Auswirkung einer Straftat auf das Arbeitsverhältnis

  • Hallo,

    ein Mitarbeiter hat eine Starftat, hier Unterschlagung, begangen.

    Dies bei einem Unternehmen, das mit unserem in einem Vertragsverhälnis steht.

    Dieses Unternehmen verlangt nun von unserem Arbeitgeber arbeitsrechtliche Konsequenzen (Kündigung!).

    Deshalb die Frage: Inwieweit kann eine Strafttat arbeitsrechtliche Konsequenzen

    nachsichziehen, obwohl die Tat nicht im eigenen Unternehmen stattgefunden hat?

  • Hallo jaap5,

    als erstes Stichwort fällt mir dazu "Druckkündigung" ein; mehr dazu z.B. hier.

    Eine Straftat muss also nicht zwingend im eigenen Betrieb begangen worden sein, um gekündigt werden zu können. Wenn diese Unterschlagung dann auch noch im engen Zusammenhang mit der ausgeführten Tätigkeit stand oder gerade deshalb möglich war, wird man als AG sicherlich auch "nur" eine personenbedingte Kündigung ausprechen können. Wenn ich einen AN als Erfüllungsgehilfen zu einem Kunden schicke und dieser AN den Kunden vorsätzlich schädigt, darf man sicherlich von einem zerrütteten Vertrauensverhältnis ausnehmen dürfen, das auch eine fristlose Kündigung rechtfertigt.

    Aber letztendlich wird das wohl ein Arbeitsgericht entscheiden!

    Gruß
    Kokomiko

  • Team-ifb

    Hat das Thema geschlossen.