Freistellung

  • Hallo an Alle,
    seit eineinhalb besteht unser 9er BR. Bisher haben wir unsere Freistellung nur für 8 Std. in der Woche beansprucht.
    Letzte Woche haben wir im Gremium die Freistellung über meine komplette Arbeitszeit beschossen (84%).
    Wie zu erwarten war, kam heute ein Schreibn von der GL in dem sie die Notwendigkeit meiner Freistellung in Frage stellt.
    Sie verlangen nun von uns eine Übersicht der Themen und Aufgaben des Freigestellten, sowie über die aktuellen Tätigkeiten des BR.
    Außerdem hat mir der "Adjudant" der GL in einem Telefonat mitgeteilt, dass unser Verhalten die Kündigung eines anderen MA nach sich ziehen könne.
    In wie weit müssen wir der GL Auskunft über die Tätigkeiten in der Freistellung geben??

  • Hallo,

    ihr seid zu keiner Auskunft verpflichtet. Bei einem 9-er Gremium habt ihr eine Betriebsgröße, die eine Freistellung erforderlich macht und euer Recht ist. Ist alles im §37 und §38 BetrVG nachzulesen.

    Und von der "Erpressung" , einen MA zu kündigen, würde ich mich nicht einschüchtern lassen.

    Gruß

    Loewenzahn

  • Zitat von unkrautesser

    In wie weit müssen wir der GL Auskunft über die Tätigkeiten in der Freistellung geben??


    Gar nicht.
    Die Tätigkeit ist zu den betriebsüblichen Zeiten am Sitz des Betriebsrats zu erbringen und ist der Erfüllung der BR-Aufgaben zu widmen. Über Inhalte der Tätigkeit im Einzelnen ist keine Rechenschaft abzulegen.
    (vgl. Fitting 26. Auflage, §38, Randnr 78 und 79)

    Zitat von unkrautesser

    Außerdem hat mir der "Adjudant" der GL in einem Telefonat mitgeteilt, dass unser Verhalten die Kündigung eines anderen MA nach sich ziehen könne


    Das soll die GL doch einmal erklären. Du fällst für Deine ursprüngliche Tätigkeit aus. Statt diesen Ausfall durch eine Einstellung zu kompensieren, will man dann noch Personal abbauen?:roll: Wie soll das funktionieren?
    Kann Eure GL auch eierlegende Wollmilchsäue züchten oder Kreise quadrieren? Lasst Euch von diesen Drohgebärden bloß nicht einschüchtern.:evil: Zieht das mit der Freistellung durch und verweist auf § 38 BetrVG. Der ist eindeutig.

  • Hallo Unkrautesser,

    § 38 BetrVG ist da meiner Meinung nach eindeutig. Dort steht "...sind mindestens freizustellen".

    Und das ist kein Vorschlag sondern eine Bestimmung.

    Der AG könnte nur vorbringen dass du unabkömmlich bist und daher ein anderes BR-Mitglied freigestellt werden soll. Deine Unabkömmlichkeit muss er allerdings auch belegen können.

    Ansonstenm darf der AG gerne fragen - muss aber keine konkrete Antwort erhalten.

    Die Erpressung mit der Entlassung ist ein netter Versuch. Aber mehr auch nicht. Wie will er erklären das nach deiner Freistellung wenige Arbet anfällt statt mehr? Er müsste also wohl ehr einen neuen Miatrbeiter einstellen.

    Gruß

    Paddelrainer

  • Danke für eure Unterstützung.

    Morgen haben wir zur Sitzung einen Anwalt eingeladen, allerdings nicht wegen der Freistellung.

    In unserem Betrieb geht es momentan drunter und drüber. Uns stehen große Umstrukturierungen bevor, aber die GL gibt uns nicht die nötigen Infos. Alles erfahren wir immer erst alles, wenn der Käse schon gegessen ist. Zum Beispiel sollen ab sofort die MA mit Festvertrag auch stempeln, um die Nachtstunden fürs Finanzamt sichtbar zu machen. Ist aus unserer Sicht kein Ding, aber wir bekommen die Info zwei Tage bevor sie an die MA geht :x .

  • Hallo,

    wenn der Anwalt eh schon da ist, dann fragt ihn doch mal. Ich denke, der wird sich freuen, wenn er dem AG noch einen freundlichen Brief schicken darf (natürlich nicht, ohne vorher einen ordentliche Beschluss zun fassen)

    Gruß

    Hubertus

    Ich habe als Kind nicht laufen gelernt um heute zu kriechen.

