Hallo,
eine schwerbehinderte Kollegin ist zu einem BEM Gespräch geladen worden.
Ich soll als SBV daran teilnehmen.
Ich habe noch keinerlei Erfahrung in Sachen BEM.
Muss ich bestimmte Dinge beachten?
Gruß
Christoph
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Ihr ifb-Team
Hallo,
eine schwerbehinderte Kollegin ist zu einem BEM Gespräch geladen worden.
Ich soll als SBV daran teilnehmen.
Ich habe noch keinerlei Erfahrung in Sachen BEM.
Muss ich bestimmte Dinge beachten?
Gruß
Christoph
Hallo Christoph 1303,
als SBV solltest du schon wissen was es mit BEM auf sich hat.
Mein tipp, lese dir mal den §84 SGB IX.
Oder schau auch mal hier: https://www.google.de/url?sa=t…MO7g9XHCAkCCa3bFzVL6CoHeQ
Hoffe ich konnte dir weiter helfen.
LG
Mattes
Ich danke dir!!!
Ich bin als SBV grad nachgerückt. Ist halt noch viel Neuland.
LG
Christoph
Auf jeden Fall daran teilnehmen, selbst wenn Du dort "nur" Beobachter bist, kannst Du dann im Nachgang den Fall aufarbeiten.
Hallo,
strenggenommen sollte hier aber kein BEM durchgeführt werden, sondern ein Integrationsverfahren nach § 84 Abs. 1 SGB IX.
"strenggenommen sollte hier aber kein BEM durchgeführt werden, sondern ein Integrationsverfahren nach § 84 Abs. 1 SGB IX."
ich denke das ist nicht ganz korrekt. siehe folgendes:
§ 84 Abs. 2 Satz 1 SGB IX
„Sind Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig, klärt
der Arbeitgeber mit der zuständigen Interessenvertretung im Sinne des § 93, bei schwerbehinderten Menschen außerdem mit der Schwerbehindertenvertretung, mitZustimmung und Beteiligung der betroffenen Personen die Möglichkeiten, wie
die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden werden und mit welchen Leistungenoder Hilfen erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann (betriebliches Eingliederungsmanagement).“
ein integrationsverfahren wird hier nicht erwähnt. sorry:oops:
).“
Hallo,
"strenggenommen sollte hier aber kein BEM durchgeführt werden, sondern ein Integrationsverfahren nach § 84 Abs. 1 SGB IX."
ich denke das ist nicht ganz korrekt.
Doch, das ist sehr korrekt und finde es erschütternd, wenn jemand der lt. ViKa selbst SBV ist, so wenig Grundkenntnisse hat über den formal- und materiellrechtlichen Unterschied von § 84 Abs. 1 und Abs. 2 SGB IX.
Für schwerbehinderte und gleichgestellte AN ist Abs. 1 die vorrangige, weil spezialgesetzliche Norm. Abs. 2 ist lediglich ein Auffangtatbestand oder, wie es zB bei Neumann/Pahlen... SGB IX, Neumann, § 84 Rn 9 heißt eine "... zusätzliche Vorsichtsmaßnahme für den Fall von Störungen im Arbeitsverhältnis aus Gesundheitsgründen."
Die Interventionsschwelle ist nämlich - vom Gesetzgeber bewußt gewollt - im Abs. 1 sehr viel niedriger als im Abs. 2. Insbesondere muß bzw. kann keine starre Frist abgewartet werden, wenn bereits vorher "Schwierigkeiten" erkennbar sind. Außerdem ist der Begriff der "Schwierigkeiten" sehr viel weitgehender als derjenige bloßer Fehlzeiten.
Weiterhin ist eine der wichtigen Punkte, daß die Literatur der SBV für ein Verfahren nach Abs. 1 ein Initiativrecht einräumt, das den AG in so weit binden kann, daß er bei Ablehnung eines Verfahrens an die dabei getroffenen Aussagen durchaus gebunden sein kann ( So zB Dau/Düwell/Koussen, SGB IX, Düwell, § 84 Rn 31).
Ein weiterer Unterschied ist auch, daß ein Verfahren nach Abs. 1 vom Betroffenen nicht abgelehnt werden kann.
