Ersatzmitglied bei Sondersitzungen

  • Hallo,

    bei uns finden immer wieder mal Sondersitzungen statt.

    Wenn jedoch nicht alle BR-Mitglieder Anwesend sind, werde ich als Erstzmitglied nicht geladen.

    Ist das rechtens, wenn der BR dabei nicht unter 3 Mitglider fällt?

    Vielen Dank

    Franz

  • Ob Sondersitzung oder normale Sitzung: es kommt immer auf das Verhindertsein an. Wenn BRM verhindert sind, sind die EBRM entsprechend zu laden. Können sie aus anderen Gründen nicht teilnehmen, dann sind sie nicht verhindert und es dürfen auch keine EBRM dafür geladen werden.

  • Zitat von Franz11:

    Ist das rechtens, wenn der BR dabei nicht unter 3 Mitglider fällt?

    heelium hat es schon angedeutet, worauf es ankommt.

    Mit den 3 Mitgliedern hat es erst einmal nichts zu tun (ich vermute mal, ihr seid ein 5er Gremium?).

    Ist ein BRM verhindert, ist ein Ersatzmitglied zu laden. Punkt! Ob das eine außerordentliche oder regelmäßige Sitzung ist, spielt dabei keine Rolle (das Gesetzt kennt nur Sitzungen und unterscheidet hier nicht!).

    Sondersitzung klingt jetzt nach extra-Termin außerhalb der Reihe. Kommt jetzt ein BRM auf die Idee, auf die Sitzung "keinen Bock" zu haben, darf der BRM tatsächlilch auch kein Ersatzmitglied einladen. (Er riskiert dabei aber in der Tat, dass die Sitzung beschlussunfähig wird.)

    Kurz: um deine Frage abschließend beantworten zu können, fehlen noch ein paar Informationen.

    Wie groß ist das Gremium? Was heißt Sondersitzung? Und warum kommen die anderen BRM nicht?

    Wer fragt ist ein Narr - für fünf Minuten. Wer nicht fragt bleibt ein Narr - sein Leben lang!

  • vielen Dank für die Antworten bisher.

    Unser Gremium besteht aus 5 Mitgliedern.

    Mit Sondersitzung meine ich eine Sitzung ausserhalb unserer standardmäßigen wöchentlichen Sitzung

    Die BRM die nicht teilnehmen können sind im Urlaub, krank etc. (tatsächlich verhindert)

  • Zitat von Franz11:

    Die BRM die nicht teilnehmen können sind im Urlaub, krank etc. (tatsächlich verhindert)

    In diesem Fall führt die Nichteinladung von EBRM dazu, dass sämtliche Beschlüsse, die auf der Sondersitzung gefasst werden ungültig sind.

    Die Nichteinladung stellt hier einen so groben Pflichtverstoß dar, dass der dazu führen könnte, dass der Vorsitzende nicht nur die Position als BRV sondern sogar sein Amt einbüßt.

    Wer fragt ist ein Narr - für fünf Minuten. Wer nicht fragt bleibt ein Narr - sein Leben lang!

  • Zitat von Moritz:

    Die Nichteinladung stellt hier einen so groben Pflichtverstoß dar, dass der dazu führen könnte, dass der Vorsitzende nicht nur die Position als BRV sondern sogar sein Amt einbüßt.

    Wer kann das eigentlich alles herbei führen ?

    Gruß abloxx

  • Zitat von abloxx:

    Wer kann das eigentlich alles herbei führen ?

    Die Abwahl als Vorsitzender der BR selber.

    Ansonsten guckst du § 23 (1) BetrVG.

    1/4 der wahlberechtigten Arbeitnehmer, der AG oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft.

    Wer fragt ist ein Narr - für fünf Minuten. Wer nicht fragt bleibt ein Narr - sein Leben lang!

  • Team-ifb

    Hat das Thema geschlossen.