Sonntagsarbeit nach §3bEStg

  • Moin zusammen,

    Im §3b EStg steht:

    (3) Wenn die Nachtarbeit vor 0 Uhr aufgenommen wird, gilt abweichend von den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

        2. als Sonntagsarbeit und Feiertagsarbeit gilt auch die Arbeit in der Zeit von 0 Uhr bis 4 Uhr des auf den Sonntag oder Feiertag folgenden Tages.

    Heißt das, dass der Arbeitgeber für diese Zeit von 0-4 Uhr des Montags ebenfalls den per BV vereinbarten Sonntagszuschlag zahlen muss? Klingt ja schon danach.

    Wenn ja, dann wurde das bei uns bisher falsch gemacht.

  • Hallo,

    Regelungen aus dem EStG haben absolut nichts damit zu tun, ob der AG überhaupt Zeitzuschläge zahlen muß.

    Das ist soweit nicht (für Nachtzuschläge) gesetzlich vorgesehen, alleinige Sache der Tarifpartner bzw. Betriebsparteien oder aber des Arbeitsvertrags.

  • Das weiß ich ja. Bei uns sind aber für Sonntagsarbeit Zeitzuschläge per BV vereinbart.

    Ich versteh es ja so, dass diese Zeit von 0-4 des Montags genau so behandelt werden muss wie die Sonntagsstunden davor. Also wenn auf Grundlage einer BV Sonntagszuschläge gezahlt werden, dann müssen sie auch für die Zeit von 0-4 Uhr des Montags gezahlt werden. Sind keine Sonntagszuschläge vereinbart, müssen natürlich auch keine gezahlt werden.

    Unberührt davon bleiben natürlich die Nachtzuschläge.

    Ich bin einfach etwas irritiert, weil es im EStG ja eigentlich um die steuerliche Behandlung von Zuschlägen geht. Unten zitierter Passus stellt ja aber die Zeit 0-4 Uhr des Montags der Sonntagsarbeit gleich. Also gilt für Zuschläge die gleiche steuerliche Behandlung. Müsste ja aber such heißen, dass diese auch so bezuschlagt werden müssen.

    Viele Grüße

  • Zitat von gruenteeist

    Müsste ja aber such heißen, dass diese auch so bezuschlagt werden müssen.

    Das heißt es ganz und gar nicht. Es heißt nur, WENN solche Zuschläge gezahlt würden/werden, DANN werden sie steuerlich genauso behandelt.

    Ein Klassiker aus der Logikschule.

    WENN ich krank bin, DANN kann ich nicht schwimmen gehen.

    Heißt, bin ich krank, gehe ich nicht schwimmen. Heißt aber nicht, dass ich krank bin, nur weil ich nicht schwimmen gehe. (War mir vielleicht einfach nur nicht warm genug.)

    Wer fragt ist ein Narr - für fünf Minuten. Wer nicht fragt bleibt ein Narr - sein Leben lang!

  • Danke für die Antworten. Soweit habe ich das ich verstanden. Mir ist aber die Konsequenz des Paragrafen im konkreten Fall noch nicht ganz klar. Er regelt die steuerliche Behandlung der Zuschläge und nicht den generellen Anspruch auf solche.

    Wenn die Zuschläge 0-4 Uhr steuerlich genauso behandelt werden müssen wie die Zuschläge von 0-24 Uhr des Sonntags, setzt das ja aber voraus, dass für 0-4 Uhr des Montags Sonntagszuschlag gezahlt wird, wie Moritz bereits schrieb. Wie begründet sich aber die Zahlung der Zuschläge für besagte Zeit am Montag. Irgendworauf muss sich ja ein Anspruch darauf gründen. Dieser ergibt sich aus AV, BV, oder TV. Richtig?

    Gesetzt den Fall, es sind per BV allgemein für Sonntagsarbeit (also ohne einschränkendes Zeitfenster) Zeitzuschläge von X% der Arbeitszeit verankert und die Nachtschicht fängt 22:Uhr an.

    Für die 2 Sonntagsstunden ist das ja klar. Aber woraus könnte sich der Anspruch auf die Zuschläge für die Zeit von 0-4 Uhr des Montags ergeben? Einfach daraus, dass die Nachtschicht vor 0 Uhr anfing? Oder müssten Zuschläge für die Zeit des Montags von 0 - 4 Uhr extra vereinbart werden?

    Oder ist es so, dass wenn die Zahlung von Zuschlägen für die Sonntagsarbeit vereinbart sind, diese dann automatisch auch für die Zeit 0-4 Uhr des Montags gelten? Hätte der Arbeitnehmer also einfach dadurch Anspruch auf die Zuschläge am Montag, weil er aus einer BV Anspruch auf Sonntagszuschläge hat und seine Schicht am Sonntag beginnt?

    Also:

    1. Hat der AN durch die BV Anspruch auf Sonntagszuschlag nur bis Sonntag 24 Uhr?

    oder

    2. Hat der AN durch die BV automatisch Anspruch auf Sonntagszuschlag bis 4 Uhr des Montags?

    Wie war das, es gibt keine dummen Fragen???

  • Hallo

    Gehen wir mal davon aus das der Tarifvorbehalt §77 Abs. 3 BetrVG nicht greift und eure BV rechtens ist, was ich bezweifel.

    Dann hätte der AN Anspruch auf die vollen Zuschüsse auf Grundlage der BV.

