Bekanntgabe der Schwangerschaft an Abt-Leitung mit Bitte um Stillschweigen

  • Liebe Kolleginnen und Kollegen,

    eine schwangere Kollegin (Heilerziehungspflegerin in Werkstätte für Menschen mit Behinderungen) hat ihre Abt-Leitung von ihrer (noch sehr frühen) Schwangerschaft bereits in Kenntnis gesetzt, dies jedoch mit der Bitte um weiteres Stillschweigen.

    Die Abt-Leitung hat diese Kenntnis an ihre Vorgesetzten bisher nicht weitergegeben.

    Schwangere Kolleginnen in gleicher Tätigkeit haben nach Bekanntgabe ihrer Schwangerschaften regelmäßig ein Beschäftigungsverbot bekommen, weil Gefährdungen durch Übergriffe nicht sicher ausgeschlossen werden konnten.

    Ich habe ihr geraten, die Schwangerschaft offiziell anzuzeigen, damit der AG seiner Fürsorgepflicht nachkommen kann. Auch die Abt-Leitung ist dann aus dem Dilemma nichts unternehmen zu sollen. Natürlich dürfen Mutter und Kind nicht irgendeiner unnötigen Gefährdung ausgesetzt sein, das ist das Wichtigste und macht mir Bedenken.

    Was ratet ihr mir?

    Danke u. ciao,

    h.

  • Hallo hampes,

    wie steht die betroffene Kollegin zum Beschäftigungsverbot?

    Bei uns in der WfbM ist Beschäftigungsverbot gängige Praxis, wir hatten allerdings auch schon Kolleginnen, die bis zum eigentlichen Mutterschutz hochschwanger gearbeitet haben, weil sie es so wollten.

    I.d.R. wird das Verbot bei uns vom Betriebsarzt ausgesprochen, in meiner Verwandtschaft gibt es einen Fall (arbeitet im Einzelhandel), wo es vom Frauenarzt kam aufgrund gesundheitlicher Risiken in der Person der Schwangeren.

    Ich hätte deiner Kollegin denselben Rat gegeben wie du.

    Mit dem Zusatz, sich bitte vom Arzt ihres Vertrauens und vom Betriebsarzt ausführlich beraten zu lassen.

    Gruß

  • Hallo,

    beim Arbeitsschutz, wozu auch die Arbeitsverbote des MuSchG grundsätzlich gehören, kommt es nicht darauf an, was einzelne AN "wollen". Der AG ist gezwungen, die Situation zu prüfen und ggfs. Maßnahmen zu ergreifen, wenn Gefährdungen von ANin und/oder Kind zu befürchten sind.

    Ist im geschilderten Fall eine Gefährdung nicht auszuschließen, dann ist mE die Vorgesetzte sogar verpflichtet, die information weiterzugeben, da die Überwachung der Einhaltung von Arbeitsschutzregelungen üblichen zu den Aufgaben von Vorgesetzten gehören.

  • Hallo,

    das ist auch Aufgabe des BR und manchmal muss man die Kollegen vor sich selber schützen. Klingt doof und ist meist nicht einfach, aber langfristig gesehen der bessere Weg. Mal ein ruhiges persönliches Gespräch, der Koll. mitteilen, dass sie deswegen keine Nachteile bekommen darf.

  • nun, bist du die Vorgesetzte?

    Wenn du die Vorgesetzte bist, dann rate ich dir, ein Gespräch mit der Kollegin zu suchen, um zu erfahren, wieso Sie es nicht laut sagen will. Evt. ist es ja bereits die xte Schwangerschaft der Kollegin, und immer wieder haben diese recht früh zu einer fehlgeburt geführt, und sie will nicht, dass das Thema die Runde macht weil sie sich selber sorgen macht, das Kind zu behalten.

    Fest steht weiter als vorgesetzte hast du nun kenntnis von der Schwangerschaft und mußt auf den Schutz des ungeborenen Lebens achten. Die Frage die sich somit stellt, kannst du ihr arbeiten zuweisen, die das Risiko der Gefährdung minimieren, dann mache es.

    Wenn du hier als Betriebsrat fragst, dann stellt sich die Frage, wie hast du von der Schwangerschaft erfahren? ist die Mitarbeiterin auf dich zugekommen oder die Vorgesetzte, damit ich weis, in welcher Richtung ich hier einen Hilfestellung geben soll.

    gruß

    rabauke

  • Hallo Hampes,

    auf der Seite der BG für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege ist zu lesen:

    • Eine Beschäftigte wird schwanger. Muss sie ihre Schwangerschaft und den mutmaßlichen Tag der Entbindung am Arbeitsplatz mitteilen?

