Einbruch während Betriebsversammlung

  • Liebe Kollegen,

    wir hatten eine Betriebsversammlung und während der Veranstaltung ist bei einem Kollegen in sein parkendes Auto eingebrochen worden. Nach Ende der Veranstaltung hat er das bemerkt und auch die Polizei geholt zwecks Aufnahme des Vorgangs. Die Betriebsversammlung fand nicht in der Betriebsstätte statt, sondern die Kollegen mussten an einen Veranstaltungsort fahren.
    Meine Frage ist nun: Ist diese Zeit nach der Veranstaltung, in der der Vorgang aufgenommen wurde, als Arbeitszeit bzw. Reisezeit anzusetzen? Denn es ist ja während einer betrieblichen Veranstaltung passiert und hängt damit zusammen.

    Wie seht Ihr das oder habt Ihr da ggf. eigene Erfahrungen?

    Viele Grüße
    MP

  • Ich sehe da keinen Zusammenhang mit der Betriebsversammlung. Wenn sein Auto während der normalen Arbeitszeit aufgebrochen worden wäre, hätte er die Zeit für die polizeiliche Aufnahme dann auch aus Arbeitszeit bewertet haben wollen?

    Wenn der AG ihm hier etwas gutes tun will, und er die Zeit akzeptiert, ok, es wirklich durchsetzen? Sehe ich schwierig.

    U.U. könnte hier aber auch § 616 BGB zum tragen kommen. Da habe ich aber gerade keinen Kommentar zur Hand...

    Wer fragt ist ein Narr - für fünf Minuten. Wer nicht fragt bleibt ein Narr - sein Leben lang!

  • Ich wäre mir da nicht so sicher: Der Kollege ist mit seinem Auto ja nicht zu seinem eigentlichen Arbeitsplatz gefahren, sondern zu einem anderen Ort. Je nach den Umständen hat er sein Auto als privateigenes Kfz für eine Dienstreise benutzt und ist damit anders abgesichert.

    Den Schaden am Auto während einer Dienstreise hätte -je nach den Reiseregelungen in der Firma- der Arbeitgeber zu tragen. Dazu würde nach meinem Verständnis ggfs. auch der Zeitaufwand gehören, den Schaden feststellen und Spuren sichern zu lassen.

  • Zitat von Moritz

    U.U. könnte hier aber auch § 616 BGB zum tragen kommen.


    Scheidet für mich komplett aus, da es nicht darum geht, dass der geschädigte AN seiner Dienstpflicht nicht nachkommen konnte.
    Hier musste lediglich ein "Freizeitopfer" gebracht werden, das man m.E. unter "Allgemeines Lebensrisiko" verfrühstücken muss.

    Trotzdem ist der Einwand von BMG berechtigt; allerdings muss man fein säuberlich unterscheiden, ob die Anreise per Privat PKW tatsächlich der Sphäre des AG zuzuschreiben war oder nicht.

    Die IHK hält hier ein paar Informationen bereit: "Laut Rechtsprechung gehört die Nutzung eines Kfz zum allgemeinen Risiko. Dazu zählen die Benutzung des Autos auf Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, das Abstellen des Pkw auf dem Firmenparkplatz sowie die Benutzung des Wagens auf Dienstreisen oder Fahrten zu auswärtigen Arbeits- oder Lehrgangsorten, sofern der Pkw nur zur persönlichen Erleichterung oder mit der Absicht der Zeitersparnis eingesetzt wird.
    [...]
    Anders verhält es sich allerdings, wenn es eine „betriebliche Risikosphäre“ gibt, die eine Haftung des Arbeitgebers begründet. Dann hat der Arbeitnehmer im Schadensfall einen Ersatzanspruch gegen den Arbeitgeber. Dies ist dann der Fall, wenn der Einsatz des privaten Pkw auf Weisung des Arbeitgebers erfolgt oder aufgrund betrieblicher Gründe zwingend erforderlich ist. Als „zwingend erforderlich“ gilt ein Einsatz des Privat-Pkw, wenn der Arbeitgeber ohne Einsatz des privaten Pkw dem Arbeitnehmer ein Betriebsfahrzeug zur Verfügung stellen und das damit verbundene Unfallrisiko tragen müsste."

    Da die Teilnahme an einer Betriebsversammlung nicht verpflichtend ist, sehe ich den ersten zitierten Absatz als einschlägig.

    Gruß
    Kokomiko

  • Hallo,

    ich würde ja gerne etwas ergänzen, aber Kokomiko hat schon alles gesagt, was ich hätte sagen wollen. Ich kann mich also nur mit einem klaren "Jawollja" anschließen.


    Grüsse Winfried

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)

  • Team-ifb

    Hat das Thema geschlossen.