gelegentliche oder unregelmäßige Nachtarbeit

  • Hallo Kollegen,

    wir sind uns im BR gerade nicht so recht einig.
    Wir haben einige Techniker, die gelegentlich nachts zu Wartungsarbeiten oder Ausfällen (von Technik) gerufen werden.
    Nun gibt es ja den Paragraphen ArbZG § 2 Absatz 5
    , der definiert was Nachtarbeitnehmer sind.

    Weiterhin gibt es den Paragraphen §6 Absatz 5 Arbeitszeitgesetz, der aussagt, das der Arbeitgeber einen Zuschlag/Ausgleich leisten muss, für geleistete Nachtarbeit.

    Meine Frage: Muss dieser Ausgleich/Zuschlag auch für gelegentliche Nachtarbeit, wenn sie mehr als zwei Stunden andauert, gezahlt/geleistet werden?
    Oder muss der Einzelarbeitsvertrag ausdrücklich den Arbeitnehmer als Nachtarbeitnehmer definieren, sonst gibbet nix?


    Ist also die Leistung des Zuschlags abhängig davon, ob der jeweilige Arbeitnehmer als Nachtarbeitnehmer eingestuft werden kann?

    Ich danke euch jetzt schon für eure Hilfe...

    Lieben Gruß
    Beate

  • atarimaus

    es ist so eine zwittergeschichte und sie wird es auch bleiben.. Da es sich offensichtlich um notwendige arbeiten zu handeln scheint die ein bestimmter personenkreis nur erledigen kann, wer sonst könnte auf die idee kommen sich nachts auf dem firmengelände rum zu treiben, (ansonsten könnte ja dem unternehmen ein wirtschaftlicher schaden entstehen) empfiehlt es sich eine betriebsvereinbarung über eine „Rufbereitschaft“ ab zu schließen.
    Dort könnte ihr dann regeln was ist wenn..... und zu welchem preis.....

    Würde ich empfehlen.
    Gruß ErMo

  • Moin,

    ja, wir wollen für dieses Thema eine BV aufsetzen. Jedoch brauchen wir vorher die Info, ob ein AN der meistens tagsüber arbeitet auch dann den Nachtarbeitszuschlag bekommt, wenn er kein definierter Nachtarbeitnehmer ist. Sprich, er leistet die Nachtarbeit eher unregelmäßig und gelegentlich.

    Das ist unser Problem, welches es zu klären gibt.

    Danke euch erstmal für die Infos...

    Gruß
    Beate

  • Gerade das könnt ihr doch in einer BV regeln, wenn der Kollege nur gelegentlich Nachtarbeit macht dann regelt das doch so, dass er entweder Nachtzuschläge bekommt oder entsprechend Freizeitausgleich mit z. B 50 % Zuschlag. Ihr habt`s doch in der Hand.
    Haltet euch doch an die üblichen in einem Tarifvertrag vereinbarten Zuschläge und bringt die in der BV unter.

  • Hallo Beate,

    noch ein Gedanke, der mir gekommen ist: Der Zuschlag soll ein Ausgleich für Unannehmlichkeiten sein. Für KollegInnen, die unregelmäßig zur Nachtschicht kommen (müssen), ist die Unannehmlichkeit größer als für solche, die ihren Tagesablauf auf die Schicht einstellen können. Daher erst recht hier den Zuschlag fordern/vereinbaren.

    Gruß/Günther

  • Ich meine mich zu erinnern, dass ich irgendwo gelesen habe, dass Zuschläge immer anfallen, ausser
    a) es ist berufsüblich (z.B. kriegen Nachtwächter keinen Nachtzuschlag)
    oder
    b) es ist regelmäßig verschobene Arbeitszeit.

    Unter b) versteht man z.B. einen Elektriker, der alle 4 Wochen eine Woche bis 22 Uhr arbeitet. der bekommt dann für die Zeit nach 20 Uhr keine Zulage.

    Den Hintergund der Zulagen verstehe ich ähnlich wie Heelium. Zum einen als Entschädigung für zusätzliche Unbill des AN, zum anderen aber auch als Hemmschwelle für den AG, weil er sich so immer zusätzliche Kosten erzeugt.

    Grüße
    gertrüde

  • Team-ifb

    Hat das Thema geschlossen.