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(3) Wenn die Nachtarbeit vor 0 Uhr aufgenommen wird, gilt abweichend von den Absätzen 1 und 2 Folgendes:
2.als Sonntagsarbeit und Feiertagsarbeit gilt auch die Arbeit in der Zeit von 0 Uhr bis 4 Uhr des auf den Sonntag oder Feiertag folgenden Tages.
Heißt das, dass der Arbeitgeber für diese Zeit von 0-4 Uhr des Montags ebenfalls den per BV vereinbarten Sonntagszuschlag zahlen muss? Klingt ja schon danach.
Wenn ja, dann wurde das bei uns bisher falsch gemacht.
Das weiß ich ja. Bei uns sind aber für Sonntagsarbeit Zeitzuschläge per BV vereinbart.
Ich versteh es ja so, dass diese Zeit von 0-4 des Montags genau so behandelt werden muss wie die Sonntagsstunden davor. Also wenn auf Grundlage einer BV Sonntagszuschläge gezahlt werden, dann müssen sie auch für die Zeit von 0-4 Uhr des Montags gezahlt werden. Sind keine Sonntagszuschläge vereinbart, müssen natürlich auch keine gezahlt werden.
Unberührt davon bleiben natürlich die Nachtzuschläge.
Ich bin einfach etwas irritiert, weil es im EStG ja eigentlich um die steuerliche Behandlung von Zuschlägen geht. Unten zitierter Passus stellt ja aber die Zeit 0-4 Uhr des Montags der Sonntagsarbeit gleich. Also gilt für Zuschläge die gleiche steuerliche Behandlung. Müsste ja aber such heißen, dass diese auch so bezuschlagt werden müssen.
Müsste ja aber such heißen, dass diese auch so bezuschlagt werden müssen.
Das heißt es ganz und gar nicht. Es heißt nur, WENN solche Zuschläge gezahlt würden/werden, DANN werden sie steuerlich genauso behandelt.
Ein Klassiker aus der Logikschule.
WENN ich krank bin, DANN kann ich nicht schwimmen gehen.
Heißt, bin ich krank, gehe ich nicht schwimmen. Heißt aber nicht, dass ich krank bin, nur weil ich nicht schwimmen gehe. (War mir vielleicht einfach nur nicht warm genug.)
Danke für die Antworten. Soweit habe ich das ich verstanden. Mir ist aber die Konsequenz des Paragrafen im konkreten Fall noch nicht ganz klar. Er regelt die steuerliche Behandlung der Zuschläge und nicht den generellen Anspruch auf solche.
Wenn die Zuschläge 0-4 Uhr steuerlich genauso behandelt werden müssen wie die Zuschläge von 0-24 Uhr des Sonntags, setzt das ja aber voraus, dass für 0-4 Uhr des Montags Sonntagszuschlag gezahlt wird, wie Moritz bereits schrieb. Wie begründet sich aber die Zahlung der Zuschläge für besagte Zeit am Montag. Irgendworauf muss sich ja ein Anspruch darauf gründen. Dieser ergibt sich aus AV, BV, oder TV. Richtig?
Gesetzt den Fall, es sind per BV allgemein für Sonntagsarbeit (also ohne einschränkendes Zeitfenster) Zeitzuschläge von X% der Arbeitszeit verankert und die Nachtschicht fängt 22:Uhr an.
Für die 2 Sonntagsstunden ist das ja klar. Aber woraus könnte sich der Anspruch auf die Zuschläge für die Zeit von 0-4 Uhr des Montags ergeben? Einfach daraus, dass die Nachtschicht vor 0 Uhr anfing? Oder müssten Zuschläge für die Zeit des Montags von 0 - 4 Uhr extra vereinbart werden?
Oder ist es so, dass wenn die Zahlung von Zuschlägen für die Sonntagsarbeit vereinbart sind, diese dann automatisch auch für die Zeit 0-4 Uhr des Montags gelten? Hätte der Arbeitnehmer also einfach dadurch Anspruch auf die Zuschläge am Montag, weil er aus einer BV Anspruch auf Sonntagszuschläge hat und seine Schicht am Sonntag beginnt?
Also:
1. Hat der AN durch die BV Anspruch auf Sonntagszuschlag nur bis Sonntag 24 Uhr?
oder
2. Hat der AN durch die BV automatisch Anspruch auf Sonntagszuschlag bis 4 Uhr des Montags?
Nochmal: Das EStG regelt, wie Geldzuflüsse steuerlich zu behandeln sind. es begründet in keinster Weise - weder arbeitsrechtlich noch sonst irgendwie, daß die dort geregelten Geldzuflüsse überhaupt zwingend erfolgen müssen.
Eine gesetzliche Grundlage für Zeitzuschläge gibt es nur für Nachtzuschläge in § 6 Abs. 5 ArbZG.
Für Sonn- und Feiertagszuschläge gibt es keine gesetzliche Anspruchsgrundlage. Diese werden vom AG entweder rein freiwillig geleistet oder aber auf einer vertraglichen Grundlage. Dazu gehört dann auch die "Definitionshoheit", für welchen Zeitrahmen ein Zeitzuschlag gezahlt wird.
Diese Äußerung
Zitat von gruenteeist
Wieso sollte unsere BV nicht rechtens sein? Tarifvertrag gibts bei uns nicht.
läßt mich erheblich an Deinen Grundlagenkenntnissen zweifeln.
Denn der Tarifvorbehalt gilt gerade auch dann, wenn das Unternehmen nicht tarifgebunden ist. Moritz' Zweifel mögen schon berechtigt sein, da Zeitzuschläge in vielen TVen geregelt sind.
Um zu wissen, ob ihr hier oder bei anderen Regelungstatbeständen überhaupt Regelungskompetenz habt, solltet ihr schon das Tarifwerk für Eure Branche wenigstens ansatzweise kennen.
Damit soll das Thema §3b EStG auch abgehakt sein. whoepfner, Du hast es nochmal sehr schön auf den Punkt gebracht, auch wenns anders schöner wäre. Trotzdem danke dafür.
Zu Deinem anderen Punkt möchte ich mich aber gern äußern.
Auch Arbeitszeiten und betriebliche Lohngrundsätze werden üblicherweise in Tarifverträgen geregelt. Die sind aber mitbestimmungspflichtig. Das geht nur durch ne BV. Dürften wir dort unser Mitbestimmungsrecht nicht wahrnehmen, weil es in der Branche dazu nen Tarifvertrag gibt? Beißt sich die Katze da vielleicht etwas in den Schwanz?
§77 Abs.3 BetrVG Satz 2 räumt doch für den Geltungsbereich unter entsprechender Bedingung ausdrücklich ergänzende BVs zu Tarifverträgen ein. Und so hab ich es im Grundlagenseminar auch gelernt. Wenn ein Tarifvertrag gilt, steht er über einer BV.
Bei uns gilt kein Tarifvertrag und es gibt auch keine Gewerkschaftsmitglieder.
Wenn sich der AG quasi freiwillig verpflichtet Sonntagszuschläge zu zahlen, ist es doch besser das irgendwo verankert, als nur ne mündliche Willenserklärung zu haben, oder?
whoepfner, liegen ich und damit unser Referent des Seminars damit so völlig daneben? Ich find das macht so Sinn.