Wie lange Aushänge angeschlagen lassen?

  • Liebe BR-Kollegen,

    wir haben eine vorgezogene JAV-Wahl durchführen müssen.
    Nun ist leider innerhalb der Frist kein Wahlvorschlag eingereicht worden. Die Wahl findet also nicht statt.

    Das Wahlausschreiben und die Liste der Wahlberechtigten haben wir fristgerecht ausgehängt. Wie lange müssen diese denn nun noch ausgehängt bleiben? Ebenso die Bekanntmachung über das Nichtstattfinden der Wahl?

    Ich kann in der Wahlordnung nichts finden, bin aber der Meinung, dass die Aushänge auch noch eine bestimmte Frist nach der Wahl angeschlagen sein müssen.

    Kann da jemand von Euch mein Dunkel lichten?

    Viele Grüße

    MP

  • Hallo MP,

    ich hab Dir was angehängt.

    Wurde keine gültige Vorschlagsliste eingereicht, ist vom Wahlvorstand sofort bekannt zu geben, dass eine Wahl nicht stattfindet (§ 39 Abs. 1 S. 2 iVm § 9 Abs. 2 WO).

    Wenn im normalen WV gewählt werden musste, hättet Ihr eine Nachfrist setzen müssen, da kein gültiger Wahlvorschlag eingereicht worden ist; im vereinfachten Wahlverfahren darf keine Nachfrist gesetzt werden.

    Die Aushänge würde ich entfernen, wenn Eure Azubis davon haben Kenntnis nehmen können, dass die Wahl nicht stattfindet.
    Da das Wahlausschreiben aktuell eh keine Relevanz mehr hat, würde ich das mit einem Schrägstrich quasi entwerten.

    Gruß
    Kokomiko

  • Hallo Kokomiko,

    wir haben das einfache Wahlverfahren durchgeführt, mussten also auch keine Nachfrist setzen.

    Anscheinend ist im Gesetz wohl nicht eindeutig festgelegt, wie lange dann die Aushänge noch angeschlagen werden müssen. Wenn es also nicht geregelt ist, gehe ich davon aus, dass wir selbst festlegen können, wann wir die Aushänge abnehmen.

    Danke Dir für Deine Antwort.

    Viele Grüße

    MP

  • Zitat von MP:

    Wenn es also nicht geregelt ist, gehe ich davon aus, dass wir selbst festlegen können, wann wir die Aushänge abnehmen.

    So würde ich das auch sehen wollen. Da Azubis immer an unterschiedlichen Tagen in der Berufschule sind (also jeder Jahrgang üblicherweise), und nicht jeder jeden Tag auf das Brett schaut, sollten zwei Wochen ausreichen.

    Ihr könntet euch natürlich überlegen, ob ihr bei der kleinen Truppe nicht einfach alle anschreibt und das Thema damit erledigt.

    Wer fragt ist ein Narr - für fünf Minuten. Wer nicht fragt bleibt ein Narr - sein Leben lang!

  • Hallo Moritz,

    Danke für Deine Antwort. :)
    Gerade aus dem Umstand heraus, den Du beschrieben hast, haben wir eh alle Aushänge, Unterlagen und Bekanntmachungen auch immer per e-Mail versandt.

    Wir haben uns jetzt entschieden, alles bis zum geplanten (und nun nicht stattfindenden) Wahltermin hängen zu lassen. Kann ja nicht schaden. :)

    Vielleicht noch eine zusätzliche Frage:

    Im BetrVG 13 Abs. 3 ist ja geregelt, dass bei einer vorgezogenen Wahl der neue BR/die neue JAV dann nicht zum "regulären" Wahltermin nochmal gewählt werden muss, sondern eben erst beim darauffolgenden Mal.

    Hätten wir also eine JAV nun vorgezogen gewählt, hätten wir im Herbst nicht wählen müssen, sondern erst wieder 2018.

    Da wir aber nun gar keine JAV haben, sehen wir das so, dass wir im Herbst schon wieder eine JAV-Wahl durchführen müssen(stöhn). Zu diesem Fall ist ja nichts im Gesetz geregelt.

    Seht Ihr das auch so?

