Bildungsurlaub um einen Trainerschein zu machen?

  • Hallo zusammen

    Ja, hört sich komisch an, ist aber so.

    Gibt es die Möglichkeit Bildungsurlaub geltend zu machen, um einen Traierschein (Fussball) zu machen? Irgendwie ist das ja auch eine Art Weiterbildung.:D

    Bin mal auf Eure Meinungen und Tipps gespannt.

    Grüße aus Dortmund,

    Jürgen

  • Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz in NRW

    Hennef muss lediglich eine Fördernummer beim Bildungsministerium beantragen (wenn dieses nicht schon verhanden ist) und die Weiterbildung im Zusammenhang mit deiner Tätigkeit stehen (Sozialarbeiter, Jugendherberge, Soprtstudio, in der Betriebssportgruppe Fußball aktiv) also ja, so allgemein geht da was, ob da was im Speziellen bei dir geht weis ich allerdings nicht

    Gruß

    Rabauke

  • Hallo Jürgen,

    es kommt drauf an, welches landesspezifische Bildungsgesetz für Dich greift.

    In Niedersachsen scheint man z.B. Bildungsurlaub für einen C-Trainerschein in Anspruch nehmen zu können, siehe hier. Das scheint aber eher die Ausnahme zu sein!

    Mehr Informationen zum Bildungsurlaub hier.

    Gruß
    Kokomiko

  • Mir ist ja bekannt, dass es bei Bildungsurlaub die eine oder andere Falle gibt, aber davon

    Zitat von Rabauke

    und die Weiterbildung im Zusammenhang mit deiner Tätigkeit stehen

    höre ich zum ersten Mal.

    Generell ist angedacht, dass der Bildungsurlaub dazu dient eben auch mal über den Tellerrand hinauszuschauen und eben auch mal Dinge zu erlernen, die eben nichts mit der tagtäglichen Arbeit zu tun haben.

    Allerdings ist die unbedingte Vorraussetzung, dass die Veranstaltung auch als Bildungsveranstaltung im Sinne des entsprechenden Landesgesetzes anerkannt ist.

    Oder hat es da einen größeren Paradigmenwechsel gegeben, den ich (mal wieder) verschlafen habe?

    Wer fragt ist ein Narr - für fünf Minuten. Wer nicht fragt bleibt ein Narr - sein Leben lang!

  • Zitat von Moritz

    Mir ist ja bekannt, dass es bei Bildungsurlaub die eine oder andere Falle gibt, aber davon Zitat von Rabauke und die Weiterbildung im Zusammenhang mit deiner Tätigkeit stehen höre ich zum ersten Mal.

    Das Arbeitnhemerweiterbildungsgesetz in NRW besagt:

    "§ 1 Grundsätze
    (1) Arbeitnehmerweiterbildung erfolgt über die Freistellung von der Arbeit zum Zwecke der beruflichen und politischen Weiterbildung in anerkannten Bildungsveranstaltungen bei Fortzahlung des Arbeitsentgelts.
    (2) Arbeitnehmerweiterbildung dient der beruflichen und der politischen Weiterbildung sowie deren Verbindung.
    (3) Berufliche Arbeitnehmerweiterbildung fördert die berufsbezogene Handlungskompetenz der Beschäftigten und verbessert deren berufliche Mobilität. Sie ist nicht auf die bisher ausgeübte Tätigkeit beschränkt. Bildungsinhalte, die sich nicht unmittelbar auf eine ausgeübte berufliche Tätigkeit beziehen, sind eingeschlossen, wenn sie in der beruflichen Tätigkeit zumindest zu einem mittelbar wirkenden Vorteil des Arbeitgebers verwendet werden können.
    (Fettung von mir)

    (4) Politische Arbeitnehmerweiterbildung verbessert das Verständnis der Beschäftigten für gesellschaftliche, soziale und politische Zusammenhänge und fördert damit die in einem demokratischen Gemeinwesen anzustrebende Mitsprache und Mitverantwortung in Staat, Gesellschaft und Beruf."

    Um politische Bildung handelt es sich bei dem Trainerschein wohl eher nicht. Aus diesem Grunde ist Absatz vier in diesem Zusammenhang zu vernachlässigen und in Absatz drei wird ein -wenn auch nur mittelbarer- Vorteil in Bezug zur beruflichen Tätigkeit gefordert.

    Das Gesetz schließt in § 9 Veranstaltungen aus dem Bereich Sport aus. Dort steht:
    "§9 Anerkannte Bildungsveranstaltungen
    [...]
    (2) Keine Bildungsveranstaltungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veranstaltungen, die
    1. der Erholung, der Unterhaltung, der privaten Haushaltsführung, der Körper- und Gesundheitspflege, der sportlichen, künstlerischen oder kunsthandwerklichen Betätigung oder der Vermittlung entsprechender Kenntnisse oder Fertigkeiten dienen,[...]"

    Ich kann mir vorstellen, dass ein Arbeitgeber vor diesem Hintergrund den Bildungsurlaub nicht ohne Weiteres genehmigen will.