    Wenn diese eindeutig die Sontags Zeit definieren würde.

    Das tut sie anscheinend nicht.

    An der Stelle wird es schwierig den Anspruch durchzusetzen.

    Eine Möglichkeit es auf Grundlage des §3b EStG zu versuchen sehe ich wie Moritz, nicht.

    Die Freiheit nutzt sich ab, wenn du sie nicht nutzt, sei wachsam

    Reinhard Mey

  • Danke erco für Deine Antwort

    Wieso sollte unsere BV nicht rechtens sein? Tarifvertrag gibts bei uns nicht.

    Also ist es so, dass der AN nur Anspruch auf Zuschläge für die Zeit bis 24 Uhr des Sonntags hat.

    Anspruch für die Zeit am Montag hätte er, wenn dies in der BV mit verankert wäre.

    Der Paragraph liest sich halt bissl anders. Aber wenns so ist... habt ihr da vll. nen Kommentar oder so als Quelle?

  • Hallo,

    Zitat von gruenteeist

    Der Paragraph liest sich halt bissl anders.

    das interessiert aber in keinster Weise.

    Nochmal: Das EStG regelt, wie Geldzuflüsse steuerlich zu behandeln sind. es begründet in keinster Weise - weder arbeitsrechtlich noch sonst irgendwie, daß die dort geregelten Geldzuflüsse überhaupt zwingend erfolgen müssen.

    Eine gesetzliche Grundlage für Zeitzuschläge gibt es nur für Nachtzuschläge in § 6 Abs. 5 ArbZG.

    Für Sonn- und Feiertagszuschläge gibt es keine gesetzliche Anspruchsgrundlage. Diese werden vom AG entweder rein freiwillig geleistet oder aber auf einer vertraglichen Grundlage. Dazu gehört dann auch die "Definitionshoheit", für welchen Zeitrahmen ein Zeitzuschlag gezahlt wird.

    Diese Äußerung

    Zitat von gruenteeist

    Wieso sollte unsere BV nicht rechtens sein? Tarifvertrag gibts bei uns nicht.

    läßt mich erheblich an Deinen Grundlagenkenntnissen zweifeln.

    Denn der Tarifvorbehalt gilt gerade auch dann, wenn das Unternehmen nicht tarifgebunden ist. Moritz' Zweifel mögen schon berechtigt sein, da Zeitzuschläge in vielen TVen geregelt sind.

    Um zu wissen, ob ihr hier oder bei anderen Regelungstatbeständen überhaupt Regelungskompetenz habt, solltet ihr schon das Tarifwerk für Eure Branche wenigstens ansatzweise kennen.

  • Damit soll das Thema §3b EStG auch abgehakt sein. whoepfner, Du hast es nochmal sehr schön auf den Punkt gebracht, auch wenns anders schöner wäre. Trotzdem danke dafür.

    Zu Deinem anderen Punkt möchte ich mich aber gern äußern.

    Auch Arbeitszeiten und betriebliche Lohngrundsätze werden üblicherweise in Tarifverträgen geregelt. Die sind aber mitbestimmungspflichtig. Das geht nur durch ne BV. Dürften wir dort unser Mitbestimmungsrecht nicht wahrnehmen, weil es in der Branche dazu nen Tarifvertrag gibt? Beißt sich die Katze da vielleicht etwas in den Schwanz?

    §77 Abs.3 BetrVG Satz 2 räumt doch für den Geltungsbereich unter entsprechender Bedingung ausdrücklich ergänzende BVs zu Tarifverträgen ein. Und so hab ich es im Grundlagenseminar auch gelernt. Wenn ein Tarifvertrag gilt, steht er über einer BV.

    Bei uns gilt kein Tarifvertrag und es gibt auch keine Gewerkschaftsmitglieder.

    Wenn sich der AG quasi freiwillig verpflichtet Sonntagszuschläge zu zahlen, ist es doch besser das irgendwo verankert, als nur ne mündliche Willenserklärung zu haben, oder?

    whoepfner, liegen ich und damit unser Referent des Seminars damit so völlig daneben? Ich find das macht so Sinn.

    Grüße

  • Du musst dir folgende Frage beantworten.

    Welcher Tarifvertrag würde für euch gelten so ihr denn Tarifgebunden währet.

    Ist in diesem Tarifvertrag etwas für Zuschläge auf Sonntagsarbeit geregelt? Gibt es hier Öffnungsklauseln?

    Sollte Frage 1 mit ja und Frage 2 mit nein beantwortet werden wäre die BV nicht rechtens.

    Das bedeutet es wenn da steht „ oder üblicherweise geregelt werden“

    Die Freiheit nutzt sich ab, wenn du sie nicht nutzt, sei wachsam

    Reinhard Mey

  • Zitat von whoepfner

    Moritz' Zweifel mögen schon berechtigt sein, da Zeitzuschläge in vielen TVen geregelt sind.

    Nicht dass sich der Zweifel nicht auch bei mir geregt hätte, aber ich habe ihn bewusst nicht angesprochen, das war Erco.

    (Nur weil mir fremde Federn einfach nicht so gut stehen ;) )

    Wer fragt ist ein Narr - für fünf Minuten. Wer nicht fragt bleibt ein Narr - sein Leben lang!

  • Team-ifb

    Hat das Thema geschlossen.