    Viele Grüße
    MP

  • Zitat von MP:

    Da wir aber nun gar keineJAV haben, sehen wir das so, dass wir im Herbst schon wieder eine JAV-Wahl durchführen müssen(stöhn).

    Seht Ihr das auch so?

    Auf die Gefahr hin, hier gleich fürchterlich (verbale) Dresche zu kassieren: nö, sehe ich nicht so.

    Die Wahlen von Betriebsräten (und/oder JAVen) sind zwingende Rechtsvorschrift, ohne Frage. Denn es heißt ganz klar: werden gewählt... nicht könn(t)en gewählt werden oder soll(t)en gewählt werden. Die Formulierung "werden gewählt" lässt keine Interpretation zu.

    Insofern, ja, müsst ihr wählen. Aber, und das halte ich nicht für unbeachtlich, es gibt nirgendwo eine wie auch immer geartete Sanktion dafür, dass die Wahlen nicht stattfinden. Zu welchen Bußgeldern oder Strafen der AG oder BRM verknackt werden können, wenn sie gegen das BetrVG verstoßen ist sonst an diversen Stellen geregelt. Bei Nichtdurchführung der Wahl? Fehlanzeige!

    Und das hat, nach meinem Verständnis, genau einen Sinn: kein AG kann anfangen zu diskutieren, ob er nun eine Wahl zum BR oder der JAV haben will oder nicht, oder unter welchen Umständen, man doch evtl. vielleicht ja, also unter Berücksichtigung dieser oder jener speziellen Umstände, auf die Wahl verzichten könnte. Nein, wollen drei AN die Wahl durchführen, findet die Wahl statt. Punkt! Zwingende Rechtsvorschrift.

    Wenn sich aber niemand findet? Wenn keiner die Wahl haben will? Wen wollte man hier haftbar machen? Sie findet einfach nicht statt. Ebenfalls Punkt!

    Nun fordert natürlich der § 63 (2) BetrVG, dass der Betriebsrat den Wahlvorstand für die JAV bestellt. (Ebenfalls zwingende Rechtsvorschrift!) Und er legt auch gleich fest, dass das ArbG auf Antrag (auch von jugendlichen AN) den Wahlvorstand einsetzen kann.

    Meine (ganz persönliche!) Interpretation davon: der AG wird euch nicht daran hindern können, erneut einen Wahlvorstand zu bestellen, der erneut versucht eine JAV wählen zu lassen. Tut ihr es aber nicht (weil ihr z.B. alle Azubis zusammengerufen und befragt habt), wird euch so schnell daraus niemand ein Strick drehen. Und sollte doch tatsächlich ein entsprechender Antrag beim ArbG eingehen, habt ihr als BR schneller einen Wahlvorstand ins Leben gerufen als das ArbG einen Termin anberaumt... Wenn ich also als BR das Gefühl habe, dass das nix wird, würde ich es "aussitzen" (gute alte deutsche Tradition, oder?). Da nach §13 BetrVG die Wahlen ohne existierende JAV ohnehin jederzeit stattfinden können, kann man auch warten, bis sich vielleicht ein paar junge KollegInnen gefunden haben, die bereit sind Verantwortung zu übernehmen. Schaden richtet man damit nicht an. Spart sich aber ein paar Nerven. ;)

    Wer fragt ist ein Narr - für fünf Minuten. Wer nicht fragt bleibt ein Narr - sein Leben lang!

  • Hallo

    Das was Moritz geschrieben hat ist eine sehr gute Alternative.

    Zur Gründung einer JAV gehört auch Überzeugungsarbeit. Jugendliche die gerade ins Berufsleben eintreten haben doch eine andere Sichtweise wie wir alten Hasen.

    Ein Argument ist die Aussicht auf eine Übernahme nach der Ausbildung durch das Amt der JAV.

    Ein weiteres sich einmischen zu können und mitzugestalten.

    Wir haben unsere Azubis gefragt welche Wünsche sie in Bezug auf ihre Ausbildung haben und mit ihnen gemeinsam überlegt wie wir diese Wünsche verwirklichen können.