    Oder ist es möglich zu argumentieren, dass in der Fussballhauptstadt Dortmund, spätestens seit Eröffnung des Deutschen Fussballmuseums, eine Trainerausbildung zur politischen Grundbildung gehört? ;)

  • Zitat von Moritz:

    Mir ist ja bekannt, dass es bei Bildungsurlaub die eine oder andere Falle gibt, aber davon

    höre ich zum ersten Mal.

    Generell ist angedacht, dass der Bildungsurlaub dazu dient eben auch mal über den Tellerrand hinauszuschauen und eben auch mal Dinge zu erlernen, die eben nichts mit der tagtäglichen Arbeit zu tun haben.

    Allerdings ist die unbedingte Vorraussetzung, dass die Veranstaltung auch als Bildungsveranstaltung im Sinne des entsprechenden Landesgesetzes anerkannt ist.

    Oder hat es da einen größeren Paradigmenwechsel gegeben, den ich (mal wieder) verschlafen habe?

    Hallo Moritz,

    nein, hat es nicht Stand immer schon drin, Zweckbestimmung §1 entweder Politisch und im Beruflichen Zusammenhang. Dazu hat es schon Urteile gegeben, die Seminare ausgeschlossen haben, wegen fehlender Zweckbestimmung, obwohl diese Seminare nach beschluss Arbeitnehmerweiterbildungsfähig sind, halt nur nicht für jedermann.

    Da der Trainerschein sicher nicht Politisch ist, kann es nur unter dem Zweck beruflich sein (der Zusammenhang der nach § 1 erforderlich ist).

    Dann kommt es also darauf an, was ich beruflich mache.

    hier ein paar Beispiele:

    Richtig kochen ohne Fleisch=nicht politisch, nur zulässig wenn der berufliche zusammenhang besteht

    Russisch (da gibt es Seminare die zugelassen sind)= gilt nicht bei uns, da wir nicht mit "Russen" arbeiten daher für den Beruf nicht benötigen und somit trotz Nummer nicht bei uns zugelassen, weil ist nicht politisch.

    Trainerschein: in der Regel sicher nicht zulässig, Ausnahme evt:

    Bin ich als Sozialarbeiter im Jugendbereich aktiv und ich will dort z.B. im Rahmen einer KOT Fußball auf dem Bolzplatz trainieren um die Jugendlichen von der Strasse zu holen, kann mir dieser "Trainerschein" da beruflich helfen.

    Gruß

    Rabauke

  • Guten Morgen,

    zur Ergänzung: In Niedersachsen (NBildUG) gibt es eine solche Einschränkung nicht:

    § 1

    Bildungsurlaub dient der Erwachsenenbildung im Sinne des Niedersächsischen Erwachsenenbildungsgesetzes.

    § 2

    (1) Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen haben einen Anspruch auf Bildungsurlaub zur Teilnahme an nach § 10 dieses Gesetzes anerkannten Bildungsveranstaltungen. Ein Anspruch auf Bildungsurlaub nach diesem Gesetz besteht nicht, wenn dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin für die Bildungsveranstaltung nach anderen Gesetzen, tarifvertraglichen oder betrieblichen Vereinbarungen Freistellung von der Arbeit mindestens für die Zeitdauer nach Absatz 4 und unter Lohnfortzahlung mindestens in Höhe des nach § 5 zu zahlenden Entgelts zusteht. Dasselbe gilt, wenn dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin Freistellung nach den anderen Regelungen nur deshalb nicht zusteht, weil diese bereits für andere Bildungsveranstaltungen in Anspruch genommen wurde.

    ...

    § 3

    Der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin kann die Gewährung von Bildungsurlaub ablehnen, sobald die Gesamtzahl der Arbeitstage, die im laufenden Kalenderjahr von den Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen für Zwecke des Bildungsurlaubs nach diesem Gesetz in Anspruch genommen worden sind, das Zweieinhalbfache der Zahl der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die am 30. April des Jahres nach diesem Gesetz bildungsurlaubsberechtigt waren, erreicht hat. Beträgt der Bildungsurlaub, den der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin danach zu gewähren hat, weniger als fünf Tage, so entsteht für den Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin in diesem Kalenderjahr keine Verpflichtung, Bildungsurlaub zu gewähren.

    ...

    § 8

    ...

    (2) Der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin kann unbeschadet der Regelung des § 3 die Gewährung von Bildungsurlaub für den mitgeteilten Zeitraum nur ablehnen, wenn zwingende betriebliche oder dienstliche Belange entgegenstehen; die Erholungswünsche anderer Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, denen unter sozialen Gesichtspunkten eine Verlegung des Erholungsurlaubs nicht zuzumuten ist, sind vorrangig zu berücksichtigen. Bei der Gewährung des Bildungsurlaubs haben diejenigen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen den Vorrang, die im Verhältnis zu den übrigen Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen den Bildungsurlaub in geringerem Umfang in Anspruch genommen haben.

    Die Anerkennung muss nur durch "eine vom Landesministerium bestimmte Stelle" erfolgt sein.

    Gruß Marc

  • Team-ifb

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