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Hallo, bei Uns ist heute unser BR Vorsitzende und sein Stellvertreter zurückgetreten.
Wir haben 65 Wahlberechtigte Arbeitnehmer und hatten eigentlich einen 5ér BR mit einem Ersatz BR.
Nun ist die Frage, müssen wir einen neuen BR wählen oder können wir mit der nächst kleineren Anzahl also drei Mittglieder und ein Ersatzmittglied weiter machen. Es gibt ja nur max. 4 Personen.
Ich würde mich über den ein oder anderen Tipp freuen.
oder können wir mit der nächst kleineren Anzahl also drei Mittglieder und ein Ersatzmittglied weiter machen
nein
Um es mal etwas ausführlicher darzustellen: §13(2) Ziffer 2 BetrVG fordert die Neuwahlen, wenn nach Einsatz aller Nachrücker die Anzahl an BRM unterschritten wird. Das ist bei euch der Fall.
Den "Rückfall" auf die nächstkleinere Gremiumsgröße kennt das BetrVG nur, wenn es zum Zeitpunkt der Wahl nicht genügend Kandidaten gibt. Wenn sich also statt 5 Kandidaten nur 4 zur Wahl stellen, dann muss der Wahlvorstand bekanntgeben, dass, anders als ursprünglich ausgeschrieben, kein 5köpfiger, sondern nur noch ein 3köpfiger (oder im Extremfall sogar nur 1köpfiger) BR gewählt wird.
Während der Laufzeit ändert sich die Größe niemals nie nicht.
D.h. die letzten 4 Mohikaner können erst einmal die Geschäfte weiterführen (Achtung: Beschlussfähigkeit weiterhin nur mit 3 anwesenden BRM!), müssen aber einen Wahlvorstand einberufen. Bis zum Abschluss der Wahl agieren die 4 weiter als wäre nichts passiert.
ergänzend zu Moritz bietet sich dann an, den Wahlvorstand so Aktiv zu gestalten, dass der Tag der Wahl rein zufälligerweise der 01.06.2017 ist. Dann ist der neue BR für 5 Jahre gewählt und es muss nicht in der Zeit vom 01.03.2018 bis 31.05.2018 neu gewählt werden.
Also mal rumfragen, wer denn in den Wahlvorstand will.
Diesen dann Mitte Dezember benennen.
Ab Januar dann die Gespräche mit dem Arbeitgeber suchen wegen Wählerliste, Schulungen, etc.
Den Arbeitgeber bitten die erforderlichen Daten für die Wählerliste bis spätestens 31.03.2017 zur verfügung zu stellen.
am 13.04.2017 das Wahlausschreiben erlassen, mit der Feststellung, der Tag der Wahl ist der 01.06.2017
D.h. die letzten 4 Mohikaner können erst einmal die Geschäfte weiterführen (Achtung: Beschlussfähigkeit weiterhin nur mit 3 anwesenden BRM!), müssen aber einen Wahlvorstand einberufen. Bis zum Abschluss der Wahl agieren die 4 weiter als wäre nichts passiert.
Erstmal danke für die schnellen Antworten.
Das bedeutet, wir können bis zur Neuwahl zu viert weiter machen und auch Beschlüsse fassen. Brauchen aber mindestens drei BRM um beschlussfähig zu sein.
Jepp, richtig verstanden, und es gibt Beschlüsse, die ihr dann einstimmig fassen müsst, wenn ihr nur zu dritt seit, weil hier die qualifizierte Mehrheit erforderlich ist.
Blöd ist, dass ihr nun keinen BR-Vorsitzenden oder stellv. habt.
Besser wäre gewesen, bevor sie aus dem BR austreten wären Sie von ihrem Vorsitz/stellv. Vorsitz zurück getreten, ihr hättet die Posotionen beu besetzt unddann wäen sie zurück getreten.
Nun seit ihr "Vorsitzlos", aber auch das bekommt man organisiert.
ihr könnt bereits ab 01.03.17 für 5 Jahre wählen, nicht erst ab 01.06.
Gruß
Hubertus
Wie ermittelt man das? In einem unser Ausgegliederten Bereiche, stehen nun die Wahlen an. Wir haben den Wahlvorstand bestellt. Schulung ist im Januar. Sprich, wenn sie die Wahl am 02.03.2017 durchführen, wären sie 5 Jahre im Amt.
Jetzt muss ich dann wohl verhandeln, das wir per BV unser Übergangsmandat auf den März mit ausdehnen.
Dann kann man sich die Wahl 2018 wirklich schenken.
D.h. die letzten 4 Mohikaner können erst einmal die Geschäfte weiterführen (Achtung: Beschlussfähigkeit weiterhin nur mit 3 anwesenden BRM!), müssen aber einen Wahlvorstand einberufen. Bis zum Abschluss der Wahl agieren die 4 weiter als wäre nichts passiert.
Da muss ich doch noch mal nachfragen.
