Direktionsrecht zum Arbeitsort

  • Liebe BR-Kollegen,

    ich habe eine Frage zum Direktionsrecht.

    Die Geschäftsleitung hat für einen Mitarbeiter das Direktionsrecht hinsichtlich des Arbeitsortes ausgeübt. Der Mitarbeiter ist jetzt für vier Wochen in einem anderen Standort eingesetzt. Danach wird er ja wieder in seinem Dienststandort arbeiten.

    Wenn der AG das Direktionsrecht hinsichtlich des Arbeitsortes nochmal ausüben möchte, wie viel Zeit muss dazwischen liegen?

    Ich haeb dazu leider in den einschlägigen Textes nichts gefunden. Entweder bin ich also blind oder es gibt keine einduetige Regelung. In letzterem Fall müssten wir als BR dann ja Stellung beziehen und dem AG sagen, wann er das Direktionsrecht frühestens nochmal ausüben darf.

    Wie seht Ihr das?

    Beste Grüße

    MP

  • Hallo MP,

    Euer BR scheint noch nicht ganz verstanden zu haben, was das Direktionsrecht des AG bedeutet.

    • § 106 GewO: Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind.
      Dies gilt auch hinsichtlich der Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb.
      Bei der Ausübung des Ermessens hat der Arbeitgeber auch auf Behinderungen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen.

    Es kommt also darauf an, was im Arbeitsvertrag dieses Kollegen vereinbart ist. Entweder ist darin eine Ver(um)setzungsklausel beinhaltet oder nicht.

    Zitat von MP

    Wenn der AG das Direktionsrecht hinsichtlich des Arbeitsortes nochmal ausüben möchte, wie viel Zeit muss dazwischen liegen?


    Falls dieser Kollege tatsächlich verpflichtet werden kann, seine Arbeitsleistung an anderem Arbeitsort erbringen zu müssen, wird im AV mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlich nicht auch noch der zeitliche Abstand zwischen den Einzelmaßnahmen geregelt sein. Auch in Tarifverträgen wird man eine solche Regelung nicht finden und eine entsprechende BV schließe ich ebenfalls aus.

    Zitat von MP

    Ich haeb dazu leider in den einschlägigen Textes nichts gefunden. Entweder bin ich also blind oder es gibt keine einduetige Regelung.


    Eine solche Regelung wird sich höchstens im AV des Kollegen finden, aber daran glaube ich persönlich nicht.

    Zitat von MP

    In letzterem Fall müssten wir als BR dann ja Stellung beziehen und dem AG sagen, wann er das Direktionsrecht frühestens nochmal ausüben darf.


    Wie kommst Du auf die absurde Idee, dass ein BR dem AG vorschreiben könnte, wann & wie oft er von seinem Weisungsrecht Gebrauch machen darf? Die individualrechtliche Ebene ist doch überhaupt nicht Eure Baustelle.

    Was Euch aber komplett entgangen zu sein scheint ist die Tatsache, dass Euer BR vor jeder Versetzung gemäß § 99 BetrVG anzuhören ist (betriebsverfassungsrechtlichen Versetzungsbegriff prüfen!!).
    Entweder gibt es dann Gründe, die Zustimmung verweigern zu können oder aber nicht!

    Mehr dazu siehe Anhang!

    Gruß
    Kokomiko

  • Hallo Kokomiko,

    vielen Dank für Deine ausführliche Antwort.
    Wir haben das Direktionsrecht schon verstanden. Nur in unseren Arbeitsverträgen steht kein konkreter Arbeitsort wie Stadt XY, sondern ein Gebiet (z.B. das Bundesland) oder eben das Unternehmen. Eben aus diesem Grund habe ich schon sehr viel recherchiert, weil dieses Thema nicht so einfach ist, wie es scheint, wenn dazu im Arbeitsvertrag nichts konkretes (s.o.) geregelt ist. Dazu gibt es eine Menge Urteile, die auch besagen, dass der AG nicht willkürlich und egal wie weit versetzen darf.

