Betriebsübergang

  • Hallo,

    in unserem Betrieb wird demnächst ein Betriebsteil zu einer anderen Firma übergehen. Viele der betroffenen MA möchten das aber nicht, sie möchten lieber bei uns bleiben.

    Wenn nun einer der betroffenen MA dem Betriebsübergang widerspricht, bekommt er die Kündigung. Dann kann er auf Wiedereinstellung klagen und wenn er Erfolg hat, muss nach Sozialplan eventuell ein anderer MA aus dem bleibenden Betrieb (mit Abfindung) gehen. So weit so gut (oder auch nicht :cry: ).

    Falls der MA, der geklagt hat nun aber auch derjenige ist, der laut Sozialauswahl als erster gehen muss, dann hat er Glück im Unglück, denn er geht mit Abfindung.

    Hab ich das richtig verstanden?

  • Ich will nicht ausschließen, dass es eine Abfindung gibt, aber allzu hoch wird die wohl nicht ausfallen. Immerhin hat der AG ihm ja die Möglichkeit geboten weiterhin seine Brötchen zu verdienen.

    Er will nicht zu einer anderen Firma? OK, sein gutes Recht, wir haben ja Vertragsfreiheit.

    Allerdings glaube ich nicht, dass der AG jemand anderen statt dessen entlassen wird.

    Die Wahl ist also nur: neuer Arbeitgeber oder tschüß. Wie hoch die Abfindung dann wird? Wenn es keinen Sozialplan gibt - freie Verhandlungssache.

    Wer fragt ist ein Narr - für fünf Minuten. Wer nicht fragt bleibt ein Narr - sein Leben lang!

  • Zitat von Moritz

    Allerdings glaube ich nicht, dass der AG jemand anderen statt dessen entlassen wird.

    Doch, so wurde es uns kommuniziert. Der Arbeitsplatz fällt weg. Bleibt der MA bei uns, wird nach Sozialplan "aussortiert". Der Sozialplan wurde noch nicht erstellt, kommt aber sicher.

    Der Ma, der nicht mitübergehen will, bekommt die Kündigung.

    Was bleibt ihm übrig (außer zu gehen)?

    Er klagt auf Wiedereinstellung - oder?

  • Zitat von unkrautesser:

    Doch, so wurde es uns kommuniziert.

    Von wem?

    Klingt nach dem alten Spiel: wenn sie sich querstellen, müssen wir halt jemand anderen entlassen - wollen sie das? (Typisches Psychospielchen um Widerspruch im Keim zu ersticken.)

    Wenn der AG die Wahl hätte, wer geht oder wer nicht, könnte er doch gleich hingehen und sagen: da neue Firma, wer will hin? Macht er aber nicht. Weil er ein eingespieltes Team verkaufen will.

    Und ja, der Kollege bekommt bei einem Widerspruch die betriebsbedingte Kündigung.

    Wer fragt ist ein Narr - für fünf Minuten. Wer nicht fragt bleibt ein Narr - sein Leben lang!

  • Hallo.

    Was genau hat der AGH denn nun kommuniziert - dass die AN, die dem Übergang widersprechen, gekündigt werden, oder dass bei Widersprüchen eine Sozialauswahl unter allen vergleichbaren AN durchgeführt würde?

    Zitat von Moritz:

    Und ja, der Kollege bekommt bei einem Widerspruch die betriebsbedingte Kündigung.

    Ist nicht so. Ist definitiv nicht so. Dieser Automatismus wäre kündigungsrechtlich nicht gangbar und der sicherste Weg für den AG, einen dann folgenden Kündigungsschutzprozeß in Bausch und Bogen zu verlieren.

    So wäre es richtig (und wenn der AG es so kommuniziert hätte, wäre es keine Ausübung von Druck, sondern eine Darstellung der rechtlichen Realitäten): Der AG gliedert eine Abteilung aus, damit ginge erst einmal jedeR AN aus dieser Abteilung mit über. JedeR betroffene AN kann aber dem Betriebsübergang widersprechen und verbliebe damit beim alten AG. Dieser wäre damit "überbesetzt" und "müsste" betriebsbedingte Kündigungen aussprechen, und dafür müsste er eine Sozialauswahl machen, die alle vergleichbaren AN des gesamten Betriebes umfasste, d.h. alle vergleichbaren AN, die übergegangen wären und nun bleiben, aber auch alle vergleichbaren AN, die nicht übergegangen wären.

    Grüsse Winfried

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)

  • Zitat von unkrautesser

    Wenn nun einer der betroffenen MA dem Betriebsübergang widerspricht, bekommt er die Kündigung. Dann kann er auf Wiedereinstellung klagen und wenn er Erfolg hat, muss nach Sozialplan eventuell ein anderer MA aus dem bleibenden Betrieb (mit Abfindung) gehen.

    Hallo unkrautesser,

    diese Annahme ist falsch!

