Verweigerung Neueinstellung - Folgen

  • Hallo zusammen,

    unser AG missachtet permanent bei Neueinstellung der BR. Schriftlich vereinbarte Regelungen, wie und

    wann der BR einzubeziehen ist werden übergangen.

    Der BR erwägt nun die Neueinstellung wg. dieses Formfehlers - Missachtung §99 - die Zustimmung zur

    Einstellung zu verweigern. Grundsätzlich ist die Besetzung sinnvoll und wird vom BR befürwortet. Jedoch ist

    die Art und Weise abzulehnen.

    Frage:

    Welche Rechtsfolgen hat eine Verweigerung des BRs?

    Was ist, wenn der AG sich darüber hinwegsetzt? - Klage?

    Danke

  • Hallo,

    Zitat von kowiseiner

    unser AG missachtet permanent bei Neueinstellung der BR

    Werde aus dem Beitrag nicht ganz schlau. Werdet ihr nun nach § 99 BetrVG angehört oder nicht?

    Zitat von kowiseiner

    Schriftlich vereinbarte Regelungen, wie und wann der BR einzubeziehen ist werden übergangen.

    Was ist darunter zu verstehen?

    Zitat von kowiseiner

    Der BR erwägt nun die Neueinstellung wg. dieses Formfehlers - Missachtung §99 - die Zustimmung zur Einstellung zu verweigern.

    Entweder werdet ihr angehört, dann kannst Du die Widerspruchsgründe im § 99 nachlesen (Formfehler sind dort nicht aufgeführt)

    Wenn es in solche Probleme mit dem AG gibt würde ich einen Anwalt einschalten. Beschluss fassen, den Anwalt xy mit der Wahrnehmung Eurer Interessen in der Angelegenheit " Missachtung der Beteiligungsrechte des BR nach § 99" zu beauftragen.

    Aber, wie bereits oben erwähnt, so ganz blicke ich nicht durch den Beitrag durch. Evtl. kannst Du ja mal konkretisieren, was da passiert.

    Wolle

  • ...also,

    bisher sah es mit der "Beteiligung" wie folgt aus: der BR bekam ein Schreiben "XY soll eingestellt werden, wir bitten um Zustimmung." Keine Unterlagen, keine Begründung, nichts. Wir sollten also "blind" zustimmen. Dies werden wir nicht mehr machen.


    Nun wurde vereinbart, dass - ganz kurz gefasst - dem BR die Auswahl der letzten Kandidaten präsentiert und die Argumente für oder gegen diese Bewerber mitgeteilt werden. Der BR prüft und gibt seine Zustimmung. Für uns als BR ist dies eine akzeptable Regelung.

    Wir gehen im Moment jedoch davon aus, dass der AG wieder in den alten Trott verfällt und einfach nur um Zustimmung bittet, ohne Vorlage von Bewerbungsunterlage, Begründung der Auswahl... Dies wäre für uns ein "unvollständig erfülltes" Mitbestimmungsrecht nach §99.

    Daher sehen wir - in einem solchen Fall - eine Ablehnung wg. Missachtung §99 (vereinbarte Form der Informationen durch den AG an den BR ist nicht erbracht) als mögliche Antwort und würden somit der Anstellung nicht zustimmen.

  • Das Problem, dass ihr hier habt, hat Wolle schon angesprochen. Die Widerspruchsgründe sind im Absatz 2 des § 99 BetrVG abschließend aufgezählt. Nichteinhalten irgendeiner Vereinbarung ist dort nicht aufgeführt.

    Nein, eine Anhörung ohne vollständige Unterlagen (denn genau so verlangt sie das Gesetz!) ist eine unvollständige Anhörung und erfüllt damit die Ziffer 1 (Verstoß gegen ein Gesetz). Das, und nur genau das, ist und kann euer Widerspruchsgrund sein.

    Wer fragt ist ein Narr - für fünf Minuten. Wer nicht fragt bleibt ein Narr - sein Leben lang!

  • Wäre es nicht einfacher, wenn Ihr dem AG mitteilt, dass dann die Anhörung für euch nicht komplett ist und somit natürlich auch die Wochenfrist noch nicht angelaufen ist? Dann müßt ihr auch nicht widersprechen nach §99 BetrVg und eine Begründung suchen und der AG hat den Ball.

    Falls der AG den Mitarbeiter dennoch beschäftigt, habt ihr ja den §101 BetrVg. Je nachdem, wie das Gericht entscheidet, darf der AG den neuen MA nicht beschäftigen, muss ihn aber aufgrund des Arbeitsvertrages dennoch bezahlen. Das müsste dann natürlich der neue MA individualrechtl.ggf. einklagen. Ok, die Probezeit dürfte dann wahrscheinlich beendet sein.

    Falls er ihn dennoch beschäftigt, kann er zu Zwangsgeld lt §101 BetrVg verurteilt werden.

    Viele Grüße

    Reddel

  • Team-ifb

    Hat das Thema geschlossen.