Nachtbereitschaft in Wochenarbeitszeit

  • Wir haben bei uns im betrieb ich glaub relativ seltene regelung

    Wir haben mittagschicht von 14 bis 22 uhr

    einer muss dann aber über nacht bleiben von 22 bis 6:15 als bereitschaft im haus (Pflegeheim)

    für diese zeit bekommen wir die stunden mit dem mindestlohn entlohnt!

    Aber es werden nur 2 stunden auf dem dienstplan angerechnet

    sprich für die 15 stunden die wir im betrieb erscheinen nur 8 auf dem dienstplan zur berechnung der wochenarbeitszeit 6 fallen einfach unter den tisch

    laut unserem betriebsrat wäre das rechtens da wir die stunden ja bezahlt bekommen mit dem mindestlohn und wir dazu nicht noch die stunden geschrieben bekommen können! das wäre ja dann doppelt, also entweder oder!

    ist das rechtens? wir schenken ja damit jede bereitschaft 6 stunden an wochenarbeitszeit!

    oder sehe ich das falsch?=

    gibt es dazu irgendwelche paragraphen?=

    gruss

  • Hallo halloworld,

    willkommen im Forum.
    Um Deine Frage beantworten zu können, fehlen Informationen.
    Gilt bei Euch ein Tarifvertrag? Hat der Betriebsrat der Einführung von Bereitschaftsdienst zugestimmt?

    Soweit ein Tarifvertrag besteht, der die Anordnung von Bereitschaftsdienst zulässt und der Betriebsrat dem zugestimmt hat, liegt es im Bereich des Moglichen, dass Eure Regelung korrekt ist.
    Bereitschaftsdienst ist dadurch gekennzeichnet, dass es sich um Zeiten handelt, in denen der Arbeitnehmer sich bereit hält, um im Bedarfsfall Arbeit zu verrichten. In der Regel darf die Arbeitsbelastung dabei 50% nicht überschreiten. Bereitschaftszeiten sind also nicht komplett mmit Arbeit gefüllt. In vielen Tarifverträgen ist deshalb geregelt, dass sie auch nur teilweise als Arbeitszeit gewertet werden.

    Wie das in Eurem Betrieb im Einzelnen geregelt ist, hängt vom Tarifvertrag ab.

  • Hallo,

    prinzipiell ist das schon rechtens - die Bereitschaft wird mit dem Mindestlohn gesetzeskonform vergütet und in Anlehnung an einen TV als ArbZ dem ArbZ-Konto anteilig gutgeschrieben.

    Ihr seid, so verstehe ich das, nicht tarifgebunden, sondern lehnt Euch an einen TV an. In dem Fall wäre eine Übernahme der tariflichen Regelungen zur Bereitschaft über eine BV zwingend (§7 ArbZG). Habt Ihr eine solche BV zwischen BR und AG?

    Grüsse Winfried

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)

  • Hallo.

    Dann dürfen diese Bereitschaften eigentlich gar nicht stattfinden. AG und BR sollten sich da schnell zusammensetzen.

    Grüsse Winfried

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)

  • Hallo,

    in einer BV müssten die TV-Regelungen 1:1 übernommen werden, letztlich besteht da kein Gestaltungsspielraum. D.h. sowohl der Vergütungsrahmen als auch die Faktorisierung der Bereitschaft (d.h. dass durch die geringere Arbeitsbelastung auch ein anteilig geringeres Entgelt gezahlt wird, bzw. dass die Stunden entsprechend geringer gerechnet werden) vorgegeben sind.

    Wenn das in dem zugrunde gelegten TV 25% sind, dann ist für eine 8-Stunden-Bereitschaft die Anrechnung von 2 Stunden richtig. Das müsste man nachsehen, mir erscheinen 25% als niedrig, im TVöD sind es m.W. 50%.