  • Zitat von whoepfner:

    Hallo,

    mE ein ziemlich klarer Fall für § 119 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG:

    http://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/__119.html

    ja, solche Sprüche kommt bei uns auch ständig. Das Problem ist doch immer sowas zu beweisen. Solche Aussprüche werden immer unter 4 Augen gemacht.

    Außerdem kam neulich im Fernsehen (Monitor?) ein netter Bericht zum 119er. Es gab anscheinend noch NIE eine Verurteilung. Die Staatsanwälte stellen sowas immer ein. Vermutlich müssten erst Schwerpunktstaatsanwaltschaften eingerichtet werden, die auch entsprechend Ahnung und Interesse hätten.

    Mitbestimmer

  • Hallo,

    das ist harter Tobak, was der AG hier macht, und das würde ich ihm sofort auf die eigenen Füsse fallen lassen.

    Erstens: Das BetrVG definiert einen gesetzlichen Mindestfreistellungsanspruch, bei einem 9er-BR ist eben mindestens 1 BRM freizustellen. Und da gibt es nichts zu begründen seitens des BR und nichts zu fordern seitens des AG. Punkt. Macht der AG hier weiter Schwierigkeiten, indem er Forderungen stellt, schiebt das nichts auf und hält das den BR nicht ab, die volle Freistellung trotzdem wahrzunehmen, gleichzeitig könnte/sollte man aber ein Verfahren nach § 23 III BetrVG gegen den AG einleiten, um ihm zu untersagen, diese Forderungen zukünftig zu stellen.

    Zweitens: Die Kündigungsdrohung gegen eineN DritteN als Konsequenz aus der Wahrnehmung eines BR-Rechtes ist in der Tat als schwere Behinderung des BR zu werten, sprich nicht nur § 23 III BetrVG wäre relevant, sondern auch § 119 BetrVG. Problem ist natürlich die Beweisbarkeit, da die Aussage im Vieraugengespräch getätigt wurde. Ich würde empfehlen, diese Aussage des "Adjutanten" in einem Schreiben an den AG aufzugreifen und den AG um eine Stellungnahme zu bitten - ist der AG dumm genug, das auch noch schriftlich zu wiederholen, hat man bessere Munition.

    Mitbestimmer: Es gab durchaus schon Urteile aufgrund des § 119 BetrVG, allerdings selten - das BetrVG ist für Strafgerichte ja eher unbekanntes Terrain. Aber warum nicht dazu beitragen, dass der § dort bekannter wird? Und auch Ermittlungen im Betrieb sind für den AG reichlich unangenehm, selbst wenn das Verfahren dann eingestellt würde.

    Fazit: Ihr nehmt die volle Freistellung wahr und begründet nichts. Muckt der AG weiter, initiiert Ihr ein Verfahrten nach § 23 III BetrVG, um ihm untersagen zu lassen, Forderungen an Euch zu stellen und zu äußern, dass er AN wegen BR-Tätigkeit entlässt. Wegen letzterem überlegt Ihr Euch ein Verfahren nach § 119 BetrVG.

    Grüsse Winfried

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)

  • Danke Winfried,

    wir hatten ja am Do einen Anwalt da, der wird nun aufgrund dieses Schreibens über meine Freistellung unseren AG anrufen/anschreiben. Bin mal gespannt wie es weiter geht. Jetzt hab ich erst mal ein neues Problem. Mein persönlicher Intra- und Internetzugang wurde gesperrt. So dass ich nur noch über den BR Zugang arbeiten kann. Das Problem ist, dass ich auch keine eigene E-Mailadresse mehr habe und meine alten EMails auch nicht mehr abrufen kann.

    Ich glaube, dass weiss mein Chef gar nicht. Außerdem hat so immer nur einer Zugang zum Ordner. :evil:

  • Zitat von unkrautesser:

    Jetzt hab ich erst mal ein neues Problem. Mein persönlicher Intra- und Internetzugang wurde gesperrt. So dass ich nur noch über den BR Zugang arbeiten kann. Das Problem ist, dass ich auch keine eigene E-Mailadresse mehr habe und meine alten EMails auch nicht mehr abrufen kann.

    Ich glaube, dass weiss mein Chef gar nicht. Außerdem hat so immer nur einer Zugang zum Ordner. :evil:

    Hallo,

    damit würde ich den Anwalt auch gleich beauftragen.

    Gruß

    Hubertus

    Ich habe als Kind nicht laufen gelernt um heute zu kriechen.

  • Team-ifb

    Hat das Thema geschlossen.