Weihnachtsgeld

  • Hallo

    In unserer BV ist geregelt, das es 60% Weihnachtsgeld gibt.

    Im Oktober 2016 ist nun eine MA nach 20 Jahren in Ihren wohlverdienten Ruhestand verabschiedet wurden.

    Heuer rief sie an und erkundigte sich nach den Weihnachtsgeld. Ihr wurde von der Geschäftsleitung mitgeteilt, dass ihr dieses nun nicht mehr zusteht. Sie hätte Anspruch gehabt , wenn sie bis Nov 16 geblieben wäre.

    Lauter Fragezeichen, steht ihr nicht anteilmäßig für 10 Monate dieses zu???

    Wir fragen uns nun ob wir ins Gespräch gehen sollen mit der Leitung, da sie ja noch bis 10/16 der Firma angehörte..

    Danke

  • Schau mal hier: ;)

    BAG, Urteil vom 21. Mai 2003, AZ: 10 AZR 408/02, - Weihnachtsgeld nicht nur zu Weihnachten.

    Weihnachtsgeld gibt´s nur, wenn das Arbeitsverhältnis auch über Weihnachten hinaus bestand? Irrtum! Das BAG bestätigt die Entscheidung des LAG, einer Steuerfachangestellten 9/12 des vertraglich zugesprochenen "Weihnachtsgeldes" zuzusprechen - und das, obwohl sie lediglich bis Ende September des Jahres beschäftigt war. Das Argument: im Arbeitsvertrag war nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt, die Vertragsauslegung sowie der gelebte Vertrag ließen höchstens Rückschlüsse auf die Fälligkeit dieses Lohnbestandteils, nicht aber auf die Voraussetzung der Zahlung zu.Fazit: vorformulierte oder "selbstgemachte" Arbeitsverträge sollten jetzt noch einmal sorgfältigst geprüft werden! Quelle: Aufrecht.de

    Und in Eurer BV ist nichts geregelt wie es mit anteiligen Weihnachtsgeld ist?

  • Da müsste es doch in der BV einen Passus über unterjährigen Ein- und Austritt geben. Was ist da geregelt? Wird nur auf z.B. Kündigung, Todesfall abgehoben, kann man das analog fürs Ausscheiden anwenden?

  • Seit ihr tarifgebunden? Wenn ja, TV der IGMetall?

    Wenn ja, welcher TV?

    Dann dort mal nachsehen. In den TV der IGMetall ist eindeutig geregelt, dass man zum Auszahungsstichtag Beschäftigter sein muss um das zusätzlichen anteilige 13te Monatsgehalt zu erhalten.

    Weiterhin ist dort geregelt, dass es für alle 55% gibt, durch freiwillige BV kann dieses auf 60% angehoben werden in Kombination mit dem Gesundheitsstand der Beschäftigten des Betriebes.

  • Zitat von TinaCux

    Wir fragen uns nun ob wir ins Gespräch gehen sollen mit der Leitung

    Gegenfrage: Was habt ihr zu verlieren?

    Wenn die Anspruchsgrundlage des Weihnachtsgeldes eine BV ist, dann ist in der Tat die Frage: was ist denn da wie geregelt?

    Das Urteil des Schweden mag nicht eindeutig sein (da es da um einen Anspruch aus dem AV, hier aber einer BV geht), gleichwohl würde auch ich den AG mal fragen, wie er sich das vorstellt. Ob es ihm lieber wäre, die Kollegin zieht nach, wieviel Jahre waren es noch gleich?, vor den Kadi und erwirkt ein Urteil für die Zukunft, oder ob er den Fall nicht lieber still und heimlich ad acta legen will.

    Die Frage ist halt, was steht in der BV? Wurde über einen solchen Fall bei der Vereinbarung gesprochen? Und wenn nicht, was ist die Intention der BV? (In solchen Momenten könnte sogar mal die Präambel interessant werden!)

    Sprich, könntet ihr als Vertragspartner der BV den AG hier in Zugzwang bringen, die BV richtig anzuwenden? Ihn notfalls vor die E-Stelle zwingen?

    Aber selbst wenn ihr wisst, dass es die BV eigentlich nicht hergibt, reden könnt ihr mit dem AG immer! ;)

    Wer fragt ist ein Narr - für fünf Minuten. Wer nicht fragt bleibt ein Narr - sein Leben lang!

  • Hallo,

    ich will noch einmal Bezug nehmen auf unsere BV

    Da steht unter § 17 Sonderzuwendungen

    Als jährliche Sonderzuwendung wird jeweil im Monat November 60% des urlaubentgeldes die dem Beschäftigten zugestanden hätte, wenn er den ganzen Monat September Erholungsurlaub gehabt hätte gezahlt.

    Beschäftigte mit weniger als 6 Monaten Beschäftigungszeit sowie solche die bis 31. März des Folgejahres aus eigenem Verschulden oder auf eigenen Wunsch ausscheiden, erhalten keine Sonderzuwendung.--

    Nun fällt das Weihnachtsgeld ja nun auch unter Sonderzuwendungen, hierzu wurde nichts extra vermerkt..

    Danke im Vorraus

  • Tja, bei der Regelung in der BV wird man wenig machen können. Sie ist eindeutig und so auch üblich.
    Ich würde auch nicht für die eine Kollegin versuchen, eine Sonderbehandlung rauszuschlagen, die für andere dann nicht gilt.

    Es gibt aber immerhin die Möglichkeit, solchen Enttäuschungen vorzubeugen: Wir haben bei uns (gut 400 Mitarbeiter) eine BR-"Zeitung", die alle 4 bis 8 Wochen herauskommt. In dieser "Zeitung" (meist nur ein oder zwei Blätter) stehen dann solche Informationen in schöner Regelmäßigkeit drin.

  • Mal abgesehen, dass ich das Verhalten der GL gegenüber einer langjährigen Mitarbeiterin ausgesprochen kleinlich und geizig finde:

    Falls bei der Kollegin eine tarifliche Beendigungsklausel gilt, endet das Arbeitsverhältnis weder durch eigenes Verschulden noch eigenen Wunsch, sondern aufgrund der Bestimmungen eines Tarifvertrags. Dann würde m.E. die BV nicht greifen...

    Für einen Betriebsrat gilt: Lobt dich der Gegner, ist das bedenklich. Schimpft er, dann bist du in der Regel auf dem richtigen Weg. (August Bebel)

  • Team-ifb

    Hat das Thema geschlossen.