Auch besteht ein Unterschied in der obligatorischen Einschaltung des Integrationsamtes bei Abs. 1. Diese Verpflichtung kann der AG auch nicht umgehen, wenn er für den Betroffenen ein BEM einleitet.
Ob Du das Ganze nun "Integrationsverfahren" in Anlehnung an § 83 SGB IX nennst, oder "Präventionsverfahren", wie zB Dau/Düwell/Joussen oder aber "Aufklärungsverfahren" nach Neumann/Pahlen, ist letztendlich völlig schnurz, da leider nicht definiert.
Wichtig ist allein, daß der § 84 Abs. 1 überhaupt in seiner umfassenden Praventionsbedeutung angewendet wird und schwerbehinderte bzw. gleichgestellte Beschäftigte nicht mit einen Standard-BEM "abgespeist" werden
Wer genau lesen kann ist klar im vorteil.
du hast vollkommen recht. ich stelle mich in die ecke und streue mir asche über mein haupt.:oops:
Ganz vielen Dank für diesen Beitrag, das war mir so nicht bewußt.
Ich hielt mich bisher eigentlich für recht gut informiert bzgl. §84 SGB IX, (bin aber kein SBV!), das war aber anscheinend ein Irrtum.
Asche auf mein Haupt! :oops:
Ciao,
h.
albarracin mich beeindruckt es ja immer wieder wie genau Du das immer erfasst.
Das es zum einen langjährige Erfahrung ist scheind klar.
Aber dennoch würde mich interessieren:
Weißt Du das alles auswendig? Oder liest Du bei jedem "Problem" die entsprechenden Gesetze durch? Und verstehst die dann auch sofort?
Ich muss zugeben das ich Tage habe an denen ich nicht in der Lage bin das geschriebene Wirrwar zu verstehn.
Vorallem Texte in denen zig Querverweiße zu anderen § stehen komm ich das ein ums anderemal ins Schleudern.
Klar mir fehlt Erfahrung und einige Seminare.
Gruß Frank
Hallo Frank,
aufgrund meiner Erfahrung (23 Jahre BR, 11 Jahre SBV, seit 2002 freigestellt - zuerst als BR, dann SBV) ist es klar, daß ich die wichtigsten Vorschriften auswendig kann und bei den meisten anderen weiß ich zumindest, wo ich nachschlagen muß.
Trotzdem habe ich eine umfangreiche Literatur und benutze sie auch regelmäßig
Der regelmäßige Umgang mit Fachliteratur ist notwendig für das Erfassen und Verstehen juristischer Texte - gerade auch dann, wenn keine oder kaum Vorkenntnisse bestehen.
Als Teamer für SBV-Schulungen (nicht beim gut zahlenden ifB - Schluuuuuchz !!!!) habe ich dann auch regelmäßig Rückmeldungen bezüglich Verständlichkeit.
Allerdings habe ich auch einen Vorteil: Ich hatte mal ein Studium des öffentlichen Rechts angefangen. wenn ich auch vor dem Abschluß abgebrochen habe, kommt mir doch das damals Gelernte über juristische Systematik und Argumentation immer noch zu Gute.
Hallo,
ich kann das in der sache schon nach vollziehen, aber mir wurde auf allen drei BEM Seminaren vom ifb beigegebracht das der Unterschiet zwischen einen Gespräch wegen Krankheit und dem BEM ist das das Grespräch mit oder ohne IA die erste Stufe zur Küntigung ist, nach dem Moto DU DU aber jetzt ist schluß, selbe wenn eine gute Lösung da ist.
Ein BEM ist kein Krankengspräch, sodern eine Erläuterung der Umstände, die aber nicht als gefärtung des Arbietsplatzes anzusehen ist und zielgerichtet ist die Arbeitskraft und den Arbeitsplatz zuerhalten.
Ich bin ein Frecher Frang!
Wenn der AG zehn mal nach 84/ 1 ales richtig macht, verliert er jeden Prozess wenn
er kein BEM macht.
Macht er sein BEM vier mal richtig, fragt der Richter nicht nach 84/1
Ich nehme Bezug auf Krankheit.
Verweise usw spielen da keine Rolle