Teilzeit während der Elternzeit vorzeitig beenden

  • Moin,

    ich habe folgende Frage.

    Eine Mitarbeiterin arbeitet derzeit Teilzeit in Elternzeit und möchte diese vorzeitig beeenden und wieder in Elternzeit zu Hause bleiben.

    Ist das möglich bzw. welche Ankündigungsfrist gegenüber dem Arbeitgeber gibt es zu beachten?

    Danke und Gruß

  • Hallo jaap5,

    der Blick in § 16 BEEG hilft ungemein weiter:


    (3) Die Elternzeit kann vorzeitig beendet ... werden , wenn der Arbeitgeber zustimmt.
    Die vorzeitige Beendigung wegen der Geburt eines weiteren Kindes oder in Fällen besonderer Härte, insbesondere bei Eintritt einer schweren Krankheit, Schwerbehinderung oder Tod eines Elternteils oder eines Kindes der berechtigten Person oder bei erheblich gefährdeter wirtschaftlicher Existenz der Eltern nach Inanspruchnahme der Elternzeit, kann der Arbeitgeber unbeschadet von Satz 3 nur innerhalb von vier Wochen aus dringenden betrieblichen Gründen schriftlich ablehnen.
    Die Elternzeit kann zur Inanspruchnahme der Schutzfristen des § 3 Absatz 2 und des § 6 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes auch ohne Zustimmung des Arbeitgebers vorzeitig beendet werden; in diesen Fällen soll die Arbeitnehmerin dem Arbeitgeber die Beendigung der Elternzeit rechtzeitig mitteilen. ...
    (4) Stirbt das Kind während der Elternzeit, endet diese spätestens drei Wochen nach dem Tod des Kindes.

    Falls keine der vorgenannten Ausnahmesituationen zutrifft, muss man auch keine Beratungsstelle bemühen, da hilft nur miteinander reden!

    Gruß
    Kokomiko

  • Hallo Kokomiko,

    die Frage war doch eine andere:

    Zitat von jaap5

    Eine Mitarbeiterin arbeitet derzeit Teilzeit in Elternzeit und möchte diese vorzeitig beeenden und wieder in Elternzeit zu Hause bleiben.

    Offenbar arbeitet sie z.Zt. in Teilzeit und möchte diese beenden, um wieder in Elternzeit zu Hause zu bleiben.

    Müsste es nicht für diese Teilzeittätigkeit einen gesonderten Vertrag geben?

    Dort müsste dann doch etwas über Befristung oder Kündigungsfrist stehen.

  • Hallo Koko,

    da ich im BEEG nichts passendes gefunden habe, habe ich die Beratungsstelle vorgeschlagen.

    Reden mit dem AG kann natürlich auch helfen, sollte eigentlich immer der erste Ansatz sein.

    Gruß

    Hubertus

    Ich habe als Kind nicht laufen gelernt um heute zu kriechen.

  • Wenn man mit dem AG redet, dann ist es doch hilfreich, wenn man weiß, ob es gesetzliche Bestimmungen zum Sachverhalt gibt. Eine Frage, die ich mir hier stelle ist, ob hier nicht auch das TzBfG reinspielt (Verringerung der AZ -> in diesem Fall bis zum Ende der Elternzeit auf 0)?

  • Hallo Hubertus & Caro9,

    ich hab mich schon in die Schämecke gestellt und leiste Abbitte. :oops:

    Die Teilzeit hab ich komplett überlesen, sorry!

    Gem. § 15 Abs.6 BEEG kann die Verringerung der AZ während Elternzeit zweimal beansprucht werden. Dann könnte der 2. Antrag m.E. auch lauten, dass die AZ auf 0 Stunden während der Elternzeit reduziert werden soll.

    heelium, Teilzeit in Elternzeit ist im § 15 BEEG geregelt und da spielt das TzBfG tatsächlich überhaupt keine Rolle.

    Gruß
    Kokomiko

  • Zitat von jaap5:

    Ok, aber eine Reduzierung auf 0 Stunden schließt sich doch aus Abs. 7 Nr. 3 ( min. 15, max. 30 Stunden) doch aus, oder..?

    Nein, das ist nicht die Intention oder der Sinn des Gesetzes. Es geht schlicht darum, dem AG auch die Möglichkeit zu haben, den AN sinnvoll einzuplanen. Und das ist mit 5 Wochenstunden eben nicht so einfach. Deswegen legt das Gesetz fest: einen Anspruch hast du, wenn du deine Arbeitszeit für mindestens 15 Stunden anbietest.

    Weniger ist im Einvernehmen selbstverständlich immer möglich. Nur eben ohne einen Rechtsanspruch darauf.

    Wer fragt ist ein Narr - für fünf Minuten. Wer nicht fragt bleibt ein Narr - sein Leben lang!

  • Team-ifb

    Hat das Thema geschlossen.