    Auch die Vorführung dieses Filmes, https://www.youtube.com/watch?v=atcA_sJP2Tc , hat dazu beigetragen das sich unsere JAV hervorragend einbringt.

    Die Freiheit nutzt sich ab, wenn du sie nicht nutzt, sei wachsam

    Reinhard Mey

  • Moritz,
    da hast Du wirklich einen interessanten Gedankengang.
    Ich habe mir das im Kommentar zum BetrVG nochmal durchgelesen.
    Der BR ist ja verpflichtet, den Wahlvorstand zu bestellen, wenn die Voraussetzungen zu einer JAV erfüllt sind.

    Das trifft bei uns zu. Wir haben bis zu 20 Azubis, so dass diese Voraussetzung erfüllt ist.
    Wenn wir nun im Vorfeld feststellen, dass selbst von den neuen Azubis niemand kandidieren will, könnten wir es tatsächlich aussitzen.

    Allerdings kann es durchaus sein, dass dann unser GBR einen Wahlvorstand bestellt. Da bestellen wir ihn dann doch lieber selbst. :D

    Auf jeden Fall besten Dank für Deine Gedanken. Ich lasse mir das nochmal durch den Kopf gehen und frage mal mein Gremium. :)


    erco: Auch Dir Dankeschön für den Link. Werbung haben wir gemacht und werden wir auch wieder machen, wenn die neuen Azubis eintrudeln. Aber leider lässt die Jugend seit Jahren zu wünschen übrig,... 8)

  • Zitat von MP:

    Allerdings kann es durchaus sein, dass dann unser GBR einen Wahlvorstand bestellt. Da bestellen wir ihn dann doch lieber selbst.

    Warum das? Zum Einen seid ihr selber Teil des GBRs, sprich von dort sollte nichts unerwartet "über euch hereinbrechen". Wenn das dort thematisiert wird, könnt ihr erklären, was ihr alles unternommen habt (denn dass man das versuchen sollte, da sind wir ja wohl alle einer Meinung) und warum ihr nunmehr darauf verzichtet habt.

    Und zum Anderen, wenn der GBR dann aber immer noch der Meinung ist, einen Wahlvorstand einsetzen zu müssen, dann solltet ihr eine Liste mit Kandidaten zur Hand haben, denn wer weiß denn besser, wer dazu in der Lage ist, als ihr als örtliche Vertreter?

    Und als örtlicher BR könnt ihr euch dann immer noch hinstellen und sagen: tut uns leid Chef, wir hätten uns und dir den Aufwand ja gerne erspart, aber der GBR hat von seinem Recht Gebrauch gemacht den WV einzusetzen. Nun müssen wir nochmal ran...

    Zitat von MP:

    Aber leider lässt die Jugend seit Jahren zu wünschen übrig,...

    Also wenn wir uns einig sind, dass sich das einzig und ausschließlich auf das Engagement für eine JAV bezieht, dann entspricht das (leider!) auch meiner Erfahrung. Ansonsten würde ich das so pauschal nie gelten lassen wollen!

    Wer fragt ist ein Narr - für fünf Minuten. Wer nicht fragt bleibt ein Narr - sein Leben lang!

  • Hallo Moritz,

    das ist auch wieder eine gute Idee :D
    Ich werde das im Herbst mit meinem Grmeium so angehen. Wird ja interessant, wie unser GBR dann reagiert...

    Danke Dir herzlich für Deine Unterstützung!

    Und die Aussage bzgl. der Jugend war im Hinblick auf die JAV gemeint und unsere Azubis. Ich will damit natürlich niemandem auf den Schlips treten. Es gibt zum Glück auch immer noch positive Beispiele.

    Beste Grüße

    MP

  • Zitat von MP

    Hallo Kokomiko,wir haben das einfache Wahlverfahren durchgeführt, mussten also auch keine Nachfrist setzen.

    hm..

    war nicht bei dem vereinfachten Wahlverfahren eine Wahlversammlung einzuberufen und auf dieser die Kandidaten zu sammeln und dann zu wählen die Anwendung, oder war das nur bei der SBV so?

    vereinfachtes Wahlverfahren anwenden ist bei mir lange her

  • Team-ifb

    Hat das Thema geschlossen.