Für die kommenden Sitzungen müssen dann immer drei BRM eingeladen werden oder können da alle vier teilnehmen. Und wie genau ist das dann mit der Beschlußssfähigkeit.
Im Gesetzbuch habe ich da keine klare Aussage zu gefunden.
Leider muss ich auch eingestehen, dass in unserem Gremium nur der Ex Vorgesetzte einen Durchblick hatte. Alle Anderen waren weder Geschult noch Erfahren. Auf Lehrgänge wurde aus Kostengründen verzichtet. Das recht sich jetzt.:oops:
Hättest du noch nicht mal explizit schreiben müssen, merken wir auch so
Aber ok, es ist wie es ist und du tust ja immerhin das Richtige (oder versuchst es zumindest) und suchst dir Unterstützung.
Zitat von Klausi
Für die kommenden Sitzungen müssen dann immer drei BRM eingeladen werden oder können da alle vier teilnehmen. Und wie genau ist das dann mit der Beschlußssfähigkeit.
Im Gesetzbuch habe ich da keine klare Aussage zu gefunden.
Doch, doch, die sind da schon drin, aber wenn man nie gelernt hat, wo man hinschauen muss, dann ist es mit dem Verständnis schwierig.
Bei euch wurde ein 5er Gremium gewählt. Damit gilt für euren BR diese Zahl als Maßgabe. D.h. gem. § 33(2) BetrVG ist der BR nur dann beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte aller BRM anwesend ist. Die Hälfte von 5 ist 2,5. Das mit den halben Menschen wollte der Gesetzgeber aber niemandem antun, da es aber eine Mindestregelung ist (mindestens die Hälfte) folgt daraus: euer BR ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 BRM zusammensitzen.
Und nein, es können nicht alle vier teilnehmen, es MÜSSEN alle vier eingeladen werden (erkläre ich gleich noch) und es MÜSSEN mindestens drei teilnehmen.
Wie schon erwähnt, es wurde ein 5er Gremium gewählt, d.h. ihr müsst immer 5 BRM haben. Punkt. D.h. sobald einer ausfällt/zurücktritt, rückt ein Nachrücker nach und wird ordentliches Mitglied des Gremiums. Ziel immer die 5!
Gibt es keine Nachrücker mehr (sprich, sind alle Ersatzmitglieder bereits nachgerückt) und es fällt das nächste BRM aus, dann gibt es zwar nur noch 4 amtierende BRM (und die Nachwahl gem. § 13(2) Ziffer 2 BetrVG wird ausgelöst), aber alle sind rechtmäßige BRM. Und das heißt: es MÜSSEN alle BRM zur Sitzung geladen werden. Werden nicht alle geladen, sind die Beschlüsse hochgradig angreifbar, weil ohne ordnungsgemäße Ladung zustandegekommen.
Ich vermute mal, dass du irgendwas von einer ungeraden Anzahl der BRM gelesen hast (vermutlich § 9 BetrVG, wo nur ungerade Zahlen stehen und immer nur um zwei erhört werden darf), aber das betrifft euch nicht. Der § ist nur bei Neuwahlen anzuwenden, sprich vergiss den einfach für den Moment.
Ihr habt 4 BRM, die werden alle geladen und können/dürfen/müssen als BR fungieren. Punkt. (Und Neuwahlen müssen sie einleiten, bzw. einen Wahlvorstand bestellen )
bevor im Zuge dieser ganzen Diskussion "Neuwahl & Beschlussfähigkeit" dieser Aspekt untergeht ...
Zwingend ist, dass eines Eurer verbliebenen vier BRM im Rahmen des Selbstzusammentrittsrechts unverzüglich eine Sitzung mit den TOP "Neuwahl BRV & stellv. BRV" einberufen muss und BRV & stellv. BRV gewählt werden
Ohne, dass diese zwei Positionen wieder ordnungsgemäß besetzt sind, ist Euer BR wenig bis nichts wert!
Auch solltet Ihr daran denken, dem AG mitzuteilen, wer den BR künftig als BRV und im Falle dessen Verhinderung vertritt. Eure KollegInnen würde ich ebenfalls darüber informieren, wie sich der BR bis zu Neuwahl zusammensetzt.
In der Letzten Zeit hat sich einiges in unserem Betrieb getan.
Wir haben Neuwahlen, mit Wahlvorstand und allem was dazugehört, anberaumt.
Leider hat sich niemand zur Wahl aufgestellt. Die Wahl war damit gescheitert und der alte Betriebsrat ist demnach noch weiter im Amt.
Jetzt habe ich in den letzten Wochen eineige Gespräche mit div. Mitarbeitern geführt und habe nun einige Leute überzeugt/motiviert ein Amt im BR zu übernehmen.
Nun meine Frage:
Kann ich nun erneut einen Wahlvorstand benennen und erneut Neuwahlen durchführen?
Oder muss ich bis zur regulären Wahl im nächsten Jahr warten?
Im Moment ist der BR nicht wirklich motiviert und demnach nicht 100% bereit.