    Grüsse Winfried

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)

  • ok vielen dank

    aber was ist den damit?

    gilt das nicht für den tv

    http://www.schiering.org/aktuell/2004/040209-dcv-arbzg.pdf

    weil wir sind ja wie gesagt vor ort

    gruss

    auszug aus tv-l Wird die Arbeitsleistung innerhalb der Rufbereitschaft am Aufenthaltsort im Sinne des
    § 7 Absatz 4 telefonisch (zum Beispiel in Form einer Auskunft) oder mittels
    technischer Einrichtungen erbracht, wird abweichend von Satz 5 die Summe
    dieser Arbeitsleistungen am Ende des Rufbereitschaftsdienstes auf die nächsten
    vollen 30 oder 60 Minuten gerundet und mit dem Entgelt für Überstunden
    sowie etwaiger Zeitzuschläge nach Absatz 1 bezahlt; dauert der Rufbereitschaftsdienst
    länger als 24 Stunden (zum Beispiel an Wochenenden), erfolgt
    die Aufrundung nach jeweils 24 Stunden. 7Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend,
    soweit die Buchung auf das Arbeitszeitkonto nach § 10 Absatz 3 Satz 2 zulässig
    ist. 8Für die Zeit der Rufbereitschaft werden Zeitzuschläge nicht gezahlt.
    Protokollerklärung zu § 8 Absatz 5:
    Zur Ermittlung der Tage einer Rufbereitschaft, für die eine Pauschale gezahlt
    wird, ist auf den Tag des Beginns der Rufbereitschaft abzustellen.
    (6) 1Das Entgelt für Bereitschaftsdienst wird durch besonderen Tarifvertrag geregelt.
    2Bis zum In-Kraft-Treten einer Regelung nach Satz 1 gelten die in dem jeweiligen
    Betrieb/der jeweiligen Verwaltung/Dienststelle am 31. Oktober 2006
    jeweils geltenden Bestimmungen fort. 3Das Bereitschaftsdienstentgelt kann,
    soweit ein Arbeitszeitkonto (§ 10) eingerichtet ist und die betrieblichen/dienstlichen
    Verhältnisse es zulassen (Absatz 1 Satz 4), im Einvernehmen
    mit der/dem Beschäftigten im Verhältnis 1:1 in Freizeit (faktorisiert) abgegolten
    werden. 4Weitere Faktorisierungsregelungen können in einer einvernehmlichen
    Dienst- oder Betriebsvereinbarung getroffen werden.
    Protokollerklärung zu § 8 Absatz 6:
    Unabhängig von den Vorgaben des Absatzes 6 kann der Arbeitgeber einen
    Freizeitausgleich anordnen, wenn dies zur Einhaltung der Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes
    erforderlich ist.
    (7) 1Beschäftigte, die ständig Wechselschichtarbeit leisten, erhalten eine Wechselschichtzulage
    von 105 Euro monatlich. 2Beschäftigte, die nicht ständig Wechselschichtarbeit
    leisten, erhalten eine Wechselschichtzulage von 0,63 Euro pro
    Stunde.
    (8) 1Beschäftigte, die ständig Schichtarbeit leisten, erhalten eine Schichtzulage von
    40 Euro monatlich. 2Beschäftigte, die nicht ständig Schichtarbeit leisten, erhalten
    eine Schichtzulage von 0,24 Euro pro Stunde.
    § 9
    Bereitschaftszeiten
    (1) 1Bereitschaftszeiten sind die Zeiten, in denen sich die/der Beschäftigte am Arbeitsplatz
    oder einer anderen vom Arbeitgeber bestimmten Stelle zur Verfügung
    halten muss, um im Bedarfsfall die Arbeit selbständig, gegebenenfalls auch auf
    Anordnung, aufzunehmen; in ihnen überwiegen die Zeiten ohne Arbeitsleistung.
    2Für Beschäftigte, in deren Tätigkeit regelmäßig und in nicht unerheblichem
    Umfang Bereitschaftszeiten fallen, gelten folgende Regelungen:
    a) Bereitschaftszeiten werden zur Hälfte als tarifliche Arbeitszeit gewertet
    (faktorisiert).
    b) Sie werden innerhalb von Beginn und Ende der regelmäßigen täglichen
    Arbeitszeit nicht gesondert ausgewiesen.
    c) Die Summe aus den faktorisierten Bereitschaftszeiten und der Vollarbeitszeit
    darf die Arbeitszeit nach § 6 Absatz 1 nicht überschreiten.
    d) Die Summe aus Vollarbeits- und Bereitschaftszeiten darf durchschnittlich
    48 Stunden wöchentlich nicht überschreiten.