      Es ist die freie Entscheidung der werdenden Mutter, ob und wann sie ihren Arbeitgeber informiert. Der Arbeitgeber kann die Mitarbeiterin vor Gefahren und schädlichen Einwirkungen nur schützen, wenn ihm die Schwangerschaft bekannt ist. Deshalb sollte die Schwangere in ihrem eigenen Interesse die Schwangerschaft so früh wie möglich mitteilen (§ 5 Abs.1 MuSchG).
      Sollte die Beschäftigte keine offizielle Schwangerschaftsmitteilung abgeben wollen, müsste der Arbeitgeber dennoch sofort die notwendigen Schutzmaßnahmen ergreifen, sobald er von der Schwangerschaft auf anderem Wege Kenntnis bekommt.

    Die Kollegin hat als Arbeitnehmerin aber auch eine Treuepflicht zu erfüllen! Dazu gehört für mich, dass sie sich so zu verhalten hat, dass dem AG ein gesetzestreues Verhalten möglich ist.

    Gruß
    Kokomiko

  • Liebe Kolleginnen und Kollegen,

    vielen Dank für eure zahlreichen Hinweise, auch auf den Gesetzestext und die AG-Pflichten.

    Rabauke: Nein, ich bin nicht der / die Vorgesetzte, ich bin nur der Trottel vom BR. Ich weiß auch, was ich im Fall der Abt.-Leitung zu tun hätte.

    Das Thema "Sicherheit und Gesundheit" hat in unserem Unternehmen leider einen sehr schlechten Stellenwert und wurde bisher nicht als Fürhrungsaufgabe anerkannt. Hier zählt m.E. nur der Reibach und die Außenwirkung.

    Eure Hinweise sind alle richtig und wichtig. Ich fragte deshalb, weil ich mich in einem Dilemma befinde, denn ich möchte

    - dem AG auch die Möglichkeit geben, sich rechtskonform zu verhalten.

    - die schwangere Kollegin mit ihren Fragen nicht verunsichern und illoyal sein, wenn ich die mir von ihr persönlich bekannt gemachte Info dazu nutze, bei der Abt.-Leitung das Weiterleiten an den AG verlange.

    - der Abt.-Leitung ihre übertragene Pflicht verdeutlichen, daß sie mit der ihr bekannt gewordenen Information nicht einfach umgehen darf, wie sie und die schwangere Kollegin es wollen.

    Die Abt.-Leitung ist sich ihrer Pflichten bzgl. der Weiterleitung der Info an den AG sicher nicht bewußt.

    Ich werde jetzt noch einmal mit der schwangeren Kollegin sprechen und sie bitten, die Schwangerschaft offiziell anzuzeigen.

    Danke für Eure Hilfe.

    Ciao,

    h.

  • Zitat von hampes

    Ich werde jetzt noch einmal mit der schwangeren Kollegin sprechen und sie bitten, die Schwangerschaft offiziell anzuzeigen.

    Ich denke, das ist auch das einzig richtige, was der BR hier tun kann und soll. Mach ihr klar, warum das wichtig ist. Aber die Entscheidung liegt bei ihr.

    Zitat von hampes

    dem AG auch die Möglichkeit geben, sich rechtskonform zu verhalten

    Das tut er doch. Solange er von nichts weiß, hat er nichts zu tun. Wo ist also das Problem?

    Zitat von hampes

    bei der Abt.-Leitung das Weiterleiten an den AG verlange

    Mit welchem Recht und auf welcher Grundlage hast du hier irgendwas zu verlangen?

    Zitat von hampes

    der Abt.-Leitung ihre übertragene Pflicht verdeutlichen, daß sie mit der ihr bekannt gewordenen Information nicht einfach umgehen darf, wie sie und die schwangere Kollegin es wollen

    Und auch hier wieder? Warum? Wir reden doch über erwachsene Menschen, nicht? Warum dürfen die nicht selber entscheiden, was sie tun oder lassen?

    Meine Aufgabe als BetriebsRAT ist es den von mir vertretenen Kollegen (und evtl. dem AG) einen RAT zu erteilen oder über Dinge zu beraten. Ich sehe mich nicht als Betriebssheriff, der hier ohne Rücksicht auf Verluste irgendwas durchzudrücken hat.

    Mach der Kollegin klar, warum sie gut daran täte sich offiziell zu outen. Mach ihr klar, in welche Zwickmühle sie ihren direkten Vorgesetzten bringt, der als Vertreter des AG die Info eigentlich weitergeben müsste.

    Damit hast du deine beratende Funktion vollumfänglich ausgefüllt. Ich sehe hier weder irgendein Gesetz nicht erfüllt und vermag auch keine Gefahr für irgendjemandes Leib und/oder Leben erkennen, die hier irgendwelchen blinden Aktionismus auch nur im Ansatz rechtfertigen würden.

    Wer fragt ist ein Narr - für fünf Minuten. Wer nicht fragt bleibt ein Narr - sein Leben lang!

