Rücktrit des BR Vorsitzenden und Stellvertreter

  • Genau, wie am Anfang in diesem Fred steht, sind wir nicht mehr mind. 5 sondern nach Rücktritt des Vorsitzenden und seinem Stellvertreter nur noch vier.

    Von den jetzigen vier Betriebsratsmitglieder war die Motivation natürlich auch nicht mehr groß sich wieder aufzustellen.

    Aber nach der Missratenen Neuwahl habe ich halt nochmal einige Lerute motiviert.

    Deswegen die Frage ob ich nun nochmal Neuwahlen machen kann?

  • Teilweise......

    Ich für meinen Teil habe auch nicht so viel Hintergrungwissen als BR.

    Ich würde mich aber bei einer Neuwahl voll reinhängen und auf div. Lehrgänge gehen.

    Von den jetzigen vier sind allerdings einige dabei, die sich um gar nichts kümmern.

    Will heißen, mit denen möchte ich auch nicht weiter machen.

    Ich denke in dem Zuge auch, bei Neuwahlen, über eine Listenwahl nach, um dann diese Leute zu vereinigen, die ich motiviert habe.

  • so war es auch, alleine habe ich es mir dann auch nicht zugetraut.

    Wenn jetzt wieder zwei drei Leute auf der Liste stehen, schreiben sich die die Kündigungsschutz;) haben wollen auch wieder auf die Liste und ich muss mich dann wieder mit den Zecken rumärgern.:oops:

  • Ich sehe das so, dass der alte BR noch bis zum Ende der Periode im Amt ist, da die Neuwahl gescheitert ist. Ab Anfang 2018 haben wir keinen BR mehr, oder sehe ich das falsch.

    Denn die Vier sind ja nicht zurück getreten.

  • Wenn Du Dir sicher bist, haben wir ein Problem.:shock:

    Wir machen nämlich i.M. zu viert weiter.

    Zwar auf Sparflamme aber wir machen noch weiter.

    Wenn Du Recht hast, können wir doch auch Problemlos einen neuen Wahlvorstand bilden, oder?

  • Zitat von schwede12

    Nein ihr seid unter 5 gerutscht also musstet ihr neuwählen! Dann keine Kandidaten bei der Neuwahl Ergo es gibt keinen Betriebsrat mehr bei Euch!

    Schwede, das sehe ich nicht so:

    Nach § 22 "führt der Betriebsrat die Geschäfte weiter, bis der neue Betriebsrat gewählt und das Wahlergebnis bekanntgegeben ist." Diese neue Betriebsrat ist wegen der gescheiterten Wahl bis heute nicht gewählt, der alte hat also immer noch sein Restmandat.

  • Zitat von BMG:

    Schwede, das sehe ich nicht so:

    Nach § 22 "führt der Betriebsrat die Geschäfte weiter, bis der neue Betriebsrat gewählt und das Wahlergebnis bekanntgegeben ist." Diese neue Betriebsrat ist wegen der gescheiterten Wahl bis heute nicht gewählt, der alte hat also immer noch sein Restmandat.

    Das war auch der Stand meiner Ermittlingen.

    Das bedeutet wir müssen jetzt als BR neuwahlen beschließen und einen Wahlvorstand benennen?

    Oder:roll:

  • Hallo

    Ich sehe es so wie BMG.

    Erst wenn die Wahlperiode nächstes Jahr endet gäbe es keinen BR mehr.

    Das nichtverkünden eines Wahlergebnis führt meiner Meinung nicht zum Ende des 4er Gremium.

    Fitting § 22 Rn 10-11 27. Auflage

    Ich würde es durchziehen.

    Neuen Wahlvorstand bestellen und die Wahl einleiten.

    Die Freiheit nutzt sich ab, wenn du sie nicht nutzt, sei wachsam

    Reinhard Mey

  • Stimmt Erco da lag ich falsch ;)

    Steht ja auch unter der RN 13 kommt eine Neuwahl nicht zustande führt der Rumpf Betriebsrat die Geschäfte weiter bis zu den regelmäßigen Neuwahlen und kann jederzeit erneut eine Wahl einleiten.

    Man wird alt wie eine Kuh und lernt immer noch dazu ;) aber Gott sei Dank wäre es bei uns im Betrieb niemals der Fall das es keine Kandidaten gibt!

  • Zitat von schwede12:

    aber Gott sei Dank wäre es bei uns im Betrieb niemals der Fall das es keine Kandidaten gibt!

    Kandidaten alleine ist nicht das Problem, sondern eher die Tatsache, dass sich niemand mehr mit der Materie beschäftigen will.

    Bei Uns ist es leider so.:cry:

  • Danke nochmals für die wertvollen Tipps.

    Ich werde dann erneut eine Wahl einleiten.

    Eine Frage hätte ich da noch.:oops:

    Es gibt eine Kandidatin auf meiner Wunschliste, die ich sehr gerne im neuen BR sehen würde.

    Die Frage ist nur, ob sie zur Verfügung steht.

    Sie ist unsere Buchhalterin. Sie macht die Bilanzen und auch z.B. die Steuerprüfungen.

    Im Organigramm steht sie unter der Geschäftsleitung, kann aber nichts selber entscheiden ohne eine Rückfrage beim Geschäftsführer einzuholen.

    Das einzige was sie selber entscheiden darf ist, was die Einhaltung der gesetzlichen Richtlinien Betrifft, wenn es um Steuerprüfungen geht.

    Und außerdem hat sie bisher an jeder BR Wahl teilgenommen.

    Aber der dritte Punkt im §5 BetrVG  ist halt sehr schwammig :(

  • Hallo Klausi,

    wenn Du nicht weitere ganz gewichtige Punkte ausgelassen hast, kann man nach Deiner Beschreibung ausschließen, dass die Kollegin leitenden Angestellte ist.

    Für den Arbeitgeber mag es blöd sein, dass eine Mitarbeiterin mit so viel Wissen um die Interna des Betriebs im BR sitzt, aber damit muss er leben - und auch die Kollegin muss das trennen können.

  • Ja genau das ist ihr Problem.

    Hatte heute nochmal das Gespräch mit ihr.

    Sie ist sich Ihrer Sache nicht sicher.

    Mal schauen wie sie sich entscheidet.

    Wünsche allen ein schönes Wochenende.8)

  • Team-ifb

    Hat das Thema geschlossen.