Konkurierende BV's!

  • Hallo,
    beim Abschluß einer BV vor 2 Jahren über allg. Regelungen der Dienstplanerstellung und der Arbeits,- u. Pausenzeiten wurde eine Regelung hereingenommen ( Dienstpläne sind 3 Monate im Voraus beschlossen sein ) worden, welche mit einer bereits existierenden BV über die Urlaubsplanung im Betrieb zeitlich kollidiert! D.h. wenn lt.neuer BV der Dienstplan für kommenden Januar erstellt sein mus, ist die Urlaubsplanung im Betrieb noch nicht erstellt und beschloßen! NUN, will der AG die BV Urlaubsplanung außerkraftsetzen und die AN zu einer vorzeitigeren Urlaubsplanung zwingen! Wie sieht es hier rechtlich aus, welche BV hat Vorrang? Das die neue BV so abgeschlossen wurde ist natürlich ein Fehler aller Seiten BR, AG und der stattgefundenen Einigungsstelle!
    Was meint Ihr ist nun wirksam?
    Danke im Voraus!
    Südend

  • Hallo

    1. Wenn in 2 unterschiedlichen BV’s zum gleichen Sachverhalt 2 gegensätzliche Dinge stehen, muss man sich zusammensetzen und den strittigen Punkt klären.

    2. Ich verstehe das Problem hier aber nicht.

      Der AG möchte es einfach haben und dem MA den ganzen Jahresurlaub verplanen lassen? Damit er leichter die DP schrieben kann, oder wie es zu verstehen?

      Es ist doch nicht unüblich, dass z.B. Schichtarbeiter schon einen DP für das ganze Jahr bekommen. Dann möchte der MA kurzfristig Urlaub nehmen. Ja und für welche Tage muss er Urlaub einreichen – richtig nur für die für die ER auch zum Dienst eingeteilt ist. Für die Tage an denen er eh frei hat braucht er ja keinen Urlaub mehr. Der AG hat dann halt für MA (Springer) zu sorgen die die Schicht übernehmen.

  • Zitat von Südend:

    NUN, will der AG die BV Urlaubsplanung außerkraftsetzen und die AN zu einer vorzeitigeren Urlaubsplanung zwingen!

    Das kann er ja wollen. Üblicherweise steht in einer BV ob und welche anderen BVen sie außer Kraft setzt. Steht das da nicht drin, kann der AG nicht einseitig eine Regelung für ungültig erklären.

    Hier seid ihr in der vollen Mitbestimmung. Also setzt euch zusammen, identifiziert das Problem und findet eine Lösung mit der alle leben können.

    Und wenn der AG von seinem Kurs nicht abweichen will, lasst es ihm von einem Arbeitsrichter erklären. Machen die gerne.

    Wer fragt ist ein Narr - für fünf Minuten. Wer nicht fragt bleibt ein Narr - sein Leben lang!

  • Hallo nochmal,
    danke für Eure Antworten. Nochmal kurz zum Erläuterung, die beiden Bv's regeln nicht ein und denselben Sachverhalt sondern geben Vorgehensweise für unterschiedliche Dinge (Urlaubsplanung und Dienstplanfertigstellung), welche rein zeitlich nicht einvernehmlich durchzuführen sind! Der AG hat in der letzten Monatssitzung unsere Haltung, daß es den AN nicht zuzumuten ist, schon im Juli den komplettenUrlaub für das nächste Jahr zu planen von uns entgegengenommen, aber keine Einsicht gezeigt!
    MfG
    Südend

  • Eine Möglichkeit wäre, die strittige BV neu zu verhandeln und dann, wenn keine Einigung erzielt werden kann, damit vor die Einigungsstelle zu gehen.

    Man kann sich ja überlegen, ob man die BV vorsorglich kündigt oder zunächst den AG auffordert in Verhandlungen einzutreten.

  • Hallo.

    DPe sollen also 3 Monate im Voraus erstellt und beschlossen werden. D.h. für den Januar ist der DP im Oktober, für den Februar im November, für den März im Dezember (etc.pp.) zu erstellen? Dann frage ich mich schon, wie es zu diesem Problem kommen kann:

    Zitat von Südend:

    Der AG hat in der letzten Monatssitzung unsere Haltung, daß es den AN nicht zuzumuten ist, schon im Juli den kompletten Urlaub für das nächste Jahr zu planen von uns entgegengenommen, aber keine Einsicht gezeigt!

    Im Juli für das ganze Folgejahr zu planen, d.i. eine DP-Erstellung von 6 bis 18 Monaten vor der Zeit, nicht von 3 Monaten. Das Vorgehen wäre ja auch von der neueren BV definitiv nicht gedeckt.

    Ganz ehrlich, die beiden BVen beißen sich m.E. nicht gravierend. Ich sehe keinen großen Widerspruch. DPe 3 Monate im Voraus erstellen bedeutet m.E. ebenauch, dass die Urlaube für diesen Zeitraum (und nur für diesen Zeitraum!) bereits zu planen sind - dass aber komplette Jahresurlaube so früh zu planen sind, heißt das definitiv nicht.

    Für eine Auslegung müsste man nun die genauen Texte beider BVen kennen. Ich vermute aber mal, dass es darauf hinauslaufen muss, dass die Jahresurlaubsplanung zeitlich weiterhin so abgeschlossen wird, wie Ihr das in der BV Urlaube vereinbart hattet, mit der Ausnahme, das Urlaube in den ersten Monaten des Jahres eben schon früher zu planen sind.

    Wenn Ihr den Abschluß der Jahresurlaubsplanung in der BV ein Stück weit ins aktuelle Jahr gezogen und das bisher schon so praktiziert habt, wird es ja wohl bisher auch schon regelmäßig vorgekommen sein, dass einzelne AN bereits Urlaube geplant oder genommen hatten zum Zeitpunkt des Abschlusses der Jahresplanung.

    Grüsse Winfried

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)

  • Team-ifb

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