    Widerspricht ein AN dem Betriebsübergang, wird betriebsbedingt gekündigt und reicht dann Kü´schutzklage ein, wird das AV erst durch ein Urteil des Arbeitsgerichts beendet.
    Hat der AN dann gewonnen, hat das AV zum jetzigen AG überhaupt nicht geendet. Er muss also nicht auf Wiedereinstellung klagen!

    Und ob dann ein anderer AN tatsächlich gehen müsste, steht in den Sternen! Mehr dazu hier.

    Gruß
    Kokomiko

  • Zitat von Winfried:

    Ist nicht so. Ist definitiv nicht so. Dieser Automatismus wäre kündigungsrechtlich nicht gangbar und der sicherste Weg für den AG, einen dann folgenden Kündigungsschutzprozeß in Bausch und Bogen zu verlieren.

    Ach Winfried, juristisch magst Du ja Recht haben. Faktisch ist es bei allen 4 Betriebsübergängen die ich mitgemacht habe genau so gelaufen. Also stell Dich bitte nicht hin und verneine die Fakten. (Aber ich weiß natürlich, gerade Du hast natürlich nur Erfahrungen mit Arbeitgebern, die sich immer und unter allen Umständen an die Gesetze gehalten haben, wie solltest Du da auf die Idee kommen, dass AG das auch mal anders machen ;) )

    Wer fragt ist ein Narr - für fünf Minuten. Wer nicht fragt bleibt ein Narr - sein Leben lang!

  • Vielen Dank für Eure Antworten.

    Zitat von Winfried

    JedeR betroffene AN kann aber dem Betriebsübergang widersprechen und verbliebe damit beim alten AG. Dieser wäre damit "überbesetzt" und "müsste" betriebsbedingte Kündigungen aussprechen, und dafür müsste er eine Sozialauswahl machen, die alle vergleichbaren AN des gesamten Betriebes umfasste, d.h. alle vergleichbaren AN, die übergegangen wären und nun bleiben, aber auch alle vergleichbaren AN, die nicht übergegangen wären.

    So hatte ich es auch verstanden. Ich konnte nur nicht einordnen, dass der AG sagte, alle die nicht übergehen wollen, bekommen die Kündigung.

    Die bekommen die Kündigung (erst einmal :shock: ) nur dann, wenn sie bei der Sozialauswahl die wenigsten Punkte haben. Erst dann könnten sie eine Kündigunsschutzklage einreichen.

  • Ach Moritz...

    Zitat von Moritz:

    Also stell Dich bitte nicht hin und verneine die Fakten.

    Natürlich leben wir im Kapitalismus, und der Kapitalismus ist Scheiße, und Arbeitgeber scheren sich oft nicht um Recht und Gesetz, und das ist auch Scheiße.

    Trotzdem hast Du unrecht, und trotzdem oder gerade deswegen ist Deine Haltung (auch wenn Du das sicher nicht beabsichtigst) in letzter Konsequenz zynisch.

    Wir reden hier natürlich erst einmal über Arbeitsrechtsfragen. Das Arbeitsrecht kann nämlich den AN, so der AG sich rechtswidrig verhält, die entsprechenden Waffen an die Hand geben, sich zu wehren. D.h. für mich gerade auch in diesem Forum, dass ich Aussagen dazu mache bzw. Tipps dazu gebe, was möglich ist und wie das möglich ist. In diesem Fall wären eben wegen einer nicht erfolgten Sozialauswahl erfolgreiche Kündigungsschutzklagen möglich.

    Betriebsverfassungrechtlich gibt die fehlende Sozialauswahl dem BR valide Widerspruchsgründe in die Hand, mit den entsprechenden möglichen Konsequenzen für das Arbeitsverhältnis der betroffenen AN (Weiterbeschäftigungsanspruch bis zur rechtskräftigen Klärung im Kündigungsschutzprozess).

    Klar, wo keinE KlägerIn, da keinE RichterIn - und oft genug wird gegen Kündigungen nicht vorgegangen.

    Das, was Du letztlich sagst - nämlich "Isscheiße, aber isso" - hilft aber nicht weiter, sondern perpetuiert den Mißstand (und das ist das, was ich mit "in letzter Konsequenz zynisch" meinte).

    Grüsse Winfried

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)

  • Hallo,

    ich danke Euch allen für Eure Antworten. Vor Allem Moritz und Winfried, es ist immer sehr interessantEurer Kommunikation zu folgen :lol:

    Interessenausgleich und Sozialplan ist nun vereinbart.

    Es wurde festgestellt, dass die MA, die mit übergehen sollen, mit keiner anderen Gruppe im Betrieb vergleichbar sind. Somit haben wir nun den Sozialplan nur für die übergehenden MA erstellt. Sollte es im Zuge des BÜ doch zu Kündigungen von nicht betroffenen MA kommen, werden wir einen neuen Sozialplan verhandeln (mit einem höheren Faktor für die Abfindung).

  • Team-ifb

    Hat das Thema geschlossen.