  • Hallo,

    leider ist für mich in größeren Teilen unleserlich, was Du da eingefügt bzw. geschrieben hast.

    Der Anfang Deiner Einfügung, das war noch lesbar, bezog sich auf Rufbereitschaft, und die ist hier nicht relevant.

    Wenn im TV 50% Faktorisierung für eine Bereitschaft steht, dann sind für 8 Stunden eben 50% davon, also 4 Stunden, im ArbZ-Konto zu verrechnen (und damit auch zu vergüten).

    Ob und inwieweit dann noch Anspruch auf eine Vergütung darüber hinaus besteht, hängt vom AV ab. Im Übrigen ist die Bereitschaft eine Sonderform der Arbeit, die ohne eine entsprechende Reglung im AV eh nicht angeordnet werden kann.

    Daher noch die Frage, was steht denn zur Bereitschaft in den AVen?

    Grüsse Winfried

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)

  • Hallo.

    Zitat von halloworld:

    in den verträgen steht nur das auf anordnung bereitschaft zu leisten ....

    Dann gehen wir mal davon aus, dass es statthaft ist, Bereitschaften von Euch zu verlangen.

    Zitat von halloworld:

    im TV steht 50%

    Dann, wie gesagt, sind auch 50% im ArbZ-Konto zu rechnen. Und damit auch zu vergüten.

    Zitat von halloworld:

    Was ist denn hier genau die Frage? Da steht doch nichts, was den bisherigen Einlassungen widerspricht?

    Grüsse Winfried

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)

  • meine diesen pasus

    Die Regelungen für die Arbeitszeit bei Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst wurden gemäß der Rechtssprechung des EUGH neu gefasst. Bereitschaftsdienstzeiten ohne Inanspruchnahme sind keine Ruhezeiten, sondern Arbeitszeit. Bereitschaftsdienste sind also weiterhin grundsätzlich zulässig, müssen aber in vollem Umfang auf die „normale“ Arbeitszeit angerechnet werden. Sie werden arbeitsschutzrechtlich voll als Arbeitszeit gewertet. Diese Bewertung gilt auch für die Zeit, in der die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter im Dienst schläft. dann müssten es doch 100% sein?

    [Beitrag vom Admin neu formatiert]

  • Hallo,

    nein, es müssen nicht 100% sein.

    Der Begriff der ArbZ ist komplizierter, als man denkt.

    Dein Link bezieht sich auf die ArbZ gemäß ArbZ und Europäischer ArbZ-Richtlinie, also auf den Arbeitsschutz, und da zählt die Zeit 100%ig. D.h. z.B. dass sie bei der Berechnung der Höchstarbeitszeit komplett zu beachten ist (im Höchstfall 60 Stunden, im Durchschnitt höchstens 48 Stunden die Woche).

    Die ArbZ in vergütungstechnischer Hinsicht ist etwas anderes. Da ist die Faktorisierung prinzipiell erlaubt.

    Grüsse Winfried

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)

  • Hallo,

    wenn Ihr nur "angelehnt" an einen TV seid, dann ist überhaupt nicht klar, ob der AG die Bereitschaft nach den Regeln des TV bewerten muß.

    Da kommt es nämlich sehr darauf an, wie diese "Anlehnung" im Einzelfall denn überhaupt festgelegt ist und auch in welchem Umfang.

    Bei einer "Anlehnung" kann der AG nämlich extreme Rosinenpickerei betrieben und sich nur einzelne Teile des TV heraussuchen, die er beachten will.

  • WHoepfner, das sehe ich anders: Wenn das ArbZG vorschreibt, dass im nicht-TV-gebundenen Betrieb über eine BV die tarifliche Regelung zu übernehmen ist, kann der AG eben keine Rosinenpickerei betreiben. Grüsse Winfried

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)

  • Also wenn ich richtig gelesen habe , seid ihr ein Pflegehim.

    In den Heimgesetzen der Länder ist ein Nachtdienst vorgeschrieben. Es muß immer eine Fachkraft in der Nacht im Dienst sein . Diese muß auch im Dienstplan stehen . Als voller Dienst und nicht Bereitschaft .

    LG Kayvisa