Verzögerung der Neuwahl nach kollektivem BR Rücktritt

  • Liebe KollegInnen,

    wir hatten wegen eines 613a schon in 2013 Neuwahlen zum jetzigen BR und sind in einer 5-jährigen Amtszeit. Bei den damaligen Wahlen war es recht schwierig genügend Amtswillige zu finden, daher gehen uns nach einem Sozialplan so langsam die mitarbeitenden Ersatzmitglieder aus. Wir denken an kollektiven Rücktritt und Einleitung von Wahlen um mit dem derzeitigen Rückenwind in der Belegschaft (Ingenieurbude, ca. 300 MA) einen Neustart zu machen. Den Sozialplan haben wir ohne betriebsbedingte Kündigungen hinbekommen, das hat unserem Ansehen sehr geholfen.

    Wenn wir uns aber entschließen, jetzt zurückzutreten, werden wir bei einem normalen Wahlverlauf vor März 2017 fertig sein. Das wiederum bedeutet erneute Wahlen in 2018 und das wollen wir auf keinen Fall.

    Die ungewöhnliche Frage lautet:

    Kann man die Neuwahl trotz baldigen Rücktritts hinauszögern? Bitte alles legal!

    Oder im Umkehrschluß: wann "dürfen" wir zurücktreten, damit wir erst nach dem 1. März 2017 im Amt sind?

    Beispiel: Rücktritt in der Sitzung am 14.12.2016. Ist es legal, den Wahlvorstand erst im neuen Jahr zu benennen? Immerhin gibt es wegen der Feiertage objektive Gründe für diese "Verzögerung".

    Bitte um eure Ideen/Meinungen, danke!

  • Hallo,

    der Wahlvorstand muss ja evtl. auch noch geschult werden. Also meiner Meinung funktioniert das, was ihr vorhabt. Nimm dir mal einen Wahlkalender, da benötigt man für die Wahl ca. 11 Wochen, ohne Schulung des WV.

    Gruß

    Hubertus

    Ich habe als Kind nicht laufen gelernt um heute zu kriechen.

  • Mit der Ernennung des WV kann man noch am wenigsten Zeit gewinnen, sofern sich alles korrekt verhalten soll. Der ist nämlich sofort=ohne schuldhaftes verzögern zu ernennen. Alles jenseits von 2 Wochen ist hier schon sehr grenzwertig.

    Allerdings kann der Wahlvorstand, wie schon erwähnt, eine ganze menge Zeit "schinden" mit der Schulung. Die muss ja ersteinmal rausgesucht werden und da man ja auch kostenbewust ist wählt der WV dann halt ein Seminar in der nähe, dauert dann halt einige Wochen länger bis man da einen Termin bekommt, vorallem weil der erste Termin so ganz unpassend liegt, da hat ein Kollege vom WV ja schon einen Tag Urlaub in der Woche/Einen nicht verschiebbaren Arzt Termin...

    Sobald mit er Wahl dann begonnen wurde lässt sich wieder nicht viel Zeit raus holen. Aber auch die Einleitung der Wahl muss ja nicht sofort am 2. Tag nach der Schulung erfolgen.

  • Hey der Hinweis auf die Schulung ist gut, danke! Nachdem wir so ziemlich alles erlebt haben was das BetrVG hergibt, hatten wir als alte Hasen das völlig vergessen.

    Mit einem Wahlrechner kommt man ausgehend von einer Konstituierung am 2. März 2017 auf eine Wahl am 23. Februar und Bestellung des Wahlvorstandes Mitte Dezember. Wenn der nun noch ein Schulung bräuchte, wären wir mit einer Bestellung schon im November.

    Klingt gut. Nun fragen wir sicherheitshalber noch unseren Anwalt.

    Gruß

    Thomas, BRV mit 9er Gremium

  • Hallo,

    Ihr wollt also das derzeitige Momentum nutzen, um eine positive Beteiligung an der Wahl zuerreichen.

    Eines verstehe ich dabei aber nicht: Ihr wollt/müsst frühestens in einem halben Jahr wählen, dann ist es - mit Verlaub - doch wurschtegal, ob Ihr jetzt zurücktretet und das Wahlverfahren "verzögert", oder ob Ihr zu einem späteren Zeitpunkt zurücktretet und bis dahin alles vorbereitet habt, was Ihr für die Wahl braucht und die dann zügiger durchzieht?

    Wobei: Es ist zwar nicht unbedingt üblich, aber durchaus möglich, KandidatInnenlisten aufzustellen, sobald ein WV gebildet und damit die Wahl eingeleitet ist...

    Grüsse Winfried

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)

  • Winfried, du hast prinzipiell vollkommen recht.

    Wir diskutieren diesen recht drastischen Schritt bisher nur im BA (5 von 9). Wir werden in einem ganztägigen BR Off-Site versuchen, alle wieder zur Mitarbeit zu bekommen (im ersten Posting stand ja "mitarbeitende" Mitglieder). Wir haben einfach keine Lust alles allein im BA machen zu müssen.

    Wenn bei diesem Off-Site weiterhin keine Zusammenarbeit/Mitarbeit erkennbar wird, wollen wir für den radikalen Schritt vorbereitet sein.

  • Zitat von Winfried

    Es ist zwar nicht unbedingt üblich, aber durchaus möglich, KandidatInnenlisten aufzustellen, sobald ein WV gebildet und damit die Wahl eingeleitet ist...


    Da kann man wohl sehr unterschiedlicher Meinung sein. ;)
    Im Gegensatz zu Dir glaube ich eher, dass Wahlvorschläge sehr frühzeitig und nicht erst mit Erlass der Wahlausschreibens aufgestellt werden.

    Unbedingt sollte man auch die BAG Entscheidung vom 07.07.2011 (2 AZR 377/10 ) auf dem Schirm haben: "Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts beginnt der Sonderkündigungsschutz für Wahlbewerber, sobald ein Wahlvorstand für die Wahl bestellt ist und für den Kandidaten ein Wahlvorschlag vorliegt, der die nach dem Betriebsverfassungsgesetz erforderliche Mindestzahl von Stützunterschriften aufweist. Der Wahlvorschlag ist dann im Sinne des Gesetzes "aufgestellt". Auf seine Einreichung beim Wahlvorstand kommt es nicht an."

    Hallo ThomasR,

    warum macht Ihr Euch das Leben unnötig schwer?

    Ist der WV bestellt, könnt Ihr den Wahltermin als BR überhaupt nicht mehr beeinflussen, da der WV komplett eigenständig entscheidet! Der WV muss unverzüglich bestellt werden (= innerhalb von 14 Tagen) und waltet dann seines Amtes.
    Grundsätzlich wäre es aber kein Problem, wenn der WV z.B. schon am 14.12.16 bestellt werden würde und dieser die Neuwahl z.B. für den 15.03.17 terminiert.

    Wenn es mir als BR aber so extrem wichtig ist, dass die Neuwahl frühestens im März 2017 stattfindet, würde ich doch den Rücktritt so spät beschließen, dass eine frühere Neuwahl aufgrund einzuhaltender Fristen erst gar nicht möglich ist.

    Alternativ könnte der Beschluss auch lauten:
    Antrag: Rücktritt des BR zum 15. März 2017
    Beschluss: Der Antrag wird mit 5 von 9 Stimmen angenommen

    Es steht an keiner einzigen Stelle geschrieben, dass der Rücktritt des BR nur mit sofortiger Wirkung beschlossen werden kann. Entscheidend ist, dass der Beschluss mit absoluter Mehrheit gefasst wird.

    Gruß
    Kokomiko

  • Team-ifb

    Hat das Thema geschlossen.