Wir verwenden Cookies, um Ihnen ein optimales Webseiten-Erlebnis zu bieten. Dazu zählen Cookies, die für den
Betrieb der Seite und für die Steuerung unserer kommerziellen Unternehmensziele notwendig sind, sowie solche,
die lediglich zu anonymen Statistikzwecken, für Komforteinstellungen oder zur Anzeige personalisierter Inhalte
genutzt werden. Sie können selbst entscheiden, welche Kategorien Sie zulassen möchten. Bitte beachten Sie, dass
auf Basis Ihrer Einstellungen womöglich nicht mehr alle Funktionalitäten der Seite zur Verfügung stehen.
Weitere Informationen finden Sie in unseren Datenschutzhinweisen.
Notwendig
Diese Cookies sind für den Betrieb der Seite unbedingt notwendig und ermöglichen beispielsweise
sicherheitsrelevante Funktionalitäten. Außerdem können wir mit dieser Art von Cookies ebenfalls
erkennen, ob Sie in Ihrem Profil eingeloggt bleiben möchten, um Ihnen unsere Dienste bei einem
erneuten Besuch unserer Seite schneller zur Verfügung zu stellen.
Statistik
Um unser Angebot und unsere Webseite weiter zu verbessern, erfassen wir anonymisierte Daten für
Statistiken und Analysen. Mithilfe dieser Cookies können wir beispielsweise die Besucherzahlen
und den Effekt bestimmter Seiten unseres Web-Auftritts ermitteln und unsere Inhalte optimieren.
für ein optimales und schnelleres Benutzererlebnis wird als Alternative zum von Ihnen verwendeten Internet Explorer der Browser Microsoft Edge empfohlen. Microsoft stellt den Support für den Internet Explorer aus Sicherheitsgründen zum 15. Juni 2022 ein. Für weitere Informationen können Sie sich auf der Seite von
-> Microsoft informieren.
Der AG ist ja verpfichtet ein BEM anzubieten, wenn der AN innerhalb der letzten 12 Monate länger als sechs Wochen krank war (unterbrochen und ununterbrochen).
Die wörtliche Formulierung aus dem § 84 Abs. 2 SGB IX lautet:
"Sind Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig......"
Wenn eine ununterbrochene Erkrankung vorliegt, ist die Berechnung also kein Problem. Bei wiederholter Arbeitsunfähigkeit, die wochenweise vorliegt, lassen sich die Wochen addieren. Bei wiederholten Kurzerkrankungen von wenigen Tagen, müssen die Arbeitstage pro Woche zu Grunde gelegt werden. Das BEM greift in bei einer 5-Tage-Woche, wenn an 30 Arbeitstagen eine Arbeitsunfähigkeit vorliegt; bei einer 6-Tage-Woche nach 36 Tagen AU.