Liebe Kolleginnen und Kollegen,
mit Urteil der 14. Kammer vom 24. März 2015 (VG 14 K 184.14) hat das VG Berlin entschieden, daß das ArbZG auch in Jugendwohngruppen Anwendung finden muß, die besondere Arbeitszeitmodelle wegen besonderen pädagogischen Aufgaben und besonderen Konzepten zu deren Erreichung anwenden.
Das Kriterium der häslichen Gemeinschaft ist nicht anwendbar für das Arbeiten in bzw. auf Wohngruppen.
Wegen der besonderen Bedeutung der Sache wurde Sprungrevision zugelassen.
Wo kann man Information über den aktuellen Verfahrensstand
erhalten? Direkt beim Bundesverwaltungsgericht?
Ciao,
h.