  • Hallo Moritz,

    mittlerweile sind die Zuständigkeiten und Pflichten klar, die Abt.-Leitung hat die Info weitergegeben.

    Auch ganz ohne Aktivierung des Hilfssheriff-Gens ging es nur um die Folgen dieser Passage:

    "Sollte die Beschäftigte keine offizielle Schwangerschaftsmitteilung abgeben wollen, müsste der Arbeitgeber dennoch sofort die notwendigen Schutzmaßnahmen ergreifen, sobald er von der Schwangerschaft auf anderem Wege Kenntnis bekommt."

    Das ist leider unterbleiben, weil die Abt.-Leitung nicht wußte, was zu tun ist.

    Im eben geführten Gespräch mit der Kollegin hat sie mir erzählt, daß es ihr nur darum ging, nicht als "neuer Problemfall" behandelt zu werden und auch darum, das Kollegengetratsche zu verhindern. Daß das in diesem Betriebsteil so ist, ist traurig, aber momentan und kurzfristig von mir alleine nicht zu ändern, war aber auch nicht Grund für meine Frage, die hätte sonst gelautet:"Wie sensibilisiere ich unsere Führungspersonen und diejenigen Menschen, die nur auf Führungspositionen sitzen aber keine Führungspersonen sind, für einen wertschätzenden Umgang miteinander, besonders im Hinblick auf Schwangerschaft und oder auch Leistungsminderung wegen Vorliegen einer gesundheitlichen Einschränkung?"

    Oder so ähnlich halt alles in Richtung wertschätzender Unternehmenskultur...

    Wir warten jetzt ab, wie die Sache weitergeht.

    Danke u. ciao,

    h.

  • Hallo Kokomiko,

    das hier

    Zitat von Kokomiko

    Die Kollegin hat als Arbeitnehmerin aber auch eine Treuepflicht zu erfüllen! Dazu gehört für mich, dass sie sich so zu verhalten hat, dass dem AG ein gesetzestreues Verhalten möglich ist.

    sieht das BAG aber bei Weitem nicht so pauschal. § 5 MuSchG ist nach wie vor eine Sollvorschrift und deswegen idR bestenfalls eine "nachdrückliche Empfehlung" im Interesse der schwangeren Frau. Weiter sagt das BAG (13.6.1996, 2 AZR 736/95):

    "Da die Arbeitnehmerin grundsätzlich nicht verpflichtet ist, dem Arbeitgeber unaufgefordert ihre persönlichen Verhältnisse zu offenbaren, ist die Mitteilungs"pflicht" der Arbeitnehmerin nicht als einklagbare und mit Buße oder Strafe bewehrte gesetzliche Pflicht ausgestaltet worden. Damit verbietet sich die Annahme, eine Arbeitnehmerin, die zwar von ihrer Schwangerschaft Kenntnis hat, aber zunächst ihrem Arbeitgeber ihren Zustand noch nicht offenbart, verstoße gröblich gegen das von einem verständigen Menschen im eigenen Interesse billigerweise zu erwartende Verhalten..."

    https://www.jurion.de/urteile/bag/1996-06-13/2-azr-736_95/ (ab Rn 15)

    Das BAG und auch die neuere Literatur halten daran bis heute fest, so zB zustimmend ErfK, 16. Aufl. 2016, Schlachter, § 5 MuSchG Rn 1.

    Es besteht nun mal nach wie vor eine ausdrückliche Differenz bei der BAG-Rechtsprechung zur Auskunftspflicht bei Schwerbehinderung, die das BAG auch offensichtlich nicht "einebnen" will.

  • Hallo, whöpfner,

    das ist ein interessanter Hinweis auf das Urteil des BAGs. Danke.

    Die Crux an der Verhaltensweise der schwangeren Kollegin war m.E., daß sie es schon mitgeteilt hat, aber eben nur "ein bißchen" durch die Bitte um weiteres Stillschweigen. Wenn die Abt.-Leitung über ihre sämtlichen Pflichten in diesem Zusammenhang gewußt hätte, wäre sie -eigenem Bekunden nach übrigens- ebenfalls in einem Dilemma gewesen, weil er/sie als Abt.-Leitung dem AG berichten müßte, als -wiederum nach eigenem Bekunden- wohlgesonneneR KollegIn- aber die Bitte um Stillschweigen nicht ignorieren wollte.

    So wie es aber "ein bißchen schwanger" nicht gibt, gibt es m.E. auch nicht die Mitteilung an AG oder dessen Erfüllungsgehilfen mit der gleichzeitigen Bitte um Stillschweigen oder evtl. auch Nichthandeln, z.B. bezüglich Maßnahmen zum Schutz für Mutter und Kind.

    Der Grundsatz muß lauten, daß der AG handeln muß, sobald er von der Schwangerschaft Kenntnis erlangt.


    Ciao u. kollegiale Grüße,

    h.

  • Team-ifb

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