich einer anderen möglichen Regelung im Arbeitsvertrag, in einer Betriebsvereinbarung oder in einem anzuwendenden Tarifvertrag ? gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 EntgFG spätestens am ersten Arbeitstag nach Ablauf von drei Kalendertagen (nicht Werktagen oder Arbeitstagen) vorzulegen. Auch Folge-AU-Bescheinigungen im Anschluss an die befristete Augenbescheinigung sind dem Arbeitgeber sofort nach der Bescheinigung durch den Arzt zu übermitteln.

    Bei Verstößen gegen die vorgeschriebenen Pflichten riskiert ein Arbeitnehmer arbeitsrechtliche Konsequenzen, wie z.B. eine Abmahnung oder eine fristlose Kündigung, falls sein Verhalten als unentschuldigtes Fehlen oder Arbeitsverweigerung gewertet wird.

    Gruß

    Mattes

  • Sorry, Toddi, aber so langsam komme ich nicht mehr mit.

    Deine Eingangsfrage war:

    Zitat von Toddi v. B.

    Der AG verlangt von einem Kollegen, daß er die Krankmeldung(AU) ab dem ersten Tag bringt!

    Ich habe erklärt, dass die Forderung zwar möglich ist, aber ab dem ersten Tag nicht am ersten Tag ist. Nicht zuletzt weil eine solche Forderung unsinnig wäre.

    Und jetzt möchtest du, dass wir dir belegen, dass der AG das doch kann?

    Wenn dein AG eine solche unsinnige Forderung aufstellt, dann soll er doch bitte belegen, auf welcher Grundlage er diese Forderung stellt.

    Warum du dafür einen Beleg suchst ist mir schon nicht klar. Ich werde mich ganz sicher nicht auf die Suche danach machen... damit bin ich hier raus.

    Wer fragt ist ein Narr - für fünf Minuten. Wer nicht fragt bleibt ein Narr - sein Leben lang!

  • Zitat von Moritz:

    Sorry, Toddi, aber so langsam komme ich nicht mehr mit.

    Deine Eingangsfrage war:

    [QUOTE=Toddi v. B.]

    Wenn dein AG eine solche unsinnige Forderung aufstellt, dann soll er doch bitte belegen, auf welcher Grundlage er diese Forderung stellt.

    Diese Forderung als unsinnig hinzustellen, find ich vermessen!

    Fakt ist, er hat die Forferung formuliert und ich versuche es jetzt zu ergründen! Kann er es fordern oder nicht!

    Ich finde es teilweise grenzwärtig, wie hier argumentiert wird! Wenn ich es wüsste, würde ich nicht versuchen, hier Hilfe zu finden!:x

  • Hallo,

    Toddi v.B.

    Ich kann Moritz schon verstehen. Es sind Dir doch genügend einschlägige "Vorschläge" unterbreitet worden, wie Ihr als BR vorgehen könnt.

    Ich kann mich auch nicht entsinnen, irgendwo gelesen zu haben, dass der AG einen Anspruch darauf hat, die AU am gleichen Tag der Feststellung der AU bekommen zu müssen. Anders sieht es mit der Benachrichtigung des AG über die AU aus, aber das ist ja schon einschlägig angesprochen worden.

    Vielleicht hast Du ja auch das Gefühl, dass wir alle aneinander vorbeireden:roll: Vielleicht haben wir es falsch verstanden:?:

    Gruß

    Mattes

  • Die Vorschläge habe ich alle durchgegangen! Ich habe gerade eine Antwort von einem RA bekommen!

    Der Arbeitgeber darf es verlangen, sofern im Tarif nichts anderes steht!

  • Hallo.

    Wschl. hast Du dem RA die Frage genauso missverständlich gestellt wie uns? Weil ich mir kaum vorstellen kann, dass einE ArbeitsrechtlerIn so einen Blödsinn verbreitet...

    Ja, der AG kann eine AUB ab dem 1. Tag verlangen. Aber er kann nicht verlangen, dass sie ihm am 1. Tag der AU bereits zugestellt ist. Es ist erkrankten AN natürlich nicht zumutbar, die AUB selbst zuzustellen, der Postweg ist also miteinbeziehen.

    Und der Tipp, dass doch bitteschön der AG darzulegen hat, auf welcher Rechtsgrundlage er anderes verlangt, ist gut.

    Grüsse Winfried

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)

  • Hallo Toddi v.B.,

    damit wir es am Ende alle richtig verstehen, hake ich jetzt einmal nach:

    Der RA meint, der AG darf verlangen das die Krankmeldung am ersten Tag quasi auf seinem Tisch liegt, sofern im Tarif nichts anderes steht.

    In eurem Tarifvertrag steht nur: Bei begründetem Anlass im Einzellfall ist der AG berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen!

    "Früher" hieße nach meinem Verständnis, die Vorlage muss vor dem 4. Arbeitstag erfolgen. Insofern dies für den Erkrankten AN leistbar ist und wenn es der AG so will, bitte auch gern gleich und sofort. Dann hat man das erledigt und gut isses.