    Im Kommentar zum BtrVG ist das Direktionsrecht so erläutert, wie von Dir beschrieben. Jedoch ist auch darauf hingewiesen, dass die Rechte aus § 99 zu beachten sind. Daraus kann man ableiten, dass nach betriebsverfassungsrechtlichen Verständnis eine Versetzung alles ist, was eine Änderung ab vier Wochen betrifft.

    Deshalb wird es bei uns so gehandhabt/ verstanden. Und selbstverständlich erhalten wir VOR jeder Versetzung seitens des AG einen Antrag dazu.

    Eine Anmerkung meinerseits: Dieses Forum ist ja für den Austausch da und dafür, dass man Fragen stellt. Wenn Du Sätze äußerst wie

    "Euer BR scheint noch nicht ganz verstanden zu haben, was ..."

    "Wie kommst Du auf die absurde Idee, dass ..."

    "Was Euch aber komplett entgangen zu sein scheint ist ..."

    finde ich das unangebracht.

    Ich persönlich kann damit leben und gebe nichts drauf. Andere Kollegen können dadurch jedoch gehemmt werden, weiterhin Ihre Fragen zu stellen, weil sie vielleicht denken, sie wären zu doof. Was sie sicher nicht sind. Wir alle machen und haben unterschiedliche Erfahrungen und niemand kann alles wissen. Dazu ist dieses Forum da.

    Daher würde es mich freuen, hier auf einen höflichen und respektvollen Umgang miteinander zu stoßen, der solche impliziten Äußerungen vermeidet.

    Viele Grüße

    MP

  • Hallo MP,

    Vorsicht! *Sarkasmusmodus on*

    Ich bitte untertänigst zu entschuldigen, dass meine Glaskugel eingetrübt war!

    Wenn ich Deiner Fragestellung von vornherein hätte entnehmen können, dass

    • Du das Thema bereits so umfassend recherchiert hast ...
    • der Arbeitsort im AV nicht oder nur sehr vage konkretisiert ist ...
    • Euch der betriebsverfassungsrechtliche Versetzungsbegriff bekannt ist ...
    • Euer BR angehört wird, wenn AN für mind. vier Wochen versetzt werden sollen ...
    • Euer BR dem AG offensichtlich doch nicht vorgeben will, wann er sein Direktionsrecht wieder ausüben darf ...

    hätte ich meine Antwort selbstverständlich anders formuliert! :twisted:

    *Sarkasmusmodus off*

    Zitat von MP

    Im Kommentar zum BtrVG ist das Direktionsrecht so erläutert, wie von Dir beschrieben. Jedoch ist auch darauf hingewiesen, dass die Rechte aus § 99 zu beachten sind.


    Ich habe nichts anderes behauptet und deshalb explizit auf den § 99 BetrVG hingewiesen!

    Zitat von MP

    Daraus kann man ableiten, dass nach betriebsverfassungsrechtlichen Verständnis eine Versetzung alles ist, was eine Änderung ab vier Wochen betrifft.


    Ist das so?

    § 95 Abs.3 Satz 1 BetrVG: "Versetzung im Sinne dieses Gesetzes ist die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs, die voraussichtlich die Dauer von einem Monat überschreitet,
    oder die mit einer erheblichen Änderung der Umstände verbunden ist, unter denen die Arbeit zu leisten ist."

    Gruß zurück
    Kokomiko

  • Als erhebliche Änderung der Umstände zählen auch andere Kolleg/innen und Vorgesetzte und die Einbindung in einen andere Organisationsstruktur. Was bei einem Wechsel des Standortes zweifellos zum Tragen kommt. Deshalb sehe ich den BR voll in der Mitbestimmung.

    Für einen Betriebsrat gilt: Lobt dich der Gegner, ist das bedenklich. Schimpft er, dann bist du in der Regel auf dem richtigen Weg. (August Bebel)

  • Hallo, also die Frage, wie oft darf das der AG bzw. wie viel Zeit muss dazwischen sein, würde ich mit der Verhältnismäßigkeit beantworten. Wenn er mehr dort als hier ist wäre es für mich eine dauerhafte Versetzung. Wird der Kollege "bevorzugt"? oder können das auch andere, dann wäre zu prüfen ob hier nach billigem Ermessen geprüft wurde.

  • Team-ifb

    Hat das Thema geschlossen.