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Liebe Grüße, Ihr ifb-Team
Ruhezeit : Nachtschicht in Kombination mit BR Sitzung am Folgetag um 10:00Uhr
hier steht eine potentielle Abmahnung zur Debatte.
Situation : BRM hat Nachtschicht (22:00Uhr bis 06:00Uhr), will aber um 10:00Uhr zur Sitzung erscheinen. Der AG ist nicht amüsiert und stellt eine Abmahnung in den Raum.
Frage : ist hier in der Tat ArbZG §5 anzuwenden und wäre eine Abmahnung gerechtfertigt ?
da das Amt des BR ein Ehrenamt ist, ist hier das ArbZG grundsätzlich nicht anwendbar. Das BRM entscheidet grundsätzlich selbst, ob eine Nachtruhe ausreichend ist oder ob er/sie eine Dienstverschiebung oder ggfs. Freistellung verlangt.
ich würde nicht nur zurückwinken - die Behinderung der BR-Tätigkeit hat ja alleine schon dadurch stattgefunden, dass für BR-Tätigkeit eine Abmahnung angedroht wurde.
Abloxx, Euer BR sollte gegenüber dem AG sofort und unmißverständlich klarstellen, dass hier durch die Androhung arbeitsrechtlicher Nachteile bereits eine Behinderung der BR-Tätigkeit vorliegt, und dass im Wiederholensfall sowohl eine Unterlassungsklage des BR nach § 23 III BetrVG erfolgen wird, als auch eine STrafanzeige nach § 119 BetrVG.
Zudem sollte der BR noch etwas weiteres klarstellen: BR-Tätigkeit ist ein Ehrenamt und unterliegt somit zwar nicht dem ArbZG, und damit gelten auch keine Ruhezeiten, aber das BRM und auch der BR haben einen Anspruch gegenüber dem AG, dass dieser die ArbZ so gestaltet, dass BR-Tätigkeit auch zumutbar ist. Gerade wenn eine geplante Sitzung stattfindet, muss das BRM kurz vorher tatsächlich nicht in Nachtschicht arbeiten, es kann sich wegen der Umzumutbarkeit der ArbZ-Gestaltung bezahlt von dieser Nachtschicht abmelden.
Siehe z.B. BAG 7 AZR 500/88, in dem Fall ging es um Nachtschichten vor bzw. nach BR-Sitzungen: Nimmt ein Betriebsratsmitglied an einer außerhalb seiner persönlichen Arbeitszeit stattfindenden Betriebsratssitzung teil und ist es ihm deswegen unmöglich oder unzumutbar, seine vor oder nach der Betriebsratssitzung liegende Arbeitszeit einzuhalten, so hat es insoweit gem. § 37 II BetrVG einen Anspruch auf bezahlte Arbeitsbefreiung. Das BAG damals weiter: Infolge seiner Teilnahme an den tagsüber abgehaltenen Betriebsratssitzungen und damit aufgrund einer erforderlichen Betriebsratstätigkeit war der Kläger an der Ableistung der den Betriebsratssitzungen jeweils vorangehenden und nachfolgenden Nachtschichten gehindert. Denn aufgrund der im Entscheidungsfall vorliegenden besonderen Umstände war dem Kläger die Ableistung dieser Nachtschichten unzumutbar.