Muss der AG den BR der Tochterfirmen zu Begehungen einladen

  • Hallo,

    wir sind der BR einer Service GmbH die 100%ige Tochter der Uni und Uniklinik ist. Unsere Kollegen machen die Reinigung, Wäscherei etc...

    Die Stabsselle Sicherheit führt Begehungen durch, an Orten, die zwar nicht Eigentum unserer GmbH sind sondern der Uni gehören, jedoch arbeiten dort Kollegen, die bei uns ihre Arbeitsverträge haben, da wollen wir dabei sein, um zu überprüfen, ob die Bestimmungen für unsere Leute auch eingehalten werden. Die Stabsstelle Sicherheit informiert jedoch nur den Personalrat der Mutter und uns nicht, sie meinen sie müssen uns nicht informieren. Wir sehen das nach $89 BetrVG anders. Würde gerne mal eure Meinung hören. Müssen wir nur informiert werden, wenn Begehungen in Räumlichkeiten stattfinden, die unserer Tochterfirma gehören oder bei allen Begehungen wo Kollegen von uns arbeiten?

    Vielen Dank für eure Aufmerksamkeit und einen schönen Tag!

    Marius

  • Hallo Marius89,

    weder aus § 89 noch aus § 80 BetrVG lässt sich in Eurem Fall ein Anspruch auf Zugang zu einem "Fremdbetrieb" herleiten. Auch könnt Ihr keinen Anspruch auf Teilnahme an einer Begehung geltend machen.

    Richardi kommentiert den Satz 1 (Der Betriebsrat hat sich dafür einzusetzen, dass die Vorschriften über den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung im Betrieb sowie über den betrieblichen Umweltschutz durchgeführt werden.) § 89 Abs.1 BetrVG zutreffend so:
    "Der Einsatz des BR für die Durchführung der Vorschriften nach Satz 1 ist auf den innerbetrieblichen Bereich beschränkt, [...]."

    Der § 89 hilft also nicht weiter! Also gucken wir mal, ob der § 80 BetrVG weiter hilft.

    Aber auch hier kommt das BAG in seiner Entscheidung vom 15.10.2014 – 7 ABR 74/12 zu keiner anderen Meinung: "Der Informationsanspruch des Betriebsrats nach § 80 Abs. 2 BetrVG zur Erfüllung der allgemeinen Überwachungsaufgaben nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG und das daraus abgeleitete Zugangsrecht zu den Arbeitsplätzen der Belegschaft besteht gegenüber dem Arbeitgeber des Betriebs, für den der Betriebsrat gebildet ist, nicht aber gegenüber Dritten."

    Da Eure KollegInnen in einem "Fremdbetrieb" arbeiten, in welchem AN Interessen wie z.B. die Einhaltung arbeitsschutzrechtlicher Bedingungen etc. durch einen PR kontrolliert & vertreten werden, sieht es für Euch dann ganz zappendüster aus. ;)

    Ich persönlich sehe noch nicht einmal einen Anspruch darauf, dass die Stabsstelle Sicherheit Euren BR über Begehungen informiert oder informieren muss. Aber vielleicht lässt sich ja in einem persönlichen Gespräch klären, dass Informationen zumindest auf freiwilliger Basis fließen.

    Gruß
    Kokomiko

  • Zitat von Kokomiko:

    Ich persönlich sehe noch nicht einmal einen Anspruch darauf, dass die Stabsstelle Sicherheit Euren BR über Begehungen informiert oder informieren muss. Aber vielleicht lässt sich ja in einem persönlichen Gespräch klären, dass Informationen zumindest auf freiwilliger Basis fließen

    Den einzigen Ansatzpunkt würde ich in dem Fall noch beim ASA-Ausschuss sehen.

    Eine solche Begehung - auch in einem Fremdbetrieb - sollte ja eigentlich dort abgesprochen und ggf. sogar beschlossen worden sein, da das Thema "Sicherheit im Betrieb" ja grundsätzlich genau dort aufgehängt ist.

    Und in diesem Ausschuss muss der BR ja sowieso vertreten sein.

  • Team-ifb

    Hat das Thema geschlossen.