kumulierte zuschläge für Sonn-/Feiertag und Nachtschicht

  • Moin zusammen,

    Folgendes:Bei uns fängt die Nachtschicht Sonntagabend an, was nirgends festgeschrieben ist, aber seit Jahren so praktiziert wird. Es ist ein Zuschlag vereinbart, der als Arbeitszeit aufs Stundenkonto gutgeschrieben wird.

    Laut ArbZG ist die Zeit zwischen 23 - 6 Uhr als Nachtarbeit zu bezuschlagen und die Zeit bis 24 Uhr ist Sonntagsarbeit, also bei uns zuschlagspflichtig. Laut §3EStG ist zusätzlich die Zeit von 0 - 4 Uhr des Montags als Sonntagsarbeit anzusehen, da die Schicht bereits am Sonntag beginnt.

    Nun kann der Arbeitgeber nach §9 Abs.2 ArbZG die Sonntagsruhe um bis zu 6 Stunden verschieben, was bei uns aber nirgends steht.

    meine Frage:

    Ansich müsste unser Arbeitgeber ja den Nachtschichtzuschlag für denZeitraum zwischen 23 und 6 Uhr und den Zeitzuschlag (für Sonntagsarbeit)für den Zeitraum von Schichtbeginn bis 4 Uhr des Montags zahlen.

    Er wird sich womöglich auf oben genannten Paragraphen und die Verschiebung der Sonntagsruhe berufen.

    Muss eine solche Verschiebung nicht per BV vereinbart werden? Ich tippe mal ja. Oder kann der Arbeitgeber das ohne uns?

    Die Mitarbeiter wollen wohl mehrheitlich sonntags mit der nachtschicht anfangen. Der Arbeitgeber wird dann vermutlich auf Montag ausweichen wollen. Mal ganz davon abgesehen dass wir dort in der Mitbestimmung sind könnte die bisherige Handhabung doch auch akls betriebliche Übung gesehen werden, oder?

    Vielen Dank für eure Antworten

  • Hallo,

    gilt für Euch ein TV oder auf welcher Grundlage werden die Zuschläge sonst gezahlt - abgesehen von der grundsätzlichen Verpflichtung nach § 6 Abs. 5 ArbZG ?

    In vielen Tarifverträgen sind mittlerweile aufaddierte Zeitzuschläge abgeschafft. Es wird beim Zusammentreffen mehrerer Zuschlagstatbestände der jeweils höchste gezahlt.

  • Hallo,

    wie auch Tarifpartner sind die Betriebsparteien frei darin, Zuschlagstatbestände zu regeln, zB die zu berücksichtigenden Zeiten für Zuschläge definieren. (Fitting, § 87 BetrVG Rn 436)

    Hierbei definiert das ArbZG zB lediglich Mindeststandards. Die steuerrechtliche Behandlung von Zuschlägen ist dabei evtl. ein Nebenaspekt, aber für die kollektivrechtliche Definition von Zuschlagszeiten streng genommen völlig irrelevant.-

    Sind derart zuschlagspflichtige Zeiten in einer BV definiert, können diese auch nur im Rahmen einer BV geändert werden.

  • Hallo,

    wenn, wie von mir geschrieben, ein Mitbestimmungstatbestand vorliegt, darf der AG ihn nicht einseitig regeln, sondern muß mit dem BR verhandeln.

    Unabhängig von diesem kollektivrechtlichen Grundsatz muß der BR dem AG klarmachen, daß hier auch noch ein individualrechtlicher Anspruch der betroffenen AN aus "betrieblicher Übung" vorliegen könnte.

  • Team-ifb

    Hat das Thema geschlossen.