Hallo Kollegen,
wir sind uns im BR gerade nicht so recht einig.
Wir haben einige Techniker, die gelegentlich nachts zu Wartungsarbeiten oder Ausfällen (von Technik) gerufen werden.
Nun gibt es ja den Paragraphen ArbZG § 2 Absatz 5
, der definiert was Nachtarbeitnehmer sind.
Weiterhin gibt es den Paragraphen §6 Absatz 5 Arbeitszeitgesetz, der aussagt, das der Arbeitgeber einen Zuschlag/Ausgleich leisten muss, für geleistete Nachtarbeit.
Meine Frage: Muss dieser Ausgleich/Zuschlag auch für gelegentliche Nachtarbeit, wenn sie mehr als zwei Stunden andauert, gezahlt/geleistet werden?
Oder muss der Einzelarbeitsvertrag ausdrücklich den Arbeitnehmer als Nachtarbeitnehmer definieren, sonst gibbet nix?
Ist also die Leistung des Zuschlags abhängig davon, ob der jeweilige Arbeitnehmer als Nachtarbeitnehmer eingestuft werden kann?
Ich danke euch jetzt schon für eure Hilfe...
Lieben Gruß
Beate