    Wenn man bereits ab dem ersten Krankheitstag eine Krankmeldung nachweisen muss, dann wäre es doch kein Fehler dafür zu sorgen das diese auch beim AG vorliegt. Geht es nicht persönlich, was verständlicherweise möglich ist, dann halt anders, über Boten oder mit der Post. Dies teilt man dann dem Arbeitgeber bei der unverzüglichen Meldung (Telefon/eMail etc.) am besten gleich mit.

    Für den Fall, dass der Erkrankte nämlich aus nachvollziehbaren Gründen nicht in der Lage ist (darf nicht Auto fahren etc.) wegen diesem Schein 40km einfach hin und zurück zu fahren (das trüge bestimmt auch nicht zur Gesundung bei oder er ist aufgrund von Medikamenteneinnahme gar nicht fahrtauglich - ergo wird dies auch nicht vom AG verlangt werden), wenn sich auch niemanden anderes 40km für ihn und den Arbeitgeber dafür auf den Weg macht (wer übernimmt hierbei die Kosten?), wäre es doch sinnvoll dies mitzuteilen und danach den Schein am gleichen Tag mit Brief und Marke in den nächsten Post - Briefkasten werfen (lassen). Sicherlich wird darüber später kein sinnloser Streit ausbrechen. Denn der AN hat seine Pflicht erfüllt. Er hat die Krankmeldung unverzüglich mitgeteilt und den Krankenschein ab dem ersten Tag auch am ersten Tag an den AG versendet. Egal wie. Ich denke nicht, dass man da noch mehr herausholen kann. Bei uns wird dies nicht verlangt und doch ist aufgrund des digitalen Zeitalters schon mal so ein Schein als Dateianhang mit der eMail - Krankmeldung beim Chef gelandet ;)

    Sehr informativ zu diesem Thema ist auch diese Seite: https://anwaltauskunft.de/maga…ten-tag-ist-das-rechtens/

  • Zitat von Toddi v. B.

    Diese Forderung als unsinnig hinzustellen, find ich vermessen!

    Es steht dir selbstverständlich frei das für vermessen zu halten. Die Forderung eine AU am Tag der Erstellung auf dem Schreibtisch haben zu wollen IST unsinnig.

    Bei meinem Hausarzt bin ich froh, wenn ich noch am gleichen Tag, kurz vor Feierabend dazwischengequetscht werde. Und anschließend soll ich, mit dem Kopf unterm Arm, auch noch die AU ins Büro befördern? Oder nimm das bereits genannte Beispiel des komatösen Patienten. Wie soll das funktionieren?

    Und deswegen, ob du das vermessen findest oder nicht, die Forderung ist schlicht unsinnig, weil weder zumutbar noch praktikabel. Ab dem ersten Tag ja, am ersten Tag nein.

    Zitat von Toddi v. B.

    Kann er es fordern oder nicht!

    Selbstverständlich kann er das fordern. Ich kann auch Weltfrieden und Regenbogen pupsende rosa Einhörner fordern... Und?

    Die Frage ist nicht, kann irgendwer etwas fordern (sie wäre allenfalls darf er etwas fordern), sondern bin ich (oder der betreffende AN) verpflichtet einer solchen Forderung nachzukommen. Und da lautet die Antwort eben schlicht: nein!

    Zitat von Toddi v. B.

    Wenn ich es wüsste, würde ich nicht versuchen, hier Hilfe zu finden!

    Niemand wirf dir vor, dass du hier Hilfe suchst. Nur es nutzt nichts, wenn du Fragen stellst, dann aber die Antworten nicht hören/wahrhaben willst.

    Wir erklären dir, dass der AG so etwas nicht verlangen darf, du willst aber von uns einen Beleg, dass er das doch darf.

    Und was deinen RA angeht, sehe ich das genauso wie Winfried. Wenn du ihm die gleiche Frage gestellst hast, wie uns hier, nämlich nach der AU ab dem 1. Tag muss die Antwort ja lauten. Weil ab eben nicht am ist. Frag ihn nach am und sollte er dann immer noch ja sagen, such dir einen anderen Anwalt!

    Wer fragt ist ein Narr - für fünf Minuten. Wer nicht fragt bleibt ein Narr - sein Leben lang!

  • Hallo,

    bereits der 5. Treffer bei Google behandelt auch die Übergabemodalitäten:

    https://www.anwalt.de/rechtsti…tstag-was-tun_080734.html

    Fazit:

    1. Der AG kann die Übergabe des Originals der AUB am 1. Tag der AU verlangen, wenn es dem AN zumutbar ist und es auch tatsächlich möglich ist.

    2. Ist es nicht zumutbar (lange Fahrtstrecke, Bettlägerigkeit etc.) oder nicht möglich (zB Arbeitszeiten der Personalverwaltung), reicht eine vorläufige Übermittlung (Scan, Fax). Das Original sollte so schnell wie möglich übergeben oder per Post versendet werden.

    Bei einem solchen AG sollte ein Kommentar des EFZG - evtl. als Bestandteil des ErfK - zur Grundausstattung des BR gehören.

  • Team-ifb

    Hat das Thema geschlossen.